Verordnung
über die Einführung einer Handelsflagge der Deutschen Demokratischen Republik.

Vom 1. Oktober 1959


  Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 26. September 1955 über das Staatswappen und die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I 1 S. 705) wird folgendes verordnet:

§ 1

  (1) Es wird eine Handelsflagge der Deutschen Demokratischen Republik eingeführt (siehe Anlage).
  (2) Die Handelsflagge der Deutschen Demokratischen Republik besteht aus den Farben Schwarz-Rot-Gold. An der dem Flaggenstock zugewandten Seite ist in der oberen Ecke auf rotem Grund das Staatswappen der Deutschen Demokratischen Republik angebracht.
  (3) Die Breite der Handelsflagge verhält sich zu ihrer Länge wie 3 : 5. Der obere und seitliche Abstand des Staatswappens zum Flaggenrand beträgt ein Viertel der Breite des Farbstreifens, die Unterseite des Staatswappens reicht bis zur Mitte des roten Farbstreifens.

§ 2

  Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.[1]


  Berlin, den 1. Oktober 1959

Der Ministerrat
der Deutschen Demokratischen Republik
Der Ministerpräsident
Grotewohl
Der Minister des Innern
Maron



Anlage
zu vorstehender Verordnung



 

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Anmerkung:
[1] Diese Verordnung des Ministerrates der DDR wurde am 6. Oktober 1959 verkündet. Gleichzeitig wurde der bestehenden DDR-Staatsflagge das ebenfalls schon vorhandene Staatswappen der DDR hinzugefügt (vgl. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Staatswappen und die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik vom 1. Oktober 1959).


Quelle: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1959 I, S. 691-692.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung über die Einführung einer Handelsflagge der Deutschen Demokratischen Republik (01.10.1959), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ddr/1959/ddr-handelsflagge_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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