Verordnung über die Rechtsverhältnisse der Beamten des Saarlandes.

Vom 22. Februar 1935.


  Auf Grund des Gesetzes über die vorläufige Verwaltung des Saarlandes vom 30. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 66) wird folgendes verordnet:

§ 1

  Die Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit, die am 1. März 1935 das 60. Lebensjahr vollendet haben, können bis zum 1. Juli 1935 ihre Versetzung in den Ruhestand verlangen, auch wenn sie noch dienstfähig sind.

§ 2

  Die Besoldung und die Amtsbezeichnung der unmittelbaren Reichsbeamten im Saarland richten sich nach dem Reichsbesoldungsrecht. Insoweit dieses noch keine Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen enthält, die den zu besetzenden Ämtern entsprechen, gilt hilfsweise die preußische Besoldungsordnung.

§ 3

Für die Beamten, die nach § 5 des Gesetzes nicht unmittelbare Reichsbeamte werden, gelten
a) diejenigen Vorschriften des allgemeinen Reichsbeamten-, Reichsbesoldungs- und Reichsversorgungsrechts, die auf mittelbare Landesbeamte Anwendung finden,
b) hilfsweise im ehemals preußischen Teil des Saarlandes die preußischen, im ehemals bayerischen die bayerischen landesrechtlichen Vorschriften.
c) Die Vorschriften, die sich die Körperschaften des öffentlichen Rechts in eigener Zuständigkeit gegeben haben, bleiben in Kraft, soweit sie nicht mit den Vorschriften zu a und b in Widerspruch stehen.

§ 4

  Die im § 3 bezeichneten Beamten unterliegen den Vorschriften der preußischen Beamtendienststrafordnung vom 27. Januar 1932 in der Fassung des Gesetzes vom 18. August 1934 (Preuß. Gesetzsamml. S. 353).

§ 5

  Im Saarland wird eine Reichs-Disziplinarkammer (§ 87 des Reichsbeamtengesetzes) beim Reichskommissar in Saarbrücken errichtet. Sie ist für die unmittelbaren und mittelbaren Reichsbeamten zuständig, die im Saarland ihren dienstlichen Wohnsitz haben. Der Präsident dieser Kammer kann auch ein berufsgerichtlicher Beamter der Verwaltungsgerichtsbarkeit sein.

§ 6

  Wegen Dienstvergehen, die nicht unter § 8 der Beamtenabrede vom 31. Januar 1935 (Reichsgesetz vom 8. Februar 1935 - Reichsgesetzbl. II S. 53) fallen, ist, wenn die weitere Verfolgung angezeigt erscheint, ein förmliches Dienststrafverfahren einzuleiten.

§ 7

  Für die Rechtsstellung, Besoldung und Versorgung der Polizeibeamten gelten die für die preußischen Polizeibeamten getroffenen Regelungen entsprechend.

§ 8

  (1) An Stelle der bisher im Saarland geltenden Besoldungs- und Versorgungsbestimmungen für die Lehrpersonen an den öffentlichen Schulen treten mit Wirkung vom 1. März 1935 ab die zur Zeit in Preußen geltenden Vorschriften. Bis auf weiteres werden jedoch die persönlichen Lasten wie bisher aufgebracht. Dabei tritt an Stelle des bisherigen Saargebietes das Reich.
  (2) Die Fachminister werden ermächtigt, die hierdurch im Saarland eingeführten gesetzlichen Vorschriften mit den gebotenen Änderungen und Ergänzungen im Reichsgesetzblatt zu veröffentlichen.

§ 9

  Die Rechtsverhältnisse der Justizbeamten werden durch Verordnung des Reichsminister der Justiz besonders geregelt.

§ 10

  Diese Verordnung tritt mit dem 1. März 1935 in Kraft.


  Berlin, den 22. Februar 1935.

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1935 I, S. 225.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung über die Rechtsverhältnisse der Beamten des Saarlandes (22.02.1935), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1935/saarland_beamte_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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