Gesetz
zur Ergänzung der Verfassung.
Vom 26. September 1955
§ 1
Der Artikel 5 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik wird wie
folgt ergänzt: |
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"Der Dienst zum Schutze des Vaterlandes und der Errungenschaften der
Werktätigen ist eine ehrenvolle nationale Pflicht der Bürger der Deutschen
Demokratischen Republik." |
§ 2
§ 3
Die Organisierung des Dienstes zum militärischen Schutze der
Heimat und zum Schutze der Zivilbevölkerung wird durch Beschluß des
Ministerrates geregelt.
§ 4
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende, vom Präsidenten der Volkskammer im Namen des Präsidiums der
Volkskammer unter dem siebenundzwanzigsten September neunzehnhundertfünfundfünfzig
ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet.
Berlin, den sechsten Oktober neunzehnhundertfünfundfünfzig
Der Präsident
der Deutschen Demokratischen Republik
W. Pieck
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