Anordnung
über die Beflaggung von Dienstgebäuden und Betrieben.

Vom 28. September 1955


  Zur Herbeiführung eines geordneten Verfahrens bei der Beflaggung in der Deutschen Demokratischen Republik wird folgendes angeordnet:

§ 1

  (1) Alle Dienstgebäude der zentralen und örtlichen staatlichen Organe, der staatlichen Institutionen und Einrichtungen und die volkseigenen Betriebe sind ohne besondere Anweisung an folgenden Tagen zu beflaggen:

am 1. Mai, dem Internationalen Kampf- und Feiertag der Werktätigen;
am 8. Mai, dem Tag der Befreiung;
am 7. Oktober, dem Tag der Gründung der Deutschen Demokratischen Republik;
am 7. November, dem Tag der Großen Sozialistischen Oktoberrevolution.

  (2) Zu anderen als den in Abs. 1 genannten Anlässen erfolgt eine generelle Beflaggung nur auf Anweisung des Ministers des Innern.

§ 2

  Die Beflaggung zu besonderen Anlässen von örtlicher Bedeutung regelt der Rat des Bezirkes auf Vorschlag des Rates des betreffenden Kreises.

§ 3

  Die Beflaggung erfolgt mit der Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik und der Fahne der internationalen Arbeiterbewegung.

§ 4

  (1) Die Beflaggung beginnt um 7 Uhr und endet bei Eintritt der Dunkelheit.
  (2) Am 1. Mai, 8. Mai, 7. Oktober und 7. November beginnt die Beflaggung jeweils am Vortage um 12 Uhr und endet am nachfolgenden Tage um 7 Uhr.

§ 5

  Die Beflaggung der Auslandsvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik regelt das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten.

§ 6

  Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.[1]


  Berlin, den 28. September 1955

Ministerium des Innern
Maron

Minister

 

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Anmerkung:
[1] Diese Anordnung des Innenministeriums der DDR wurde am 27. Oktober 1955 verkündet.


Quelle: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1955 I, S. 707.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Anordnung über die Beflaggung von Dienstgebäuden und Betrieben (28.09.1955), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ddr/1955/dienstgebaeude-beflaggung_ao.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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