Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über Wachdienst im Reichsarbeitsdienst.

Vom 15. Januar 1937.


  Auf Grund des Artikels 4 der Zweiten Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Reichsarbeitsdienstgesetzes vom 1. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I. S 1215) wird verordnet:

I

  Artikel 7 der Verordnung über Wachdienst im Reichsarbeitsdienst vom 29. April 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 405) erhält folgenden Absatz 3:

"(3) Bei Streitigkeiten zwischen Reichsarbeitsdienstangehörigen und politischen Leitern, Angehörigen der SA, der SS und des NSKK in Uniform sind die nächsten Dienststellen dieser Organisationen baldmöglichst zu verständigen."

II

  Artikel 13 der Verordnung über Wachdienst im Reichsarbeitsdienst erhält folgenden Absatz 2:
"(2) Von der Festnahme von politischen, von Angehörigen der SA, der SS und des NSKK in Uniform sind ihre nächsten Dienststellen zu verständigen."



  Berlin, den 15. Januar 1937.

Der Reichsarbeitsführer
Hierl

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1937 I, S. 14.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über Wachdienst im Reichsarbeitsdienst (15.01.1937), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1937/rad-wachdienst_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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