| Reichsarbeitsdienstgesetz. Vom 26. Juni 1935.
 
 
   Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet
            wird: A b s c h n i t t  IDer Reichsarbeitsdienst
 § 1   (1) Der Reichsarbeitsdienst ist Ehrendienst am Deutschen Volke.(2) Alle jungen Deutschen beiderlei Geschlechts sind verpflichtet, ihrem Volke im
            Reichsarbeitsdienst zu dienen.
 (3) Der Reichsarbeitsdienst soll die deutsche Jugend im Geiste des
            Nationalsozialismus zur Volksgemeinschaft und zur wahren Arbeitsauffassung, vor allem zur
            gebührenden Achtung der Handarbeit erziehen.
 (4) Der Reichsarbeitsdienst ist zur Durchführung gemeinnütziger Arbeiten
            bestimmt.
 § 2   (1) Der Reichsarbeitsdienst untersteht dem Reichsminister des
            Innern. Unter ihm übt der Reichsarbeitsführer die Befehlsgewalt über den
            Reichsarbeitsdienst aus.(2) Der Reichsarbeitsführer steht an der Spitze der Reichsleitung des
            Reichsarbeitsdienstes; er bestimmt die Organisation, regelt den Arbeitseinsatz und leitet
            Ausbildung und Erziehung.
 A b s c h n i t t  IIDie Arbeitsdienstpflicht der männlichen Jugend
 § 3   (1) Der Führer und Reichskanzler bestimmt die Zahl der
            alljährlich einzuberufenden Dienstpflichtigen und setzt die Dauer der Dienstzeit fest.(2) Die Dienstpflicht beginnt frühestens nach vollendetem 18. und endet
            spätestens mit der Vollendung des 25. Lebensjahres.
 (3) Die Arbeitsdienstpflichtigen werden in der Regel in dem Kalenderjahr, in dem
            sie das 19. Lebensjahr vollenden, zum Reichsarbeitsdienst einberufen. Freiwilliger
            Eintritt in den Reichsarbeitsdienst zu einem früheren Zeitpunkt ist möglich.
 (4) Freiheitsstrafen von mehr als 30 Tagen Dauer haben die Arbeitsdienstpflichtigen
            und Arbeitsdienstfreiwilligen nachzudienen, sofern sie nicht nach § 16
            aus dem Reichsarbeitsdienst ausscheiden.
 § 4   Die Arbeitsdienstpflichtigen werden durch die Ersatzdienststellen des
            Reichsarbeitsdienstes ausgehoben. § 5 
              
                | (1) Ausgeschlossen vom Reichsarbeitsdienst ist, wer |  
                |  | a) mit Zuchthaus bestraft ist, b) nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte ist,
 c) den Maßregeln der Sicherung und Besserung nach § 42a des Strafgesetzbuches
                unterworfen ist,
 d) aus der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei wegen ehrenrühriger
                Handlungen ausgeschlossen ist,
 e) wegen staatsfeindlicher Betätigung gerichtlich bestraft ist.
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                |   (2) Der Reichsminister des Innern
                kann Ausnahmen zum Abs. 1 Buchstabe c und e zulassen.(3) Arbeitsdienstpflichtige, gegen die auf Aberkennung der Fähigkeit zum Bekleiden
                öffentlicher Ämter erkannt worden ist, dürfen erst nach Ablauf der im Urteil für diese
                Ehrenstrafe vorgesehenen Zeit einberufen werden.
 |  § 6   (1) Zum Reichsarbeitsdienst nicht herangezogen werden Personen,
            die für den Reichsarbeitsdienst völlig untauglich sind.(2) Arbeitsdienstpflichtige, die im Ausland leben oder für längere Zeit ins
            Ausland gehen wollen, können bis zu zwei Jahren, in Ausnahmefällen dauernd, jedoch
            höchstens für die Zeit des Aufenthalts im Auslande von der Ableistung der
            Arbeitsdienstpflicht entbunden werden.
 § 7   (1) Zum Reichsarbeitsdienst kann nicht zugelassen werden, wer
            nichtarischer Abstammung ist oder mit einer Person nichtarischer Abstammung verheiratet
            ist. Wer als Person nichtarischer Abstammung zu gelten hat, bestimmen die Richtlinien des Reichsministers des Innern zu § 1 a
            Abs. 3 des Reichsbeamtengesetzes vom 8. August 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 575).(2) Nichtarier, die nach § 15 Abs. 2 des Wehrgesetzes für wehrwürdig erklärt
            werden, können auch zum Reichsarbeitsdienst zugelassen werden. Sie können jedoch nicht
            Vorgesetzte im Reichsarbeitsdienst werden.
 § 8   Arbeitsdienstpflichtige können von der Einberufung zum
            Reichsarbeitsdienst bis zu zwei Jahren, bei Vorliegen zwingender beruflicher Gründe bis
            zu fünf Jahren zurückgestellt werden. A b s c h n i t t  IIIDie Arbeitspflicht der weiblichen Jugend
 § 9   Die Vorschriften über die Arbeitsdienstpflicht der weiblichen
            Jugend bleiben besonderer gesetzlicher Regelung vorbehalten. A b s c h n i t t  IVPflichten und Rechte der Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes
 § 10 
              
                | (1) Zu den Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes
                gehören |  
                |  | a) das Stammpersonal, b) die einberufenen Arbeitsdienstpflichtigen,
 c) die Arbeitsdienstfreiwilligen.
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                | (2) Zu bestimmten Dienstverrichtungen im Innendienst
                können auch Personen durch Dienstvertrag verpflichtet werden. |  § 11   (1) Das Stammpersonal besteht aus den planmäßigen Führern und
            Amtswaltern sowie den Anwärtern auf diese Stellen. Die planmäßigen Führer und
            Amtswalter sind im Reichsarbeitsdienst berufsmäßig tätig.(2) Der Führeranwärter muß sich vor seiner Beförderung zum planmäßigen
            Truppführer schriftlich zu einer ununterbrochenen Dienstzeit von mindestens zehn Jahren
            verpflichten und den Nachweis arischer Abstammung führen; er muß weiter seiner aktiven
            Dienstpflicht in der Wehrmacht genügt haben.
 (3) Planmäßige Führer und Amtswalter scheiden grundsätzlich bei Erreichung
            bestimmter Altersgrenzen aus.
 (4) Beamten anderer Verwaltungen, die in den Reichsarbeitsdienst übertreten,
            bleiben die bis dahin erworbenen vermögensrechtlichen Ansprüche erhalten.
 (5) Der Führer und Reichskanzler ernennt und entläßt die Angehörigen des
            Reichsarbeitsdienstes von dem Range des Arbeitsführers an aufwärts. Die übrigen
            Angehörigen des Stammpersonals ernennt und entläßt der Reichsminister des Innern auf
            Vorschlag des Reichsarbeitsführers. Er kann diese Befugnis auf den Reichsarbeitsführer
            übertragen.
 § 12   (1) Ein planmäßiger Führer oder Amtswalter kann jederzeit aus dem
            Dienstverhältnis entlassen werden,a) in begründeten Fällen auf eigenen Antrag,
 b) wenn er die zur Ausübung seines Berufs erforderlichen körperlichen oder
            geistigen Kräfte nicht mehr besitzt und nach arbeitsdienstärztlichem Gutachten eine
            Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb Jahresfrist nicht zu erwarten steht,
 c) wenn er nach dem Urteil seiner übergeordneten Führer die für seine
            dienstliche Verwendung nötige Befähigung nicht mehr besitzt.
 (2) Eine Entlassung muß erfolgen, wenn nachträglich ein Hinderungsgrund für die
            Zugehörigkeit zum Reichsarbeitsdienst nach § 5 oder § 7
            festgestellt wird.
 (3) Die Absicht der Entlassung ist in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe b und c
            den Angehörigen des Stammpersonals, die länger als fünf Jahre dienen, drei Monate, den
            übrigen Angehörigen des Stammpersonals ein Monat vorher unter Angabe der Gründe
            bekanntzugeben. In allen übrigen Fällen bedarf die Entlassung keiner befristeten
            Kündigung.
 § 13   Die Zugehörigkeit zum Reichsarbeitsdienst dauert vom Tage des
            Eintritts oder der Einberufung (Gestellungstag) bis zum Ablauf des Entlassungstags. § 14   Die Zugehörigkeit zum Reichsarbeitsdienst begründet kein
            Arbeits- oder Dienstverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und des § 11 der
            Fürsorgepflichtverordnung. § 15   Die Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes unterstehen der Dienststrafordnung
            für den Reichsarbeitsdienst. § 16   (1) Arbeitsdienstpflichtige und Arbeitsdienstfreiwillige können vorzeitig aus
            dem Reichsarbeitsdienst entlassen werdena) auf Antrag, wenn nach der Einberufung ein Zurückstellungsgrund nach § 8 eingetreten ist,
 b) wenn sie die zur Ausübung des Dienstes erforderlichen körperlichen und
            geistigen Eigenschaften nicht mehr besitzen.
 (2) Eine vorzeitige Entlassung von Arbeitsdienstpflichtigen und
            Arbeistdienstfreiwilligen muß erfolgen, wenn nachträglich ein Hinderungsgrund für die
            Zugehörigkeit zum Reichsarbeitsdienst nach § 5 oder § 7
            festgestellt wird.
 § 17   (1) Angehörige des Reichsarbeitsdienstes, die der
            Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei zugehören, dürfen sich im Dienste der
            Partei oder ihrer Gliederungen nicht betätigen.(2) Die Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes bedürfen zum Erwerb oder zur
            Ausübung der Mitgliedschaft in Vereinigungen jeder Art sowie zur Bildung von
            Vereinigungen innerhalb und außerhalb des Reichsarbeitsdienstes der Genehmigung. Der
            Erwerb der Zugehörigkeit zur Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei bedarf
            keiner Genehmigung.
 § 18   Die Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes bedürfen zur Verheiratung der
            Genehmigung. § 19   Die Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes bedürfen der
            Genehmigung zur Übernahme des Betriebs eines Gewerbes für sich und ihre
            Hausstandsmitglieder sowie zur Übernahme einer mit Vergütung verbundenen
            Nebenbeschäftigung. § 20   (1) Die Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes könne die Übernahme des Amtes eine Vormundes, Gegenvormundes, Pflegers,
            Beistandes oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Reichs-, Landes- oder Gemeindedienst
            oder im Parteidienst ablehnen.(2) Zur Übernahme eines solchen Amtes ist die Genehmigung erforderlich. Sie darf
            nur in zwingenden Fällen versagt werden.
 § 21   Angehörige des Reichsarbeitsdienstes haben bei Krankheiten und
            Unfällen Anspruch auf frei ärztliche Behandlung und Krankenpflege nach Maßgabe
            besonderer Bestimmungen. § 22   Die Gebührnisse der Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes regelt
            die Besoldungsordnung für den Reichsarbeitsdienst. § 23   (1) Für die vermögensrechtlichen Ansprüche aus der
            Zugehörigkeit zum Reichsarbeitsdienst finden die für Reichsbeamte geltenden Bestimmungen
            entsprechende Anwendung. Oberste Dienstbehörde im Sinne dieser Bestimmungen ist der
            Reichsarbeitsführer.(2) Die Entscheidung der Dienststellen des Reichsarbeitsdienstes über Einstellung
            (§§ 5, 6, 7), Zurückstellung (§ 8) und Entlassung (§§ 12 und 16) ist
            für die Gerichte bindend. Das gleiche gilt für die Entscheidung über vorläufige
            Dienstenthebung.
 § 24   Die Versorgung der Dienstbeschädigten und des nach mindestens
            zehnjähriger Dienstzeit ausscheidenden Stammpersonals und der Hinterbliebenen regelt das
            Reichsarbeitsdienstversorgungsgesetz. § 25   (1) Der Führer und Reichskanzler oder die von ihm ermächtigte
            Stelle kann der ausscheidenden Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes das Recht zum Tragen
            des Tracht des Reichsarbeitsdienstes widerruflich verleihen.(2) Dieses Recht wird in der Regel nur nach einer in Ehren geleisteten Dienstzeit
            von mindestens zehn Jahren verliehen.
 A b s c h n i t t  VSchlußbestimmungen
 § 26   Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung und
            Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. § 27   (1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.(2) Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, für einzelne Vorschriften
            dieses Gesetzes einen späteren Zeitpunkt des Inkrafttretens zu bestimmen.
 
 
 Berlin, den 26. Juni 1935.
 Der  Führer und ReichskanzlerAdolf Hitler
 
 Der Reichsminister des Innern
 Frick
 
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