Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung (Reichswahlgesetz) vom 30. November 1918.

Vom 21. Januar 1919.


  Zur Ergänzung des deutschen Reichswahlgesetzes vom 30. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1345) wird folgendes angeordnet:

§ 1

  Die Angehörigen der im Osten stehenden Truppenverbände sind berechtigt, am 2. Februar 1919 in allgemeiner, gleicher und geheimer Wahl zwei Abgeordnete zur verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung zu wählen, soweit die Angehörigen an diesem Tage wahlberechtigt sind und sich noch außerhalb des Reichsgebietes befinden.

§ 2

  Die örtlichen Soldatenräte werden ermächtigt, die Wahlen unter tunlichster Anlehnung an die für die Wahlen zur verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung geltenden Vorschriften durchführen zu lassen.

§ 3

  Das Wahlergebnis ist unverzüglich dem Reichsamt des Innern unter Darlegung des Wahlverfahrens zu melden.


  Berlin, den 21. Januar 1919.[1]

Die Reichsregierung
Ebert Scheidemann


Der Staatssekretär des Innern
Dr. Preuß

 

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Anmerkung:
[1] Dieses Verordnung der Reichsregierung wurde am 23. Januar 1919 verkündet.


Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1919, S. 35.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung (Reichswahlgesetz) vom 30. November 1918 (21.01.1919), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/nv-wahl_vo04.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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