Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juni 1933.

Vom 30. Juni 1933.

[– Auszug –]


  Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

[...]

§ 1a

  (1) Als Reichsbeamter darf nur berufen werden, wer die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder übliche Vorbildung oder sonstige besondere Eignung für das ihm zu übertragene Amt besitzt und die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat eintritt.
  (2) Weibliche Personen dürfen als planmäßige Reichsbeamte auf Lebenszeit erst nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres berufen werden.
  (3) Wer nicht arischer Abstammung oder mit einer Person nicht arischer Abstammung verheiratet ist, darf nicht als Reichsbeamter berufen werden. Reichsbeamte arischer Abstammung, die mit einer Person nicht arischer Abstammung die Ehe eingehen sind zu entlassen. Wer als Person nicht arischer Abstammung zu gelten hat, bestimmt sich nach Richtlinien, die der Reichsminister des Innern erläßt.
  (4) Wenn dringende Rücksichten der Reichsverwaltung es erfordern, kann die oberste Reichsbehörde in Einzelfällen Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen, von der Vorschrift des Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern zulassen.

[...]

  Berlin, den 30. Juni 1933.

Der Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk

Der Reichsminster des Innern
Frick

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1933 I, S. 433-447.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juni 1933 (30.06.1933), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/rbeamten1933_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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