Verordnung, betreffend die Auflösung des Reichstages.

Vom 29. November 1873.


Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koenig von Preußen etc.
verordnen auf Grund des nach Artikel 24 der Reichsverfassung vom Bundesrathe unter Unserer Zustimmung gefaßten Beschlusses, im Namen des Reichs, was folgt:

E i n z i g e r  P a r a g r a p h.

  Der Reichstag wird hierdurch aufgelöst.


  Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

  Gegeben Berlin, den 29. November 1873.[1]

(L. S.)     Wilhelm.

Fürst v. Bismarck.

 

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Anmerkung:
[1] Diese Verordnung des Kaisers wurde am 2. Dezember 1873 verkündet.


Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1873, S. 371.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung, betreffend die Auflösung des Reichstages (29.11.1873), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ksr/1873/reichstag-aufloesung_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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