Richtlinien zu § 1 a Abs. 3 des Reichsbeamtengesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 433).

Vom 8. August 1933.


1

  (1) Als nicht arisch gilt, wer von nicht arischen, insbesondere jüdischen Eltern oder Großeltern abstammt. Es genügt, wenn ein Elternteil oder ein Großelternteil nicht arisch ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Elternteil oder ein Großelternteil der jüdischen Religion angehört hat.
  (2) Als Abstammung im Sinne des § 1 a Abs. 3 des Reichsbeamtengesetzes gilt auch die außereheliche Abstammung. Durch die Annahme an Kindesstatt wird ein Eltern- und Kindesverhältnis im Sinne dieser Vorschrift nicht begründet.

2

  (1) Wer als Reichsbeamter berufen werden soll, hat nachzuweisen, daß er und sein Ehegatte arischer Abstammung sind. Jeder Reichsbeamte, der eine Ehe eingehen will, hat nachzuweisen, daß die Person, mit der er die Ehe eingehen will, arischer Abstammung ist.
  (2) Der Nachweis ist durch die Vorlegung von Urkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde der Eltern) zu erbringen.
  (3) Ist die arische Abstammung zweifelhaft, so ist ein Gutachten des beim Reichsminister des Innern bestellten Sachverständigen für Rassenforschung einzuholen.

3

  Die Richtlinien gelten entsprechend für das Beamtenrecht der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Zur Abgabe von Gutachten ist auch in diesen Fällen der in Nr. 2 Abs. 3 genannte Sachverständige ausschließlich zuständig.


  Berlin, den 8. August 1933.

Der Reichsminster des Innern

In Vertretung

Pfundtner

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1933 I, S. 575.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Richtlinien zu § 1 a Abs. 3 des Reichsbeamtengesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juni 1933 (08.08.1933), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/rbeamtenges-1a_rtl.html, Stand: aktuelles Datum.


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