Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths. 
            Vom 1. März 1872. 
             
             
             
            Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen
            etc. 
            verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung des Deutschen Reichs, im Namen des Deutschen
            Reichs, was folgt: 
             
              Der Bundesrath wird berufen, am 13. März in
            Berlin zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu
            diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen. 
             
             
              Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
            Kaiserlichen Insiegel. 
             
              Gegeben Berlin, den 1. März 1872.[1] 
            
              
                 | 
                (L. S.)     Wilhelm. 
                 
                Fürst v. Bismarck. 
                  | 
               
             
             |