Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums.

Vom 22. März 1934.


  Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

A r t i k e l  1

  Das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 175) in der Fassung der Änderungsgesetze vom 23. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 389), vom 20. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 518) und 22. September 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 655) wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

  Die Verfügungen nach §§ 2, 2a, 3 und 4 Abs. 1 müssen spätestens am 30. September 1933, die Verfügungen nach § 4 Abs. 2 spätestens am 31. März 1934, die Verfügungen nach §§ 5 und 6 spätestens am 30. September 1934 zugestellt werden.

b) Als Abs. 3 wird angefügt:

  "(3) Verfügungen nach §§ 2, 2a bis 4 können zugunsten der davon betroffenen Beamten bis 30. September 1934 durch die im Abs. 1 Satz 1 genannten Behörden zurückgenommen oder geändert werden."


2. Im § 14 Abs. 1 letzter Satz werden die Worte "31. März 1934" ersetzt durch die Worte "30. September 1934".

A r t i k e l  2

  Artikel 1 dieses Gesetzes tritt mit Wirkung vom 8. April 1933 in Kraft.[1]


  Berlin, den 22. März 1934.

Der Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk

 

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Anmerkung:
[1] Dieses Reichsgesetz wurde am 24. März 1934 verkündet.


Quelle: Reichsgesetzblatt 1934 I, S. 203.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums (22.03.1934), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/beamtenges04.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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