Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung (Reichswahlgesetz).

Vom 30. November 1918.


  Für die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung wird folgendes angeordnet:

§ 1

  [1] Die Mitglieder der verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung werden in allgemeinen, unmittelbaren und geheimen Wahlen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
  [2] Jeder Wähler hat eine Stimme.

§ 2

  Wahlberechtigt sind alle deutschen Männer und Frauen, die am Wahltag das 20. Lebensjahr vollendet haben.

§ 3

  Die Personen des Soldatenstandes sind berechtigt, an der Wahl teilzunehmen. Die Teilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen ist ihnen gestattet.[1]

§ 4

  Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist
  1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht,
  2. wer infolge eines rechtskräftigen Urteils der bürgerlichen Ehrenrechte ermangelt.

§ 5

  Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit mindestens einem Jahre Deutsche sind.

§ 6

  [1] Die Wahlkreiseinteilungen und die Zahl der Abgeordneten, die in den einzelnen Wahlkreisen zu wählen sind, ergeben sich aus der Anlage.
  [2] Sie beruht auf dem Grundsatz, daß auf durchschnittlich 150.000 Einwohner nach der Volkszählung vom 1. Dezember 1910 ein Abgeordneter entfällt und dort, wo Landes- oder Verwaltungsbezirksgrenzen bei der Wahlkreiseinteilung berücksichtigt werden müssen, ein Überschuß von mindestens 75.000 Einwohnern vollen 150.000 gleichgerechnet wird.

§ 7

  Jeder Wahlkreis wird in Stimmbezirke geteilt, die möglichst mit den Gemeinden zusammenfallen. Große Gemeinden können in mehrere Stimmbezirke zerlegt, kleine mit benachbarten zu einem Stimmbezirke vereinigt werden.

§ 8

  [1] Für jeden Wahlkreis wird ein Wahlkommissar, für jeden Stimmbezirk ein Wahlvorsteher und ein Stellvertreter für ihn von der nach der Wahlordnung22) zuständigen Behörde ernannt.
  [2] Der Wahlvorsteher ernennt aus Wahlberechtigten des Stimmbezirkes drei bis sechs Beisitzer und einen Schriftführer.
  [3] Wahlvorsteher, Beisitzer und Schriftführer bilden den Wahlvorstand.

§ 9

  [1] Für jeden Stimmbezirk wird eine Wählerliste angelegt, in welche die dort wohnhaften Wahlberechtigten eingetragen werden.[2]
  [2] Die Wählerlisten sind spätestens vier Wochen vor dem Wahltag auf die Dauer von acht Tagen zu jedermanns Einsicht auszulegen. Ort und Zeit werden vorher unter Hinweis auf die Einspruchsfrist öffentlich bekanntgegeben.[3]
  [3] Einsprüche gegen die Wählerliste sind bis zum Ablauf der Auslegungsfrist bei der Gemeindeverwaltungsbehörde anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen. Hierauf werden die Listen geschlossen.[4]
  [4] Über die nachträgliche Aufnahme von Angehörigen des Heeres und der Marine, die im Januar oder Februar 1919 aus dem Felde heimkehren, ergeht eine besondere Verordnung.[5]
  [5] Für den Fall, daß sich am Wahltag noch größere geschlossene Truppenverbände außerhalb des Reichs befinden, bleibt der Erlaß einer besonderen Verordnung vorbehalten, wonach die Angehörigen dieser Truppenverbände nach ihrer Rückkehr, gegebenenfalls zugleich mit den Kriegsgefangenen, die erst nach dem Wahltag zurückkehren, in einer besonderen Nachwahl Abgeordnete zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung wählen.[6]

§ 10

  [1] Das Wahlrecht kann nur in dem Stimmbezirk ausgeübt werden, wo der Wahlberechtigte in der Wählerliste eingetragen ist.[7]
  [2] Jeder darf nur an einem Orte wählen.

§ 11

  [1] Beim Wahlkommissar sind spätestens am 21. Tage vor dem Wahltag Wahlvorschläge einzureichen.[8]
  [2] Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 100 im Wahlkreis zur Ausübung der Wahl berechtigten Personen unterzeichnet sein. Sie dürfen nicht mehr Namen enthalten, als Abgeordnete im Wahlkreis zu wählen sind.
  [3] Von jedem vorgeschlagenem Bewerber ist eine Erklärung über seine Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag anzuschließen.
  [4] In demselben Wahlkreis darf ein Bewerber nur einmal vorgeschlagen werden.

§ 12

  [1] Mehrere Wahlvorschläge können miteinander verbunden werden.
  [2] Die Verbindung muß von den Unterzeichnern der betreffenden Wahlvorschläge oder ihren Bevollmächtigten übereinstimmend spätestens am 7. Tage vor dem Wahltag beim Wahlkommissar schriftlich erklärt werden.
  [3] Verbundene Wahlvorschläge können nur gemeinschaftlich zurückgenommen werden.
  [4] Die verbundenen Wahlvorschläge gelten den anderen Wahlvorschlägen gegenüber als ein Wahlvorschlag.

§ 13

  [1] Für die Prüfung der Wahlvorschläge und ihrer Verbindung wird für jeden Wahlkreis ein Wahlausschuß gebildet, der aus dem Wahlkommissar als Vorsitzenden und vier Beisitzern besteht.
  [2] Der Wahlausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
  [3] Nach der öffentlichen Bekanntgabe der zugelassenen Wahlvorschläge können diese nicht mehr zurückgenommen und ihre Verbindung kann nicht mehr aufgehoben werden.

§ 14

  [1] Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahlraums mit den Namen der Bewerber, denen der Wähler seine Stimme geben will, handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung zu versehen.
  [2] Die Namen auf den einzelnen Stimmzetteln dürfen nur einem einzigen der öffentlich bekanntgegebenen Wahlvorschläge entnommen sein.

§ 15

  Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.

§ 16

  Gewählt wird mit verdeckten Stimmzetteln. Abwesende können sich weder vertreten lassen, noch sonst an der Wahl teilnehmen.

§ 17

  [1] Über die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet vorbehaltlich der Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren der Wahlvorstand mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Wahlvorsteher den Ausschlag.
  [2] Die ungültigen Stimmzettel sind dem Wahlprotokoll beizufügen. Die gültigen verwahrt der Wahlvorsteher so lange versiegelt, bis die Wahl für gültig erklärt worden ist.

§ 18

  Behufs Ermittlung des Wahlergebnisses ist vom Wahlausschusse (§ 13 Abs. 1) festzustellen, wieviel gültige Stimmen abgegeben und wie viele hiervon auf jeden Wahlvorschlag und auf die verbundenen Wahlvorschläge gemeinschaftlich entfallen sind.

§ 19

  Die Abgeordnetensitze werden auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der ihnen nach § 18 zustehenden Stimmen verteilt. Die Berechnungsweise wird in der Wahlordnung22) geregelt.

§ 20

  Für die Verteilung der einem Wahlvorschlage zugeteilten Abgeordnetensitze unter die einzelnen Bewerber ist die Reihenfolge der Benennungen auf den Wahlvorschlägen maßgebend.

§ 21

  [1] Wenn ein Abgeordneter die Wahl ablehnt oder nachträglich aus der verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung ausscheidet, tritt an seine Stelle ohne die Vornahme einer Ersatzwahl der Bewerber, der demselben Wahlvorschlag oder, wenn dieser erschöpft ist, einem mit ihm verbundenen Wahlvorschlag angehört und nach dem Grundsatz des § 20 hinter dem Abgeordneten an erster Stelle berufen erscheint.
  [2] Ist ein solcher Bewerber nicht vorhanden, so bleibt der Abgeordnetensitz unbesetzt.

§ 22

  Das Wahlverfahren wird auf der Grundlage der gegenwärtigen Verordnung durch eine besondere Wahlordnung näher geregelt, die der Staatssekretär des Innern erläßt.

§ 23

  Die Kosten für die Vordrucke zu den Wahlprotokollen und für die Ermittlung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen werden von den Bundesstaaten, alle übrigen Kosten des Wahlverfahrens von den Gemeinden getragen.

§ 24

  Die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung finden Sonntag, den 16. Februar 1919 statt.[9]

§ 25

  [1] Beschließt die deutsche Nationalversammlung, daß Deutsch-Österreich seinem Wunsche entsprechend in das Deutsche Reich aufgenommen wird, so treten die deutsch-österreichischen Abgeordneten als gleichberechtigte Mitglieder bei.[10]
  [2] Voraussetzung für den Beitritt ist, daß die Abgeordneten auf Grund allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahlen unter Beteiligung auch der Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. Die zahl der Abgeordneten wird auf der Grundlage bestimmt, daß durchschnittlich auf 150.000 Seelen ein Abgeordneter entfällt. Der Wahltag braucht mit dem deutschen Wahltag nicht zusammenzufallen.

§ 26

  Diese Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.[11]


  Berlin, den 30. November 1918.

Der Rat der Volksbeauftragten

Ebert

Haase

Der Staatssekretär des Innern
Dr. Preuß

Anlage

Nr.

Je 1 Wahlkreis bilden

Nach der Volks- zählung vom 1. Dezember 1910 mit Ein- wohnern

In dem Wahlkreis sind an Abgeordnete zu wählen

1

die Provinz Ostpreußen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2.064.175

14

2

die Provinz Westpreußen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1.703.474

11

3

die Stadt Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2.071.257

14

4

die Reichstagswahlkreise Potsdam 1–9, soweit sie zum Regierungsbezirke Potsdam gehören . . . . . . . . . . . . .

1.554.851

10

5

der Reichstagswahlkreis Potsdam 10, soweit er zum Regierungsbezirk Potsdam gehört . . . . . . . . . . . . . . .

1.314.576

9

6

der Regierungsbezirk Frankfurt a. O. . . . . . . . . . . . . .

1.233.189

8

7

die Provinz Pommern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1.716.921

11

8

die Provinz Posen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2.099.831

14

9

der Regierungsbezirk Breslau . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1.841.398

12

10

der Regierungsbezirk Oppeln . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2.207.981

15

11

der Regierungsbezirk Liegnitz . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1.176.583

8

12

der Regierungsbezirk Magdeburg und Anhalt . . . . . . . .

1.580.118

11

13

der Regierungsbezirk Merseburg . . . . . . . . . . . . . . . .

1.309.510

9

14

die Provinz Schleswig-Holstein und das zu Oldenburg gehörige Fürstentum Lübeck . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1.662.304

11

15

die Regierungsbezirke Aurich und Osnabrück sowie Oldenburg ohne die Fürstentümer Birkenfeld und Lübeck

1.041.810

7

16

die Regierungsbezirke Hannover, Hildesheim und Lüneburg sowie Braunschweig . . . . . . . . . . . . . . . . .

2.356.856

16

17

die Regierungsbezirke Münster und Minden, der zur Provinz Hessen-Nassau gehörige Kreis Schaumburg sowie die beiden Lippe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1.971.486

13

18

der Regierungsbezirk Arnsberg . . . . . . . . . . . . . . . . .

2.399.849

16

19

die Provinz Hessen-Nassau ohne die Kreise Schaumburg und Schmalkalden, ferner der Kreis Wetzlar vom Regierungsbezirke Coblenz sowie Waldeck . . . . . . . . .

2.251.629

15

20

die Regierungsbezirke Cöln und Aachen . . . . . . . . . . .

1.940.317

13

21

die Regierungsbezirk Coblenz und Trier, ohne den Kreis Wetzlar, ferner das zu Oldenburg gehörige Fürstentum Birkenfeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1.750.819

12

22

die Reichstagswahlkreise Düsseldorf 1–5, soweit sie zum Regierungsbezirke Düsseldorf gehören . . . . . . . . .

1.820.598

12

23

die Reichstagswahlkreise 6–12 des Regierungsbezirkes Düsseldorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1.597.790

11

24

die Regierungsbezirke Oberbayern und Schwaben . . . .

2.321.918

15

25

die Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz . . . .

1.324.615

9

26

die Regierungsbezirke Ober-, Mittel- und Unterfranken

2.303.673.

15

27

der Regierungsbezirk Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

937.085

6

28

die sächsischen Reichstagswahlkreise 1–9 . . . . . . . . .

1.771.117

12

29

die sächsischen Reichstagswahlkreise 10–14 . . . . . . .

1.165.330

8

30

die sächsischen Reichstagswahlkreise 15–23 . . . . . . .

1.870.214

12

31

der Neckarkreis und der Jastkreis[8] . . . . . . . . . . . . .

1.297.538

9

32

der Schwarzwaldkreis und der Donaukreis sowie der Regierungsbezirk Sigmaringen[8] . . . . . . . . . . . . . . .

1.211.047

8

33

Baden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2.142.833

14

34

Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1.282.051

9

35

Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz und Lübeck   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

862.999

6

36

die thüringischen Staaten Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg und Gotha, die beiden Schwarzburg und die beiden Reuß sowie der Regierungsbezirk Erfurt und der zur Provinz Hessen-Nassau gehörige Kreis Schmalkalden . . . . . . .

2.160.692

14

37

Hamburg, Bremen und der Regierungsbezirk Stade . . . .

1.743.545

12

38

Elsaß-Lothringen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1.874.014

12

 

Zusammen . . . .

433


 

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Anmerkungen:
[1] Die in § 3 festgeschriebene politische Teilhabe der Soldaten wurde durch § 36 Abs. 1 bis 3 des Wehrgesetzes vom 23. März 1921 verboten.
[2] § 9 Abs. 1 wurde durch Art. II der Verordnung zur Ergänzung des Reichswahlgesetzes vom 28. Dezember 1918 ergänzt.
[3] Vgl. zu § 9 Abs. 2 den § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Abänderung des Reichswahlgesetzes vom 19. Dezember 1918.
[4] Vgl. zu § 9 Abs. 3 den § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Abänderung des Reichswahlgesetzes vom 19. Dezember 1918.
[5] Vgl. dazu:
- Verordnung zur Ergänzung des Reichswahlgesetzes vom 28. Dezember 1918,
- Verordnung zur Ergänzung des Reichswahlgesetzes vom 14. Januar 1919,
- Verordnung zur Ergänzung des Reichswahlgesetzes vom 21. Januar 1919.
[6] Auf Grund des § 1 der Verordnung zur Ergänzung des Reichswahlgesetzes vom 21. Januar 1919 wählten die im Osten stehenden deutschen Truppenverbände am 2. Februar 1919 zwei Abgeordnete zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung.
[7] § 10 Abs. 1 fand auf Heeres- und Marineangehörige, die nach dem 6. Januar 1919 heimkehrten bzw. am 19. Januar 1919 zur Bewachung von Wahlräumen abkommandiert waren, keine Anwendung. Vgl. dazu:
- Art. I § 1 der Verordnung zur Ergänzung des Reichswahlgesetzes vom 28. Dezember 1918 und
- § 1 der Verordnung zur Ergänzung des Reichswahlgesetzes vom 14. Januar 1919.
[8] Die Frist des § 11 Abs. 1 wurde durch § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Abänderung des Reichswahlgesetzes vom 19. Dezember 1918 verkürzt.
[9] Entgegen der Bestimmung des § 24 beschloss der Reichskongress der Arbeiter- und Soldatenräte Deutschlands am 19. Dezember 1918, dass die Wahlen schon am Sonntag, dem 19. Januar 1919 stattfinden sollten. Dieser Beschluss wurde durch § 1 der Verordnung zur Abänderung des Reichswahlgesetzes vom 19. Dezember 1918 rechtskräftig umgesetzt.
[10] Der gewünschte Anschluss Deutsch-Österreichs und die Teilnahme am Reichsrat wurde erneut im Art. 61 Abs. 2 der Verfassung des Deutschen Reichs ["Weimarer Reichsverfassung"] vom 11. August 1919 festgeschrieben. Da diese Bestimmungen jedoch mit dem Versailler Vertrag vom 26. Juni 1919 nicht vereinbar waren, musste die Reichsregierung im Protokoll über die Anerkennung der Ungültigkeit der Verfassungsbestimmungen über Deutsch-Österreich vom 22. September 1919 anerkennen.
[11] Diese Verordnung des Rates der Volksbeauftragten wurde am 30. November 1918 verkündet.
[12] Die Wahlkreise 31 und 32 wurden auf Grund des § 1 der Verordnung zur Abänderung des Reichswahlgesetzes vom 6. Dezember 1918 zu einem Wahlkreis vereinigt.


Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1918, S. 1345-1352.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung – Reichswahlgesetz – (30.11.1918), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1918/reichswahlgesetz.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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