Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung (Reichswahlgesetz) vom 30. November 1918.

Vom 28. Dezember 1918.


Artikel I[1]

  Auf Grund von § 9 Abs. 4 des Reichswahlgesetzes vom 30. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1345) wird folgendes angeordnet:

§ 1

  [1] Die Angehörigen des Heeres und der Marine, die vom 7. Januar 1919 ab aus dem Felde heimkehren, sind ohne Eintragung in der Wählerliste auf Grund einer Bescheinigung über ihre Heimkehr dort zur Wahl zuzulassen, wo sie sich am Wahltag aufhalten.
  [2] § 10 Abs. 1 des Reichswahlgesetzes findet keine Anwendung.

§ 2

  [1] Die Bescheinigungen über die Heimkehr dürfen nur für Wahlberechtigte (§§ 2, 4 des Reichswahlgesetzes) ausgestellt werden.
  [2] Die Bescheinigungen müssen Vor- und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Heeres- oder Marineangehörigen sowie die Angabe enthalten, daß er erst nach dem 6. Januar 1919 aus dem Felde heimkehrt. Sie werden von den nächsten dienstlichen Vorgesetzten in der Stellung mindestens eines Kompagnieführers oder (an Bord) des Kommandanten nach folgendem Muster ausgestellt:


Bescheinigung

(Truppenteil) (Datum)

Dem (Vor- und Zunamen) .................................................................
geboren am ...................................................................................
(Stand oder Gewerbe) .....................................................................
wohnhaft in ...................................................................................
wird zwecks Ausübung der Wahl zur verfassunggebenden deutschen
Nationalversammlung hiermit bescheinigt, daß er erst nach dem 6. Januar
1919 aus dem Felde heimkehrt.


(Dienstsiegel)


(Unterschrift)
(Dienstgrad)


  [3] Die Kriegsministerien von Preußen, Bayern, Sachsen und Württemberg sowie das Reichs-Marineamt erlassen die erforderlichen Anweisungen an die militärischen Dienststellen.

§ 3

  [1] Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter hat die Bescheinigung dem Wähler vor der Ausübung des Wahlrechts abzunehmen.
  [2] Die Bescheinigungen werden dem Wahlprotokolle beigefügt; ihre Zahl wird in dem Abschnitt des Wahlprotokolls über die Zählung der Wahlumschläge vermerkt.

Artikel II

  In Ergänzung des § 9 Abs. 1 des Reichswahlgesetzes wird folgendes angeordnet:
Wahlberechtigte Beamte und Arbeiter in Staatsbetrieben, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben, sowie die wahlberechtigten Angehörigen ihres Hausstandes sind auf Antrag in die Wählerliste der zunächstgelegenen deutschen Gemeinde einzutragen, auch wenn die Auslegungsfrist verstrichen ist.

Artikel III

  Die Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.[2]


  Berlin, den 28. Dezember 1918.

Der Rat der Volksbeauftragten

Ebert

Haase

Der Staatssekretär des Innern
Dr. Preuß

 

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Anmerkungen:
[1] Art I galt auf Grund des § 1 der Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung (Reichswahlgesetz) vom 14. Januar 1919 auch für die heimkehrenden Angehörigen der Schutztruppen.
[2] Diese Verordnung des Rates der Volksbeauftragten wurde am 31. Dezember 1918 verkündet.


Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1918, S. 1479-1480.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung (Reichswahlgesetz) vom 30. November 1918 (28.12.1918), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1918/reichswahlgesetz-ergaenzung_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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