Gesetz über das Kündigungsrecht der durch das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums betroffenen Personen.

Vom 7. April 1933.


  Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

  [1] Wer nach den Vorschriften des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 175) seine Bezüge ganz über teilweise verliert, kann ein Mietverhältnis über Räume, die er für sich oder seine Familie gemietet hat, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist.
  [2] Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.

§ 2

  Der Vermieter kann gegen die Kündigung Widerspruch erheben. Über den Widerspruch entscheidet das Amtsgericht. Die Kündigung ist für unwirksam zu erklären, wenn dem Mieter unter Berücksichtigung der Verhältnisse beider Teile die Fortsetzung des Mietverhältnisses zugemutet werden kann.

§ 3

  [1] Der Widerspruch ist binnen zwei Wochen bei dem Amtsgericht anzubringen, in dessen Bezirk die Mieträume liegen. Das Gericht hat dem Gegner eine Abschrift zur Erklärung mitzuteilen. Die Beteiligten haben ihre tatsächlichen Behauptungen glaubhaft zu machen.
  [2] Die Entscheidung erfolgt durch Beschluß; sie kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Gegen den Beschluß findet sofortige Beschwerde statt. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.
  [3] Die Gerichts- und Anwaltsgebühren betragen zwei Zehntel der Sätze des § 8 des Gerichtskostengesetzes und des § 9 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.


  Berlin, den 7. April 1933.

Der Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1933 I, S. 187-188.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über das Kündigungsrecht der durch das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums betroffenen Personen (07.04.1933), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1933/berufsbeamtentum-kuendigung_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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