Gesetz über den Freiwilligen Arbeitsdienst.

Vom 13. Dezember 1934.


  Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

  (1) Die Angehörigen des Freiwilligen Arbeitsdienstes unterliegen einer öffentlich-rechtlichen Dienststrafgewalt nach Maßgabe der Vorschriften, die der Reichsminister des Innern auf Vorschlag des Reichskommissars für den Freiwilligen Arbeitsdienst erläßt.
  (2) Außer den sonst üblichen Dienststrafsachen können auch Haft und Arrest verhängt werden.

§ 2

  Die öffentlichen Behörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit den mit der Ausübung der Dienststrafgerichtsbarkeit betrauten Dienststellen des Freiwilligen Arbeitsdienstes Amts- und Rechtshilfe zu leisten.

§ 3

  Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.


  Berlin, den 13. Dezember 1934.

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1934 I, S. 1235.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über den Freiwilligen Arbeitsdienst (13.12.1934), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1934/rad-fr_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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