Verordnung über das Zollwesen im Saarland. 
            Vom 13. Februar 1935. 
             
             
             
              Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die vorläufige Verwaltung des Saarlandes vom
            30. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 66) wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister
            des Innern folgendes verordnet: 
            § 1 
              Das in der Anlage veröffentlichte
            deutsch-französische Abkommen über die Änderung der Zollhoheit im Saarland hat im
            Deutschen Reich gesetzliche Geltung. 
            § 2 
              Zu den reichsrechtlichen Vorschriften über Ein- und Ausfuhr von
            Waren, die nach Artikel 1 des anliegenden Abkommens
            im Saarland in Kraft treten, gehören auch die Vorschriften über die Verbrauchssteuern
            einschließlich des Branntweinmonopols. 
            § 3 
              Infolge Einbeziehung des Saarlandes in das deutsche Zollgebiet
            gilt nach dem 17. Februar 1935 die Ausfuhr von Waren in das Saarland nicht mehr als
            Ausfuhr im Sinne der Zoll- und Verbrauchssteuergesetze einschließlich des Gesetzes über
            das Branntweinmonopol. 
            § 4 
              Diese Verordnung tritt am 18. Februar 1935 in Kraft. 
             
             
              Berlin, den 13. Februar 1935. 
            Der Reichsminister der Finanzen 
            Graf Schwerin von Krosigk 
            Anlage 
            Bestimmungen über die Änderung der Zollhoheit im Saarland[1] 
              Die Deutsche und die Französische Regierung haben im Einvernehmen
            mit der Regierungskommission des Saargebiets folgende Bestimmungen über die Änderung der
            Zollhoheit im Saarland vereinbart: 
            A r t i k e l  1 
              Die Einordnung des Saarlandes in das französische Zollsystem
            endigt mit dem 17. Februar 1935, 24 Uhr. Vom 18. Februar 1935, 0 Uhr, tritt das Saarland
            wieder als Bestandteil des deutschen Zollgebietes unter die deutsche Zollhoheit. Von
            diesem Zeitpunkt ab gilt im Saarland die deutsche Gesetzgebung auf dem Gebiet der Zölle
            einschließlich aller reichsrechtlichen Vorschriften, die die Rechtsstellung der Behörden
            und Beamten der Zollverwaltung, die Ein- und Ausfuhr von Waren und die Statistik des
            Warenverkehrs mit dem Auslande betreffen. 
            A r t i k e l  2 
              [1] Die Vertreter der beiden Zollverwaltungen werden sich sobald
            als möglich unmittelbar ins Benehmen setzen, um die beiderseitigen Zolleinrichtungen an
            der neuen Zollgrenze unter tunlichster Wahrung der Verkehrsbedürfnisse zu treffen. 
              [2] Es besteht Einverständnis darüber, daß die deutsche Zollverwaltung bereits
            vor Inkrafttreten des neuen Zollregimes zu jeder Zeit mit der Einrichtung ihrer
            Dienststellen beginnen kann. 
            A r t i k e l  3 
              Die in der Zeit vom 18. bis 28. Februar 1935 einschließlich im
            Saarland erhobenen Zölle fließen nach Abzug der Erhebungskosten in die Kasse des
            Saarlandes. 
            A r t i k e l  4 
              [1] Die Ansprüche der französischen Zollverwaltung auf Abgaben,
            Gebühren, Strafen und Kosten, die - wenn auch nur bedingt - vor dem 18. Februar 1935
            zugunsten der Kasse des Saarlandes entstanden sind, gehen zu diesem Zeitpunkt mit allen
            Sicherheiten auf die deutsche Zollverwaltung über. Zu dem gleichen Zeitpunkt wird die
            französische Zollverwaltung alle nicht deklarierten, zurückbehaltenen, einstweilig
            niedergelegten oder beschlagnahmten Waren, die sich zugunsten der Kasse des Saarlandes in
            ihrer Hand befinden, der deutschen Zollverwaltung an Ort und Stelle übergeben. 
              [2] Über die Erstattung der Abgaben, Gebühren, Strafen und Kosten, die zugunsten
            der Kasse des Saarlandes erhoben sind, entscheidet vom 18. Februar 1935 ab die deutsche
            Zollverwaltung nach ihren Verfahrensvorschriften. Die Erstattungen gehen bis zum 28.
            Februar 1935 einschließlich zu Lasten der Kasse des Saarlandes. 
            A r t i k e l  5 
            
              
                  [1] Die saarländischen Gerichte sind
                bis zum 28. Februar 1935 einschließlich zur Entscheidung der vor ihnen am 17. Februar
                1935 anhängigen Zollsachen zuständig. 
                  [2] Die am 28. Februar 1935 noch nicht endgültig entschiedenen Angelegenheiten
                werden übergeleitet:  | 
               
              
                 | 
                soweit sie die Kasse des Saarlandes betreffen, in das deutsche
                abgabenrechtliche Verfahren nach näherer Bestimmung der Deutschen Regierung, 
                soweit sie die französische Staatskasse betreffen, in ein Verfahren vor französischen
                Gerichten nach näherer Bestimmung der Französischen Regierung. | 
               
             
            A r t i k e l 6 
            
              
                  [1] Die französische Zollverwaltung
                übergibt der deutschen Zollverwaltung sobald als möglich nach dem 17. Februar 1935
                zusammen mit allen dazugehörigen Titeln oder mit beglaubigter Abschrift dieser Titel:  | 
               
              
                 | 
                a) eine Aufstellung der am 17. Februar 1935 zugunsten der Kasse des
                Saarlandes geschuldeten Abgaben, Gebühren, Strafen und Kosten einschließlich der bedingt
                geschuldeten; 
                b) eine Aufstellung der am 17. Februar 1935 zugunsten der französischen Kasse fälligen
                Abgaben, Gebühren, Strafen und Kosten, soweit die Schuldner im deutschen Zollgebiet ihren
                Wohnsitz haben; 
                c) eine monatliche Aufstellung der zugunsten der französischen Kasse jeweils fällig
                werdenden Abgaben, Gebühren, Strafen und Kosten, soweit sie von Personen geschuldet
                werden, die ihren Wohnsitz im deutschen Zollgebiet haben, und sofern sie auf
                rechtskräftigen Entscheidungen oder Verpflichtungserklärungen in einem vor dem 18.
                Februar 1935 eingeleiteten Zollverfahren beruhen; 
                d) eine Aufstellung der am 17. Februar 1935 bei den saarländischen Gerichten schwebenden
                Zollsachen. | 
               
              
                  [2] Die französische Zollverwaltung
                übernimmt auf Ersuchen und für Rechnung der deutschen Zollverwaltung nach Maßgabe der
                französischen Verfahrensvorschriften die Einziehung der in a aufgeführten Forderungen,
                soweit sie von Personen geschuldet werden, die ihren Wohnsitz im französischen Zollgebiet
                haben. Sie kann auf Ersuchen der deutschen Zollverwaltung im einzelnen Fall ablehnen, wenn
                sie nach vorangegangener Prüfung zu der Ansicht kommt, daß die Einziehung den eigenen
                Verwaltungsgrundsätzen widerstreiten würde. 
                  [3] Die deutsche Zollverwaltung übernimmt auf Ersuchen und für Rechnung der
                französischen Zollverwaltung nach Maßgabe der deutschen Verfahrensvorschriften die
                Einziehung der unter b und c aufgeführten Forderungen. Sie kann das Ersuchen der
                französischen Zollverwaltung ablehnen, wenn sie nach vorangegangener Prüfung zu der
                Ansicht kommt, daß die Einziehung den eigenen Verwaltungsgrundsätzen widerstreiten
                würde.  | 
               
             
            A r t i k e l  7 
              Zwecks Durchführung vorstehender Bestimmungen werden die beiden
            Zollverwaltungen unmittelbar miteinander in Fühlung treten. 
            A r t i k e l  8 
              Dieses Abkommen tritt am heutigen Tage in Kraft. 
             
             
            Geschehen im Rom in doppelter Urschrift am 11. Februar 1935. 
            Für die Deutsche Regierung 
            Ulrich von Hassell 
             
            Für die Französische Regierung 
            Charles de Chambrun 
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