Gesetz
zur Ergänzung der Verfassung.

Vom 26. September 1955


§ 1

  Der Artikel 5 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik wird wie folgt ergänzt:
"Der Dienst zum Schutze des Vaterlandes und der Errungenschaften der Werktätigen ist eine ehrenvolle nationale Pflicht der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik."

§ 2

  Der Artikel 112 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik wird wie folgt ergänzt:
"Der Republik obliegt die Gesetzgebung über den militärischen Schutz der Heimat und über den Schutz der Zivilbevölkerung."

§ 3

  Die Organisierung des Dienstes zum militärischen Schutze der Heimat und zum Schutze der Zivilbevölkerung wird durch Beschluß des Ministerrates geregelt.

§ 4

  Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.



  Das vorstehende, vom Präsidenten der Volkskammer im Namen des Präsidiums der Volkskammer unter dem siebenundzwanzigsten September neunzehnhundertfünfundfünfzig ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet.


  Berlin, den sechsten Oktober neunzehnhundertfünfundfünfzig

Der Präsident
der Deutschen Demokratischen Republik
W. Pieck

 

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Quelle: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1955 I, S. 653.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz zur Ergänzung der Verfassung (26.09.1955), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ddr/1955/ddr-verfassung1949-ergaenzung.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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