Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. 
            Vom 17. März 1872. 
             
             
             
            Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen
            etc. 
            verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung des Deutschen Reichs, im Namen des Reichs, was folgt: 
             
            Der Reichstag wird berufen, am 8. April d. J. in Berlin zusammenzutreten und beauftragen
            Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen. 
             
             
              Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
            Kaiserlichen Insiegel. 
             
              Gegeben Berlin, den 17. März 1872.[1] 
            
              
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                (L. S.)     Wilhelm. 
                 
                Fürst v. Bismarck. 
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