Gesetz
betreffend die Einführung einer deutschen Kriegs- und Handelsflagge.

[vom 12. November 1848]


  Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsversammlung vom 31. Juli 1848, verkündet als Gesetz:

Art. 1.

  Die deutsche Kriegsflagge besteht aus drei gleich breiten, horizontal laufenden Streifen, oben schwarz, in der Mitte roth, unten gelb. In der linken oberen Ecke trägt sie das Reichswappen in einem viereckigen Felde, welches zwei Fünftel der Breite der Flagge zur Seite hat. Das Reichswappen zeigt in goldenem (gelbem) Felde den doppelten schwarzen Adler mit abgewendeten Köpfen, ausgeschlagenen rothen Zungen und goldenen (gelben) Schnäbeln und desgleichen offenen Fängen.

Art. 2.

  Jedes deutsche Kriegsschiff, welches nicht Admiralsflagge oder Commodores Stander führt, läßt vom Top des großen Mastes einen Wimpel fliegen. Derselbe ist roth und zeigt am oberen Ende den Reichsadler, wie oben beschrieben, in goldenem (gelbem) Felde.

Art. 3.

  Die deutsche Handelsflagge soll aus drei gleich breiten, horizontalen, schwarz, roth, gelben Streifen bestehen, wie die Kriegsflagge, jedoch mit dem Unterschiede, daß sie nicht das Reichswappen trägt.

Art. 4.

  [1] Diese Flagge wird von allen deutschen Handelsschiffen als Nationalflagge ohne Unterschied geführt.
  [2] Besondere Farben und sonstige Abzeichen der Einzelstaaten dürfen in dieselbe nicht aufgenommen werden.
  [3] Dabei soll es jedoch den Handelsschiffen frei stehen, neben der allgemeinen deutschen Reichsflagge, noch die besondere Landes- oder eine örtliche Flagge zu zeigen.

Art. 5.

  Weitere Bestimmungen über die Größe der Flaggen, über die Unterschiede in den von verschiedenen Ober-Befehlshabern zu führenden Flaggen, so wie über die Anordnung sonstiger Flaggen, z. B. beim Lootsen- und Zollwesen, bleiben vorbehalten.

Art. 6.

  Die verbindende Kraft dieses Flaggengesetzes beginnt hinsichtlich der Bestimmungen über die Kriegsflagge, in Gemäßheit des Art. 3. des Gesetzes über die Verkündigung der Reichsgesetze vom 23./27. September 1848, mit dem zwanzigsten Tage nach dem Ablaufe desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes in Frankfurt ausgegeben wird.

Art. 7.

  Dagegen bleibt die Festsetzung des Zeitpunktes, wann die Bestimmungen über die Handelsflagge in Kraft treten sollen, in Anbetracht des Beschlusses der Reichsversammlung vom 6. November 1848, einer weiteren Verordnung vorbehalten.


  Frankfurt, den 12. November 1848.[1]


Der Reichsverweser
Erzherzog Johann.

Der Reichsminister des Handels
Duckwitz.

 

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Anmerkung:
[1] Dieses Reichsgesetz wurde am 13. November 1848 verkündet.


Quelle: Reichs-Gesetz-Blatt 1848, S. 15-16.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz betreffend die Einführung einer deutschen Kriegs- und Handelsflagge (12.11.1848), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/nzjh/1848/reichsflaggen1848_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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