Verordnung über Reisepässe von Juden.
Vom 5. Oktober 1938.
Auf Grund des Gesetzes über das Paß-, das
Ausländerpolizei- und das Meldewesen sowie über das Ausweiswesen vom 11. Mai 1937
(Reichsgesetzbl. I S. 589) wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister der
Justiz folgendes verordnet:
§ 1
(1) Alle deutschen Reisepässe von Juden (§ 5 der Ersten
Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 - Reichsgesetzbl. I S. 1333), die
sich im Reichsgebiet aufhalten, werden ungültig.
(2) Die Inhaber der im Abs. 1 erwähnten Pässe sind verpflichtet, diese
Pässe der Paßbehörde im Inland, in deren Bezirk der Paßinhaber seinen Wohnsitz oder
mangels eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, innerhalb von zwei
Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzureichen. Für Juden, die sich beim
Inkrafttreten dieser Verordnung im Ausland aufhalten, beginnt die Frist von zwei Wochen
mit dem Tage der Einreise in das Reichsgebiet.
(3) Die mit Geltung für das Ausland ausgestellten Reisepässe werden wieder
gültig, wenn sie von der Paßbehörde mit einem vom Reichsminister des Innern
bestimmten Merkmal versehen werden, das den Inhaber als Juden kennzeichnet.
§ 2
Mit Haft und mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig
Reichsmark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich oder
fahrlässig der im § 1 Abs. 2 umschriebenen Verpflichtung nicht nachkommt.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 5. Oktober 1938.
Der Reichsminister des Innern |
Im Auftrag |
Dr. Best
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