Verordnung zur Überleitung der Strafrechtspflege im Saarland.

Vom 21. Februar 1935.


  Auf Grund des Gesetzes über die vorläufige Verwaltung des Saarlandes vom 30. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 66) wird folgendes verordnet:

A r t i k e l  1

§ 1

  Vom 1. März 1935 ab gelten im Saarland die nachstehenden Reichsgesetze und -verordnungen nebst den zu ihrer Änderung, Ergänzung oder Ausführung im Reich oder in Preußen erlassenen gesetzlichen oder sonstigen Bestimmungen:

  1. Das Reichsstrafgesetzbuch;
  2. das Deutsche Auslieferungsgesetz sowie das Gesetz vom 27. Januar 1923 (Reichsgesetzbl. II S. 48);
  3. die Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen und von Maßregeln der Sicherung und Besserung, die mit Freiheitsentziehung verbunden sind, vom 14. Mai 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 383);
  4. das Gesetz über die beschränkte Auskunft aus dem Strafregister und die Tilgung von Strafvermerken und die Strafregisterverordnung, mit der Maßgabe, daß die Strafregisterbehörde des Saarlandes das Strafregister einstweilen im Rahmen ihrer bisherigen Zuständigkeit und im gleichen Umfange wie bisher weiterführt.

§ 2

  (1) An die Stelle des im Artikel 5 des Gesetzes gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung bestimmten Stichtages tritt im Saarland der 1. März 1935.
  (2) Die Vorschriften des Ausführungsgesetzes zu dem Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung sind sinngemäß anzuwenden, soweit eine unmittelbare Anwendung nicht möglich ist.

§ 3

  Die durch das Lebensmittelgesetz vom 5. Juli 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 134), das Gaststättengesetz vom 28. April 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 146) und das Tierschutzgesetz vom 24. November 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 987) bestimmten Änderungen des Strafgesetzbuches treten für das Saarland erst in Kraft, wenn dort die genannten Gesetze eingeführt werden.

§ 4

  In Hoch- und Landesverratssachen richtet sich die Zuständigkeit und das Verfahren nach den in den Artikeln III bis V, IX des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24. April 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 341) gegebenen Vorschriften, wenn die Tat nach dem 28. Februar 1935 begangen worden ist.

A r t i k e l  2

  Mit dem 1. März 1935 treten außer Kraft das Gesetz über vorübergehende Rechtspflegemaßnahmen im Hinblick auf das Saargebiet vom 10. März 1922 (Reichsgesetzbl. S. 241) und der § 52 des Deutschen Auslieferungsgesetzes vom 23. Dezember 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 239; 1930 I S. 20).


  Berlin, den 21. Februar 1935.

Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner

Der Reichsminister des Innern
Frick

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1935 I, S. 248.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung zur Überleitung der Strafrechtspflege im Saarland (21.02.1935), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1935/saarland_strafrecht_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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