Gesetz,
betreffend die Verkündung der Reichsgesetze und der Verfügungen der provisorischen Centralgewalt.

[vom 27. September 1848]


  Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsversammlung vom 23. September 1848, verkündet als Gesetz:

Art. 1.

  Die Verkündung der Reichsgesetze geschieht durch den Reichsverweser. Er vollzieht dieselbe durch die Reichsminister.

Art. 2.

  Der betreffende Minister macht das Gesetz durch Abdruck in dem Reichsgesetzblatte bekannt, und theilt es zugleich den Einzel-Regierungen zum Zwecke der örtlichen Veröffentlichung mit.

Art. 3.

  Die verbindende Kraft eines Gesetzes beginnt - falls es nicht selbst einen anderen Zeitpunkt feststellt - für ganz Deutschland mit dem zwanzigsten Tage nach dem Ablaufe desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes in Frankfurt ausgegeben wird. Der Tag der Herausgabe in Frankfurt wird auf dem Blatte angegeben.

Art. 4.

  Das Reichsgesetzblatt ist auch das amtliche Organ zur Veröffentlichung der Vollziehungsverordnungen der provisorischen Centralgewalt.


  Frankfurt, den 27. September 1848.[1]


Der Reichsverweser
Erzherzog Johann.

Die Reichsminister
Schmerling.     Peucker.     v. Beckerath.      Duckwitz.     R. Mohl.

 

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Anmerkung:
[1] Dieses Reichsgesetz wurde am 29. September 1848 verkündet.


Quelle: Reichs-Gesetz-Blatt 1848, S. 1-2.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz, betreffend die Verkündung der Reichsgesetze und der Verfügungen der provisorischen Centralgewalt (27.09.1848), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/nzjh/1848/reichsgesetze1848_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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