[Bekanntmachung, betreffend die Führung des Eisernen Kreuzes auf der deutschen Handelsflagge.

Vom 16. August 1896.]


  Mit Bezug auf den Allerhöchsten Erlaß über die Führung des Eisernen Kreuzes auf der deutschen Handelsflagge vom 1. Juli d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 181) wird das von Seiner Majestät dem Kaiser genehmigte Muster der mit jenem Abzeichen versehenen Handelsflagge in der Anlage bekannt gegeben.

  Es beträgt

a) der Durchmesser des Eisernen Kreuzes fünf neuntel der Höhe der Flagge,
b) die Höhe der in den schwarzen und in den rothen Streifen der Flagge übergreifenden Theile des Eisernen Kreuzes ein fünftel des Durchmessers des letzteren,
c) die Breite des weißen Randes des Eisernen Kreuzes ein dreißigstel des Durchmessers des letzteren.

  Das Abzeichen darf in der Gösch nicht geführt werden.[1]


  Berlin, den 16. August 1896.[2]

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
v. Boetticher.

Anlage


 

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Anmerkungen:
[1] Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung wurde durch die Bekanntmachung, betreffend die Führung des Eisernen Kreuzes auf der deutschen Handelsflagge vom 6. November 1901 (geringfügig) präzisiert.
[2] Diese Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers von Boetticher wurde am 28. August 1896 verkündet. Sie trat auf Grund Art. VI der Verordnung des Reichspräsidenten Friedrich Ebert über die deutschen Flaggen vom 11. April 1921 außer Kraft.


Quelle: Central-Blatt für das Deutsche Reich 1896, S. 461-462.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Bekanntmachung, betreffend die Führung des Eisernen Kreuzes auf der deutschen Handelsflagge (16.08.1896), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ksr/1896/handelsflagge-eisernes-kreuz_bkm01.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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