| Verordnung,betreffend das Verbot der Ausfuhr von Munitions-Gegenständen, Pferden und Schiffsbauholz
            nach Dänemark;
 vom 22. April 1849.
 
 
   Der Reichsverweser, auf den Vortrag der Reichsminister des Krieges und
            des Handels, verordnet wie folgt: §. 1.   Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges mit Dänemark wird der
            Verkauf, die Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Pulver, Munitions-Gegenständen aller Art,
            Pferden und Schiffsbauholz nach Dänemark im ganzen Umfange des deutschen Gebietes
            verboten. §. 2.   Diese Verordnung tritt unmittelbar mit dem Erscheinen derselben in Kraft.[1] §. 3.   Die Reichsminister des Krieges und des Handels sind mit der
            Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
 
 Frankfurt, den 22. April 1849.
 
              
                | Der Reichsverweser
 Erzherzog Johann.
 
 Die interimistischen Reichsminister
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                |  | des Krieges v. Peucker.
 | des Handels Duckwitz.
 
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