| Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968(in der Fassung vom 7. Oktober 1974)
 
 
 
 [ INHALTSVERZEICHNIS:
 Präambel
 
 Abschnitt I: Grundlagen der sozialistischen Gesellschafts- und
            Staatsordnung
 Kapitel 1: Politische Grundlagen (Artikel 1-8)
 Kapitel 2: Ökonomische Grundlagen, Wissenschaft, Bildung und
            Kultur (Artikel 9-18)
 
 Abschnitt II: Bürger und Gemeinschaften in der sozialistischen
            Gesellschaft
 Kapitel 1: Grundrechte und Grundpflichten der Bürger (Artikel
            19-40)
 Kapitel 2: Betriebe, Städte und Gemeinden in der sozialistischen
            Gesellschaft (Artikel 41-43)
 Kapitel 3: Die Gewerkschaften und ihre Rechte (Artikel 44-45)
 Kapitel 4: Die sozialistischen Produktionsgenossenschaften und ihre
            Rechte (Artikel 46)
 
 Abschnitt III: Aufbau und System der staatlichen Leitung
 Kapitel 1: Die Volkskammer (Artikel 48-65)
 Kapitel 2: Der Staatsrat (Artikel 66-75)
 Kapitel 3: Der Ministerrat (Artikel 76-80)
 Kapitel 4: Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe
            (Artikel 81-85)
 
 Abschnitt IV: Sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtspflege
            (Artikel 86-104)
 
 Abschnitt V: Schlußbestimmungen (Artikel 105-106) ]
    [Präambel]In Fortsetzung der revolutionären Tradition der deutschen Arbeiterklasse und gestützt
            auf die Befreiung vom Faschismus hat das Volk der Deutschen Demokratischen Republik in
            Übereinstimmung mit den Prozessen der geschichtlichen Entwicklung unserer Epoche sein
            Recht auf sozial-ökonomische, staatliche und nationale Selbstbestimmung verwirklicht und
            gestaltet die entwickelte sozialistische Gesellschaft.
 Erfüllt von dem Willen, seine Geschicke frei zu bestimmen, unbeirrt auch weiter den Weg
            des Sozialismus und Kommunismus, des Friedens, der Demokratie und der Völkerfreundschaft
            zu gehen, hat sich das Volk der Deutschen Demokratischen Republik dieses sozialistische
            Verfassung gegeben.
 
 
 
 Abschnitt IGrundlagen der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung
 
 Kapitel 1
 Politische Grundlagen
 Artikel 1Die Deutsche Demokratische Republik ist ein sozialistischer Staat der Arbeiter und Bauern.
            Sie ist die politische Organisation der Werktätigen in Stadt und Land unter der Führung
            der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei.
 Die Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik ist Berlin.
 Die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik besteht aus den Farben
            Schwarz-Rot-Gold und trägt auf beiden Seiten in der Mitte das Staatswappen der Deutschen
            Demokratischen Republik.
 Das Staatswappen der Deutschen Demokratischen Republik besteht aus Hammer und Zirkel,
            umgeben von einem Ährenkranz, der im unteren Teil von einem schwarz-rot-goldenen Band
            umschlungen ist.
 
 Artikel 2
 1   Alle politische Macht in der Deutschen Demokratischen Republik wird von den
            Werktätigen in Stadt und Land ausgeübt. Der Mensch steht im Mittelpunkt aller
            Bemühungen der sozialistischen Gesellschaft und ihres Staates. Die weitere Erhöhung des
            materiellen und kulturellen Lebensniveaus des Volkes auf der Grundlage eines hohen
            Entwicklungstempos der sozialistischen Produktion, der Erhöhung der Effektivität, des
            wissenschaftlich-technischen Fortschritts und des Wachstums der Arbeitsproduktivität ist
            die entscheidende Aufgabe der entwickelten sozialistischen Gesellschaft.
 2   Das feste Bündnis der Arbeiterklasse mit der Klasse der
            Genossenschaftsbauern, den Angehörigen der Intelligenz und den anderen Schichten des
            Volkes, das sozialistische Eigentum an Produktionsmitteln, die Leitung und Planung der
            gesellschaftlichen Entwicklung nach den fortgeschrittensten Erkenntnissen der Wissenschaft
            bilden unantastbare Grundlagen der sozialistischen Gesellschaftsordnung.
 3   Die Ausbeutung des Menschen durch den Menschen ist für immer beseitigt. Was
            des Volkes Hände schaffen, ist des Volkes Eigen. Das sozialistische Prinzip "Jeder
            nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seiner Leistung" wird verwirklicht.
 
 Artikel 3
 1   Das Bündnis aller Kräfte des Volkes findet in der Nationalen Front der
            Deutschen Demokratischen Republik seinen organisierten Ausdruck.
 2   In der Nationalen Front der Deutschen Demokratischen Republik vereinigen die
            Parteien und Massenorganisationen alle Kräfte des Volkes zum gemeinsamen Handeln für die
            Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Dadurch verwirklichen sie das Zusammenleben
            aller Bürger in der sozialistischen Gemeinschaft nach dem Grundsatz, daß jeder
            Verantwortung für das Ganze trägt.
 
 Artikel 4
 Alle Macht dient dem Wohl des Volkes. Sie sichert sein friedliches Leben, schützt die
            sozialistische Gesellschaft und gewährleistet die sozialistische Lebensweise der Bürger,
            freie Entwicklung des Menschen, wahrt seine Würde und garantiert die in der Verfassung
            verbürgten Rechte.
 
 Artikel 5
 1   Die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik üben ihre politische
            Macht durch demokratisch gewählte Volksvertretungen aus.
 2   Die Volksvertretungen sind die Grundlage des Systems der Staatsorgane. Sie
            stützen sich in ihrer Tätigkeit auf die aktive Mitgestaltung der Bürger an der
            Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle ihrer Entscheidungen.
 3   Zu keiner Zeit und unter keinen Umständen können andere als die
            verfassungsmäßig vorgesehen Organe staatliche Macht ausüben.
 
 Artikel 6
 1   Die Deutsche Demokratische Republik hat getreu den Interessen des Volkes und
            den internationalen Verpflichtungen auf ihrem Gebiet den deutschen Militarismus und
            Nazismus ausgerottet. Sie betreibt eine dem Sozialismus und dem Frieden, der
            Völkerverständigung und der Sicherheit dienenden Außenpolitik.
 2   Die Deutsche Demokratische Republik ist für immer und unwiderruflich mit
            der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken verbündet. Das enge und brüderliche
            Bündnis mit ihr garantiert dem Volk der Deutschen Demokratischen Republik das weitere
            Voranschreiten auf dem Weg in den Sozialismus und der Friedens.
 Die Deutsche Demokratische Republik ist untrennbarer Bestandteil der sozialistischen
            Staatengemeinschaft. Sie trägt getreu den Prinzipien des sozialistischen
            Internationalismus zu ihrer Stärkung bei, pflegt und entwickelt die Freundschaft, die
            allseitige Zusammenarbeit und den gegenseitigen Bestand mit allen Staaten der
            sozialistischen Gemeinschaft.
 3   Die Deutsche Demokratische Republik unterstützt die Staaten und Völker,
            die gegen den Imperialismus und sein Kolonialregime, für nationale Freiheit und
            Unabhängigkeit kämpfen, in ihrem Ringen um gesellschaftlichen Fortschritt. Die Deutsche
            Demokratische Republik tritt für die Verwirklichung der Prinzipien der friedlichen
            Koexistenz von Staaten unterschiedlicher Gesellschaftsordnungen ein und pflegt auf der
            Grundlage der Gleichberechtigung und gegenseitigen Achtung die Zusammenarbeit mit allen
            Staaten.
 4   Die Deutsche Demokratische Republik setzt sich für Sicherheit und
            Zusammenarbeit in Europa, für eine stabile Friedensordnung in der Welt und für
            allgemeine Abrüstung ein.
 5   Militaristische und revanchistische Propaganda in jeder Form, Kriegshetze
            und Bekundung von Glaubens-, Rassen- und Völkerhaß werden als Verbrechen geahndet.
 
 Artikel 7
 1   Die Staatsorgane gewährleisten die territoriale Integrität der Deutschen
            Demokratischen Republik und die Unverletzlichkeit ihrer Staatsgrenzen einschließlich
            ihres Luftraumes und ihrer Territorialgewässer sowie den Schutz und die Nutzung ihres
            Festlandsockels.
 2   Die Deutsche Demokratische Republik organisiert die Landesverteidigung sowie
            den Schutz der sozialistischen Ordnung und des friedlichen Lebend der Bürger. Die
            Nationale Volksarmee und die anderen Organe der Landesverteidigung schützen die
            sozialistischen Errungenschaften des Volkes gegen alle Angriffe von außen. Die Nationale
            Volksarmee pflegt im Interesse des Friedens und der Sicherung des sozialistischen Staates
            enge Waffenbrüderschaft mit den Armeen der Sowjetunion und anderer sozialistischer
            Staaten.
 
 Artikel 8
 1   Die allgemein anerkannten, dem Frieden und der friedlichen Zusammenarbeit
            der Völker dienenden Regeln des Völkerrechts sind für die Staatsmacht und jeden Bürger
            verbindlich.
 2   Die Deutsche Demokratische Republik wird niemals einen Eroberungskrieg
            unternehmen oder ihre Streitkräfte gegen die Freiheit eines anderen Volkes einsetzen.
 Kapitel 2Ökonomische Grundlagen, Wissenschaft, Bildung und Kultur
 Artikel 91   Die Volkswirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik beruht auf dem
            sozialistischen Eigentum an den Produktionsmitteln. Sie entwickelt sich gemäß den
            ökonomischen Gesetzen des Sozialismus auf der Grundlage der sozialistischen
            Produktionsverhältnisse und der zielstrebigen Verwirklichung der sozialistischen
            ökonomischen Integration.
 2   Die Volkswirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik dient der
            Stärkung der sozialistischen Ordnung, der ständig besseren Befriedigung der materiellen
            und kulturellen Bedürfnisse der Bürger, der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und ihrer
            sozialistischen gesellschaftlichen Beziehungen.
 3   In der Deutschen Demokratischen Republik gilt der Grundsatz der Leitung und
            Planung der Volkswirtschaft sowie aller gesellschaftlichen Bereiche. Die Volkswirtschaft
            der Deutschen Demokratischen Republik ist sozialistische Planwirtschaft. Die zentrale
            staatliche Leitung und Planung der Grundfragen der gesellschaftlichen Entwicklung ist mit
            der Eigenverantwortung der örtlichen Staatsorgane und Betriebe sowie der Initiative der
            Werktätigen verbunden.
 4   Die Festlegung des Währungs- und Finanzsystems ist Sache des
            sozialistischen Staates. Abgaben und Steuern werden auf der Grundlage von Gesetzen
            erhoben.
 5   Die Außenwirtschaft einschließlich des Außenhandels und der
            Valutawirtschaft ist staatliches Monopol.
 
 Artikel 10
 1   Das sozialistische Eigentum besteht
 als gesamtgesellschaftliches Volkseigentum,
 als genossenschaftliches Gemeineigentum werktätiger Kollektive sowie
 als Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger.
 2   Das sozialistische Eigentum zu schützen und zu mehren ist Pflicht des
            sozialistischen Staates und seiner Bürger.
 
 Artikel 11
 1   Das persönliche Eigentum der Bürger und das Erbrecht sind gewährleistet.
            Das persönliche Eigentum dient der Befriedigung der materiellen und kulturellen
            Bedürfnisse der Bürger.
 2   Die Rechte von Urhebern und Erfindern genießen den Schutz des
            sozialistischen Staates.
 3   Der Gebrauch des Eigentum sowie von Urheber- und Erfinderrechten darf den
            Interessen der Gesellschaft nicht zuwiderlaufen.
 
 Artikel 12
 1   Die Bodenschätze, die Bergwerke, Kraftwerke, Talsperren und großen
            Gewässer, die Naturreichtümer des Festlandssockels, Industriebetriebe, Banken und
            Versicherungseinrichtungen, die volkseigenen Güter, die Verkehrswege, die Transportmittel
            der Eisenbahn, die Seeschiffahrt sowie der Luftfahrt, die Post- und Fernmeldeanlagen sind
            Volkseigentum. Privateigentum daran ist unzulässig.
 2   Der sozialistische Staats gewährleistet die Nutzung des Volkseigentums mit
            dem Ziel des höchsten Ergebnisses für die Gesellschaft. Dem dienen die sozialistische
            Planwirtschaft und das sozialistische Wirtschaftsrecht. Die Nutzung und Bewirtschaftung
            des Volkseigentums erfolgt grundsätzlich durch die volkseigenen Betriebe und staatlichen
            Einrichtungen. Seine Nutzung und Bewirtschaftung kann der Staat durch Verträge
            genossenschaftlichen oder gesellschaftlichen Organisationen und Vereinigungen übertragen.
            Eine solche Übertragung hat den Interessen der Allgemeinheit und der Mehrung des
            gesellschaftlichen Reichtums zu dienen.
 
 Artikel 13
 Die Geräte, Maschinen, Anlagen, Bauten der landwirtschaftlichen, handwerklichen und
            sonstigen sozialistischen Genossenschaften sowie die Tierbestände der
            landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und das aus genossenschaftlicher Nutzung
            des Bodens sowie genossenschaftlicher Produktionsmittel erzielte Ergebnis sind
            genossenschaftliches Eigentum.
 
 Artikel 14
 1   Privatwirtschaftliche Vereinigungen zur Begründung wirtschaftlicher Macht
            sind nicht gestattet.
 2   Die auf überwiegend persönlicher Arbeit beruhenden kleinen Handwerks- und
            anderen Gewerbebetrieben sind auf gesetzlicher Grundlage tätig. In
            der Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die sozialistische Gesellschaft werden sie vom
            Staat gefördert.
 
 Artikel 15
 1   Der Boden der Deutschen Demokratischen Republik gehört zu ihren kostbarsten
            Naturreichtümern. Er muß geschützt und rationell genutzt werden. Land- und
            forstwirtschaftlich genutzter Boden darf nur mit Zustimmung der verantwortlichen Organe
            seiner Zweckbestimmung entzogen werden.
 2   Im Interesse des Wohlergehens der Bürger sorgen Staat und Gesellschaft für
            den Schutz der Natur. Die Reinhaltung der Gewässer und der Luft sowie der Schutz der
            Pflanzen- und Tierwelt und der landschaftlichen Schönheit der Heimat sind durch die
            zuständigen Organe zu gewährleisten und darüber hinaus auch Sache jedes Bürgers.
 
 Artikel 16
 Enteignungen sind nur für gemeinnützige Zwecke auf gesetzlicher Grundlage und gegen eine
            angemessene Entschädigung zulässig. Sie dürfen nur erfolgen, wenn auf andere Weise der
            angestrebte gemeinnützige Zweck nicht erreicht werden kann.
 
 Artikel 17
 1   Die Deutsche Demokratische Republik fördert die Wissenschaft, Forschung und
            Bildung mit dem Ziel, die Gesellschaft und das Leben der Bürger zu schützen und
            bereichern. Dem dient die Vereinigung der wissenschaftlich-technischen Revolution mit den
            Vorzügen des Sozialismus.
 2   Mit dem einheitlichen sozialistischen Bildungssystem sichert die Deutsche
            Demokratische Republik allen Bürgern eine den ständig steigenden gesellschaftlichen
            Erfordernissen entsprechende hohe Bildung. Sie befähigt die Bürger, die sozialistische
            Gesellschaft zu gestalten und an den Entwicklungen der sozialistischen Demokratie
            schöpferisch mitzuwirken.
 3   Jeder gegen den Frieden, die Völkerverständigung, gegen das Leben und die
            Würde des Menschen gerichtete Mißbrauch der Wissenschaft ist verboten.
 
 Artikel 18
 1   Die sozialistischen Nationalkultur gehört zu den Grundlagen der
            sozialistischen Gesellschaft. Die Deutsche Demokratische Republik fördert und schützt
            die sozialistische Kultur, die dem Frieden, dem Humanismus und der Entwicklung der
            sozialistischen Gesellschaft dient. Sie bekämpft die imperialistische Unkultur, die der
            psychologischen Kriegführung und der Herabwürdigung des Menschen dient. Die
            sozialistische Gesellschaft fördert das kulturvolle Leben der Werktätigen, pflegt alle
            humanistischen Werte der nationalen Kulturerbes und der Weltkultur und entwickelt die
            sozialistische Nationalkultur als Sache des ganzen Volkes.
 2   Die Förderung der Künste, der künstlerischen Interessen und Fähigkeiten
            aller Werktätigen und die Verbreitung künstlerischer Werke und Leistungen sind
            Obliegenheiten des Staates und aller gesellschaftlichen Kräfte. Das künstlerische
            Schaffen beruht auf einer engen Verbindung der Kulturschaffenden mit dem Leben des Volkes.
 3   Körperkultur, Sport und Touristik als Element der sozialistischen Kultur
            dienen der allseitigen körperlichen und geistigen Entwicklung der Bürger.
 Abschnitt II
 Bürger und Gemeinschaften in der sozialistischen Gesellschaft
 
 Kapitel 1
 Grundrechte und Grundpflichten der Bürger
 Artikel 191   Die Deutsche Demokratische Republik garantiert allen Bürgern die Ausübung
            ihrer Rechte und ihre Mitwirkung an der Leitung der gesellschaftlichen Entwicklung. Sie
            gewährleistet die sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit.
 2   Achtung und Schutz der Würde und Freiheit der Persönlichkeit sind Gebot
            für alle staatlichen Organe, alle gesellschaftlichen Kräfte und jeden einzelnen Bürger.
 3   Frei von Ausbeutung, Unterdrückung und wirtschaftlicher Abhängigkeit hat
            jeder Bürger gleiche Rechte und vielfältige Möglichkeiten, seine Fähigkeiten in vollem
            Umfang zu entwickeln und sein Kräfte aus freiem Entschluß zum Wohle der Gesellschaft und
            zu seinem eigenen Nutzen in der sozialistischen Gemeinschaft ungehindert zu entfalten. So
            verwirklicht er Freiheit und Würde seiner Persönlichkeit. Die Beziehungen der Bürger
            werden durch gegenseitige Achtung und Hilfe, durch die Grundsätze sozialistischer Moral
            geprägt.
 4   Die Bedingungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsbürgerschaft der
            Deutschen Demokratischen Republik werden durch Gesetz bestimmt.
 
 Artikel 20
 1   Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat unabhängig von
            seiner Nationalität, seiner Rasse, seinem weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnis,
            seiner sozialen Herkunft und Stellung die gleichen Rechte und Pflichten. Gewissens- und
            Glaubensfreiheit sind gewährleistet. Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleich.
 2   Mann und Frau sind gleichberechtigt und haben gleiche Rechtsstellung in
            allen Bereichen des gesellschaftlichen, staatlichen und persönlichen Lebens. Die
            Förderung der Frau, besonders in der beruflichen Qualifizierung, ist eine
            gesellschaftliche und staatliche Aufgabe.
 3   Die Jugend wird in ihrer gesellschaftlichen und beruflichen Entwicklung
            besonders gefördert. Sie hat alle Möglichkeiten, an der Entwicklung der sozialistischen
            Gesellschaftsordnung verantwortungsbewußt teilzunehmen.
 
 Artikel 21
 1   Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht, das
            politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben der sozialistischen Gemeinschaft
            und des sozialistischen Staates umfassend mitzugestalten. Es gilt der Grundsatz
            "Arbeite mit, plane mit, regiere mit!".
 2   Das Recht auf Mitbestimmung und Mitgestaltung ist dadurch gewährleistet,
            daß die Bürger
 alle Machtorgane demokratisch wählen, an ihrer Tätigkeit und an der Leitung, Planung und
            Gestaltung des gesellschaftlichen Lebend mitwirken;
 Rechenschaft von den Volksvertretungen, ihren Abgeordneten, den Leitern staatlicher und
            wirtschaftlicher Organe über ihre Tätigkeit fordern können;
 mit der Autorität ihrer gesellschaftlichen Organisationen ihrem Wollen und ihren
            Forderungen Ausdruck geben;
 sich mit ihren Anliegen und Vorschlägen an die gesellschaftlichen, staatlichen und
            wirtschaftlichen Organe und Einrichtungen wenden können;
 in Volksabstimmungen ihren Willen bekunden.
 3   Die Verwirklichung dieses Rechts der Mitbestimmung und Mitgestaltung ist
            zugleich eine hohe moralische Verpflichtung für jeden Bürger.
 Die Ausübung gesellschaftlicher oder staatlicher Funktionen findet ihre Anerkennung und
            Unterstützung der Gesellschaft und des Staates.
 
 Artikel 22
 1   Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, der am Wahltag das 18.
            Lebensjahr vollendet hat, ist wahlberechtigt.
 2   Jeder Bürger kann in die Volkskammer und in die örtlichen
            Volksvertretungen gewählt werden, wenn er am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.
 3   Die Leitung der Wahlen durch demokratisch gebildete Wahlkommissionen, die
            Volksaussprache über die Grundfragen der Politik und die Aufstellung und Prüfung der
            Kandidaten durch die Wähler sind unverzichtbare sozialistische Wahlprinzipien.
 
 Artikel 23
 1   Der Schutz des Friedens und des sozialistischen Vaterlandes und seiner
            Errungenschaften ist Recht und Ehrenpflicht der Bürger der Deutschen Demokratischen
            Republik. Jeder Bürger ist zum Dienst und zu Leistungen für die Verteidigung der
            Deutschen Demokratischen Republik entsprechend den Gesetzen verpflichtet.
 2   Kein Bürger darf an kriegerischen Handlungen und ihrer Vorbereitung
            teilnehmen, die der Unterdrückung eines Volkes dienen.
 3   Die Deutsche Demokratische Republik kann Bürgern anderer Staaten oder
            Staatenlosen Asyl gewähren, wenn sie wegen politischer, wissenschaftlicher oder
            kultureller Tätigkeit zur Verteidigung des Friedens, der Demokratie, der Interessen des
            werktätigen Volkes oder wegen ihrer Teilnahme am sozialen und nationalen Befreiungskampf
            verfolgt werden.
 
 Artikel 24
 (1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht auf Arbeit. Er hat
            das Recht auf einen Arbeitsplatz und dessen freie Wahl entsprechend den gesellschaftlichen
            Erfordernissen und der persönlichen Qualifikation. Er hat das Recht auf Lohn nach
            Qualität und Quantität der Arbeit. Mann und Frau, Erwachsene und Jugendliche haben das
            Recht auf gleichen Lohn bei gleicher Arbeitsleistung.
 (2) Gesellschaftlich nützliche Tätigkeit ist eine ehrenvolle Pflicht für jeden
            arbeitsfähigen Bürger. Das Recht auf Arbeit und die Pflicht zur Arbeit bilden eine
            Einheit.
 (3) Das Recht auf Arbeit wird gewährleistet
 durch das sozialistische Eigentum an den Produktionsmitteln;
 durch die sozialistische Leitung und Planung des gesellschaftlichen
            Reproduktionsprozesses;
 durch das stetige und planmäßige Wachstum der sozialistischen Produktivkräfte und der
            Arbeitsproduktivität;
 durch die konsequente Durchführung der wissenschaftlich-technischen Revolution;
 durch ständige Bildung und Weiterbildung der Bürger und durch das einheitliche
            sozialistische Arbeitsrecht.
 
 Artikel 25
 1   Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das gleiche Recht
            auf Bildung. Die Bildungsstätten stehen jedermann offen. Das einheitliche sozialistische
            Bildungssystem gewährleistet jedem Bürger eine kontinuierliche sozialistische Erziehung,
            Bildung und Weiterbildung.
 2   Die Deutsche Demokratische Republik sichert das Voranschreiten des Volkes
            zur sozialistischen Gemeinschaft allseitig gebildeter und harmonisch entwickelter
            Menschen, die vom Geist des sozialistischen Patriotismus und Internationalismus
            durchdrungen sind und über eine hohe Allgemeinbildung und Spezialbildung verfügen.
 3   Alle Bürger haben das recht auf Teilnahme am kulturellen Leben. Es erlangt
            unter den Bedingungen der wissenschaftlich-technischen Revolution und der Erhöhung der
            geistigen Anforderungen wachsende Bedeutung. Zur vollständigen Ausprägung der
            sozialistischen Persönlichkeit und zur wachsenden Befriedigung der kulturellen Interessen
            und Bedürfnisse wird die Teilnahme der Bürger am kulturellen Leben, an der Körperkultur
            und am Sport durch den Staat und die Gesellschaft gefördert.
 4   In der Deutschen Demokratischen Republik besteht allgemeine zehnjährige
            Oberschulpflicht, die durch den Besuch der zehnklassigen allgemeinbildenden
            polytechnischen Oberschule in den Einrichtungen der Berufsausbildung oder der Aus- und
            Weiterbildung der Werktätigen beendet werden. Alle Jugendlichen haben das Recht und die
            Pflicht, einen Beruf zu erlernen.
 5   Für Kinder und Erwachsene mit psychischen und physischen Schädigungen
            bestehen Sonderschul- und ausbildungseinrichtungen.
 6   Die Lösung dieser Aufgaben wird durch den Staat und alle gesellschaftlichen
            Kräfte in gemeinsamer Bildungs- und Erziehungsarbeit gesichert.
 
 Artikel 26
 1   Der Staat sichert die Möglichkeit des Übergangs zur nächsthöheren
            Bildungsstufe bis zu den höchsten Bildungsstätten, den Universitäten und Hochschulen,
            entsprechend dem Leistungsprinzip, den gesellschaftlichen Erfordernissen und unter
            Berücksichtigung der sozialen Struktur der Bevölkerung.
 2   Es besteht Schulgeldfreiheit. Ausbildungsbeihilfen und Lernmittelfreiheit
            werden nach sozialen Gesichtspunkten gewährt.
 3   Direktstudenten an den Universitäten, Hoch- und Fachschulen sind von
            Studiengebühren befreit.
 Stipendien und Studienbeihilfen werden nach sozialen Gesichtspunkten und nach Leistung
            gewährt.
 
 Artikel 27
 1   Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht, den
            Grundsätzen dieser Verfassung gemäß seine Meinung frei und öffentlich zu äußern.
            Dieses Recht wird durch kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis beschränkt. Niemand darf
            benachteiligt werden, wenn er von diesem Recht Gebrauch macht.
 2   Die Freiheit der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens ist
            gewährleistet.
 
 Artikel 28
 1   Alle Bürger haben das Recht, sich im Rahmen der Grundsätze und Ziele der
            Verfassung friedlich zu versammeln.
 2   Die Nutzung der materiellen Voraussetzungen zur ungehinderten Ausübung
            dieses Rechts, der Versammlungsgebäude, Straßen und Kundgebungsplätze, Druckereien und
            Nachrichtenmittel wird gewährleistet.
 
 Artikel 29
 Die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik haben das Recht auf Vereinigung, um
            durch gemeinsames Handeln in politischen Parteien, gesellschaftlichen Organisationen,
            Vereinigungen und Kollektiven ihre Interessen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und
            Zielen der Verfassung zu verwirklichen.
 
 Artikel 30
 1   Die Persönlichkeit und die Freiheit jedes Bürgers der Deutschen
            Demokratischen Republik sind unantastbar.
 2   Einschränkungen sind nur im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen oder
            einer Heilbehandlung zulässig und müssen gesetzlich begründet sein. Dabei dürfen die
            Rechte solcher Bürger nur insoweit eingeschränkt werden, als dies gesetzlich zulässig
            und unumgänglich ist.
 3   Zum Schutz seiner Freiheit und der Unantastbarkeit seiner Persönlichkeit
            hat jeder Bürger den Anspruch auf die Hilfe der staatlichen und gesellschaftlichen
            Organe.
 
 Artikel 31
 1   Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzbar.
 2   Sie dürfen nur auf gesetzlicher Grundlage eingeschränkt werden, wenn es
            die Sicherheit des sozialistischen Staates oder eine strafrechtliche Verfolgung erfordern.
 
 Artikel 32
 Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat im Rahmen der Gesetze das Recht
            auf Freizügigkeit innerhalb des Staatsgebietes der Deutschen Demokratischen Republik.
 
 Artikel 33
 1   Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat bei Aufenthalt
            außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik Anspruch auf Rechtsschutz durch die
            Organe der Deutschen Demokratischen Republik.
 2   Kein Bürger der Deutschen Demokratischen Republik darf einer auswärtigen
            Macht ausgeliefert werden.
 
 Artikel 34
 1   Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht auf
            Freizeit und Erholung.
 2   Das Recht auf Freizeit und Erholung wird gewährleistet durch die
            gesetzliche Begrenzung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit,
 durch einen vollbezahlten Jahresurlaub und
 durch den planmäßigen Ausbau des Netzes volkseigener und anderer gesellschaftlicher
            Erholungs- und Urlaubszentren.
 
 Artikel 35
 1   Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht auf Schutz
            seiner Gesundheit und seiner Arbeitskraft.
 2   Dieses Recht wird durch die planmäßige Verbesserung der Arbeits- und
            Lebensbedingungen, die Pflege der Volksgesundheit, eine umfassenden Sozialpolitik, die
            Förderung der Körperkultur, des Schul- und Volkssports und der Touristik gewährleistet.
 3   Auf der Grundlage eines sozialen Versicherungssystems werden bei Krankheit
            und Unfällen materielle Sicherheit, unentgeltliche ärztliche Hilfe, Arzneimittel und
            andere medizinische Sachleistungen gewährt.
 
 Artikel 36
 1   Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht auf
            Fürsorge der Gesellschaft im Alter und bei Invalidität.
 2   Dieses Recht wird durch eine steigende materielle, soziale und kulturelle
            Versorgung und Betreuung alter und arbeitsunfähiger Bürger gewährleistet.
 
 Artikel 37
 1   Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht auf
            Wohnraum für sich und seine Familie entsprechend den volkswirtschaftlichen Möglichkeiten
            und örtlichen Bedingungen. Der Staat ist verpflichtet, dieses Recht durch die Förderung
            des Wohnungsbaus, die Werterhaltung vorhanden Wohnraums und die öffentliche Kontrolle
            über die gerechte Verteilung des Wohnraums zu verwirklichen.
 2   Es besteht Rechtsschutz bei Kündigungen.
 3   Jeder Bürger hat das Recht auf Unverletzbarkeit seiner Wohnung.
 
 Artikel 38
 1   Ehe, Familie und Mutterschaft stehen unter dem besonderen Schutz des
            Staates.
 Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht auf Achtung, Schutz und
            Förderung der Ehe und Familie.
 2   Dieses Recht wird durch die Gleichberechtigung von Mann und Frau in der Ehe
            und Familie, durch die gesellschaftliche und staatliche Unterstützung der Bürger bei der
            Festigung und Entwicklung ihrer Ehe und Familie gewährleistet. Kinderreichen Familien,
            alleinstehenden Müttern und Vätern gilt die Fürsorge und Unterstützung des
            sozialistischen Staates durch besondere Maßnahmen.
 3   Mutter und Kind genießen den besonderen Schutz des sozialistischen Staates.
            Schwangerschaftsurlaub, spezielle medizinische Betreuung, materielle und finanzielle
            Unterstützung bei Geburten und Kindergeld werden gewährt.
 4   Es ist das Recht und die vornehmste Pflicht der Eltern, ihre Kinder zu
            gesunden und lebensfrohen, tüchtigen und allseitig gebildeten Menschen, zu
            staatsbewußten Bürgern zu erziehen. Die Eltern haben Anspruch auf ein enges und
            vertrauensvolles Zusammenwirken mit den gesellschaftlichen und staatlichen Erziehungs- und
            Bildungseinrichtungen.
 
 Artikel 39
 1   Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht, sich zu
            einem religiösen Glauben zu bekennen und religiöse Handlungen auszuüben.
 2   Kirchen und andere Religionsgemeinschaften ordnen ihre Angelegenheiten und
            üben ihre Tätigkeit aus in Übereinstimmung mit der Verfassung und den gesetzlichen
            Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik. Näheres kann durch Vereinbarungen
            geregelt werden.
 
 Artikel 40
 Bürger der Deutschen Demokratischen Republik sorbischer Nationalität haben das Recht zur
            Pflege ihrer Muttersprache und Kultur. Die Ausübung dieses Rechts wird vom Staat
            gefördert.
 Kapitel 2Betriebe, Städte und Gemeinden in der sozialistischen Gesellschaft
 Artikel 41Die sozialistischen Betriebe, Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände sind im Rahmen der
            zentralen staatlichen Leitung und Planung eigenverantwortliche Gemeinschaften, in denen
            die Bürger arbeiten und ihre gesellschaftlichen Verhältnisse gestalten. Sie sichern die
            Wahrnehmung der Grundrechte der Bürger, die wirksame Verbindung der persönlichen mit den
            gesellschaftlichen Interessen sowie ein vielfältiges gesellschaftlich-politisches und
            kulturell-geistiges Leben. Sie stehen unter dem Schutz der Verfassung. Eingriffe in ihre
            Rechte können nur auf der Grundlage von Gesetzen erfolgen.
 
 Artikel 42
 1   Im Betrieb, dessen Tätigkeit die Grundlage für die Schaffung und Mehrung
            des gesellschaftlichen Reichtums ist, wirken die Werktätigen unmittelbar und mit Hilfe
            ihrer gewählten Organe an der Leitung mit. Näheres regeln Gesetze und Statuten.
 2   Zur Erhöhung der gesellschaftlichen Produktivität können von den
            staatlichen Organen, den Betrieben und Genossenschaften Vereinigungen und Gesellschaften
            gebildet werden sowie andere Formen der kooperativen Zusammenarbeit entwickelt werden.
 
 Artikel 43
 1   Die Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände der Deutschen Demokratischen
            Republik gestalten die notwendigen Bedingungen für ein ständig bessere Befriedigung der
            materiellen, sozialen, kulturellen und sonstigen gemeinsamen Bedürfnisse der Bürger. Zur
            Lösung dieser Aufgaben arbeiten sie mit den Betrieben und Genossenschaften ihres Gebietes
            zusammen. Alle Bürger nehmen daran durch die Ausübung ihrer politischen Rechte teil.
 2   Die Verantwortung für die Verwirklichung der gesellschaftlichen Funktion
            der Städte und Gemeinden obliegt den von den Bürgern gewählten Volksvertretungen. Sie
            entscheiden eigenverantwortlich auf der Grundlage der Gesetze über ihre Angelegenheiten.
            Sie tragen die Verantwortung für die rationelle Nutzung aller Werte des Volksvermögens,
            über die sie verfügen.
 Kapitel 3Die Gewerkschaften und ihre Rechte
 Artikel 441   Die freien Gewerkschaften, vereinigt im Freien Deutschen Gewerkschaftsbund,
            sind die umfassende Klassenorganisation der Arbeiterklasse. Sie nehmen die Interessen der
            Arbeiter, Angestellten und Angehörigen der Intelligenz durch umfassende Mitbestimmung in
            Staat, Wirtschaft und Gesellschaft wahr.
 2   Die Gewerkschaften sind unabhängig. Niemand darf sie in ihrer Tätigkeit
            einschränken oder behindern.
 3   Die Gewerkschaften nehmen durch die Tätigkeit ihrer Organisationen und
            Organe, durch ihre Vertreter in den gewählten staatlichen Machtorganen und durch ihre
            Vorschläge an die staatlichen und wirtschaftlichen Organe maßgeblich teil
 an der Gestaltung der sozialistischen Gesellschaft,
 an der Leitung und Planung der Volkswirtschaft,
 an der Verwirklichung der wissenschaftlich-technischen Revolution,
 an der Entwicklung der Arbeits- und Lebensbedingungen, des Gesundheits- und
            Arbeitsschutzes, der Arbeitskultur, des kulturellen und sportlichen Lebens der
            Werktätigen.
 Die Gewerkschaften arbeiten in den Betrieben und Institutionen an der Ausarbeitung der
            Pläne mit. Sie leiten die Ständigen Produktionsberatungen.
 
 Artikel 45
 1   Die Gewerkschaften haben das Recht, über alle die Arbeits- und
            Lebensbedingungen der Werktätigen betreffenden Fragen mit staatlichen Organen, mit
            Betriebsleitungen und anderen wirtschaftlichen Organen Vereinbarungen abzuschließen.
 2   Die Gewerkschaften nehmen aktiv Anteil an der Gestaltung der sozialistischen
            Rechtsordnung. Sie besitzen das Recht der Gesetzesinitiative sowie der gesellschaftlichen
            Kontrolle über die Wahrung der gesetzlich garantierten Rechte der Werktätigen.
 3   Die Gewerkschaften leiten die Sozialversicherung der Arbeiter und
            Angestellten auf der Grundlage der Selbstverwaltung der Versicherten. Sie nehmen an der
            umfassenden materiellen und finanziellen Versorgung und Betreuung der Bürger bei
            Krankheit, Arbeitsunfall, Invalidität und im Alter teil.
 4   Alle Staatsorgane und Wirtschaftsleiter sind verpflichtet, für eine enge
            und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften Sorge zu tragen.
 Kapitel 4Die sozialistischen Produktionsgenossenschaften und ihre Rechte
 Artikel 46(1) Die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften sind die freiwilligen
            Vereinigungen der Bauern zur gemeinsamen sozialistischen Produktion, zur ständig besseren
            Befriedigung ihrer materiellen und kulturellen Bedürfnisse und zur Versorgung des Volkes
            und der Volkswirtschaft. Sie gestalten auf der Grundlage der Gesetze eigenverantwortlich
            ihre Arbeits- und Lebensbedingungen.
 (2) Durch ihre Organisationen und ihre Vertreter in den Staatsorganen nehmen die
            landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften aktiv an der staatlichen Leitung und
            Planung der gesellschaftlichen Entwicklung teil.
 (3) Der Staat hilft den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, die
            sozialistische Großproduktion auf der Grundlage fortgeschrittener Wissenschaft und
            Technik zu entwickeln.
 (4) Für die sozialistischen Produktionsgenossenschaften der Fischer, der Gärtner und der
            Handwerker gelten die gleichen Grundsätze.
 Abschnitt III
 Aufbau und System der staatlichen Leitung
 Artikel 471   Der Aufbau und die Tätigkeit der staatlichen Organe werden durch die in der
            Verfassung festgelegten Ziele und Aufgaben der Staatsmacht bestimmt.
 2   Die Souveränität des werktätigen Volkes, verwirklicht auf der Grundlage
            des demokratischen Zentralismus, ist das tragende Prinzip des Staatsaufbaus.
 Kapitel 1Die Volkskammer
 Artikel 481   Die Volkskammer ist das oberste Machtorgan der Deutschen Demokratischen
            Republik. Sie entscheidet in ihren Plenarsitzungen über die Grundfragen der
            Staatspolitik.
 2   Die Volkskammer ist das einzige verfassungs- und gesetzgebende Organ in der
            Deutschen Demokratischen Republik. Niemand kann ihre Rechte einschränken.
 Die Volkskammer verwirklicht in ihrer Tätigkeit den Grundsatz der Einheit von
            Beschlußfassung und Durchführung.
 
 Artikel 49
 1   Die Volkskammer bestimmt durch Gesetze und Beschlüsse endgültig und für
            jedermann verbindlich die Ziele der Entwicklung der Deutschen Demokratischen Republik.
 2   Die Volkskammer legt die Hauptregeln für das Zusammenwirken der Bürger,
            Gemeinschaften und Staatsorgane sowie deren Aufgaben bei der Durchführung der staatlichen
            Pläne der gesellschaftlichen Entwicklung fest.
 3   Die Volkskammer gewährleistet die Verwirklichung ihrer Gesetze und
            Beschlüsse. Sie bestimmt die Grundsätze der Tätigkeit des Staatsrates, des
            Ministerrates, des Nationalen Verteidigungsrates, der Obersten Gerichts und des
            Generalstaatsanwalts.
 
 Artikel 50
 Die Volkskammer wählt den Vorsitzenden und die Mitglieder des Staatsrates, den
            Vorsitzenden und die Mitglieder des Ministerrates, den Vorsitzenden des Nationalen
            Verteidigungsrates, den Präsidenten und die Richter des Obersten Gerichts und den
            Generalstaatsanwalt. Sie können jederzeit von der Volkskammer abberufen werden.
 
 Artikel 51
 Die Volkskammer bestätigt Staatsverträge der Deutschen Demokratischen Republik und
            andere völkerrechtliche Verträge, soweit durch sie Gesetze der Volkskammer geändert
            werden. Sie entscheidet über die Kündigung dieser Verträge.
 
 Artikel 52
 Die Volkskammer beschließt über den Verteidigungszustand der Deutschen Demokratischen
            Republik. Im Dringlichkeitsfalle ist der Staatsrat berechtigt, den Verteidigungszustand zu
            beschießen. Der Vorsitzende des Staatsrates verkündet den Verteidigungszustand.
 
 Artikel 53
 Die Volkskammer kann die Durchführung von Volksabstimmungen beschließen.
 
 Artikel 54
 Die Volkskammer besteht aus 500 Abgeordneten, die vom Volke auf die Dauer von 5 Jahren in
            freier, allgemeiner, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden.
 
 Artikel 55
 1   Die Volkskammer wählt für die Dauer der Wahlperiode ein Präsidium.
 Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten der Volkskammer, einem Stellvertreter des
            Präsidenten und weiteren Mitgliedern.
 2   Das Präsidium leitet die Arbeit der Volkskammer gemäß ihrer
            Geschäftsordnung.
 
 Artikel 56
 1   Die Abgeordneten der Volkskammer erfüllen ihre verantwortungsvollen
            Aufgaben im Interesse und zum Wohl des gesamten Volkes.
 2   Die Abgeordneten fördern die Mitwirkung der Bürger an der Vorbereitung und
            Verwirklichung der Gesetze in Zusammenarbeit mit den Ausschüssen der Nationalen Front der
            Deutschen Demokratischen Republik, den gesellschaftlichen Organisationen und den
            staatlichen Organen.
 3   Die Abgeordneten halten enge Verbindung zu ihren Wählern. Sie sind
            verpflichtet, deren Vorschläge, Hinweise und Kritiken zu beachten und für eine
            gewissenhafte Behandlung Sorge zu tragen.
 4   Die Abgeordneten erläutern den Bürgern die Politik des sozialistischen
            Staates.
 
 Artikel 57
 1   Die Abgeordneten der Volkskammer sind verpflichtet, regelmäßig
            Sprechstunden und Aussprachen durchzuführen sowie den Wählern über ihre Tätigkeit
            Rechenschaft zu legen.
 2   Ein Abgeordneter, der seine Pflichten gröblich verletzt, kann von den
            Wählern gemäß dem gesetzliche festgelegten Verfahren abberufen werden.
 
 Artikel 58
 Die Abgeordneten der Volkskammer haben das Recht, an den Tagungen der örtlichen
            Volksvertretungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
 
 Artikel 59
 Jeder Abgeordnete der Volkskammer hat das Recht, Anfragen an den Ministerrat und jedes
            seiner Mitglieder zu richten.
 
 Artikel 60
 1   Alle staatlichen und wirtschaftlichen Organe sind verpflichtet, die
            Abgeordneten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
 2   Die Abgeordneten der Volkskammer besitzen die Rechte der Immunität.
            Beschränkungen der persönlichen Freiheit, Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen oder
            Strafverfolgung sind gegen Angeordnete der Volkskammer nur mit Zustimmung der Volkskammer
            oder in der Zeit zwischen den Tagungen mit der Zustimmung des Staatsrates zulässig. Die
            Entscheidung des Staatsrates bedarf der Bestätigung durch die Volkskammer.
 Die Abgeordneten der Volkskammer sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer
            Eigenschaft als Abgeordnete Tatsachen anvertrauen oder denen sie in Ausübung ihrer
            Abgeordnetentätigkeit solche Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen
            selbst die Aussage zu verweigern.
 3   Den Abgeordneten dürfen aus ihrer Abgeordnetentätigkeit keinerlei
            berufliche oder sonstige persönliche Nachteile entstehen. Sie sind von ihrer beruflichen
            Tätigkeit freigestellt, soweit die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Abgeordnete es
            erfordert. Gehälter und Löhne sind weiterzuzahlen.
 
 Artikel 61
 1   Die Volkskammer bildet in ihrer Mitte Ausschüsse. Ihnen obliegt in enger
            Zusammenarbeit mit den Wählern die Beratung von Gesetzesentwürfen und die ständige
            Kontrolle der Durchführung der Gesetze.
 2   Die Ausschüsse können die Anwesenheit der zuständigen Minister und Leiter
            anderer staatlicher Organe in ihren Beratungen zum Zwecke der Erteilung von Auskünften
            verlangen. Alle Staatsorgane sind verpflichtet, den Ausschüssen die erforderlichen
            Informationen zu erteilen.
 3   Die Ausschüsse haben das Recht, Fachleute zur ständigen oder zeitweiligen
            Mitarbeit heranzuziehen.
 
 Artikel 62
 1   Die Volkskammer tritt spätestens am 30. Tage nach ihrer Wahl zusammen. Ihre
            erste Tagung wird vom Staatsrat einberufen.
 2   Die weiteren Tagungen der Volkskammer werden vom Präsidium der Volkskammer
            einberufen.
 3   Das Präsidium der Volkskammer ist verpflichtet, die Volkskammer
            einzuberufen, wenn die Volkskammer darüber Beschluß gefaßt hat oder mindesten ein
            Drittel der Abgeordneten es verlangt.
 4   Die Tagungen der Volkskammer sind öffentlich. Auf Antrag von mindestens
            zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
 
 Artikel 63
 1   Die Volkskammer ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der
            Abgeordneten anwesend sind.
 2   Die Volkskammer faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
            Verfassungsändernde Gesetze sind beschlossen, wenn mindesten zwei Drittel der gewählten
            Abgeordneten zustimmen.
 
 Artikel 64
 1   Vor Ablauf der Wahlperiode findet eine Auflösung der Volkskammer nur durch
            eigenen Beschluß statt.
 2   Ein solcher Beschluß bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der
            gewählten Abgeordneten.
 3   Spätestens am 60. Tage nach Ablauf der Wahlperiode oder am 45. Tage nach
            der Auflösung der Volkskammer muß deren Neuwahl stattfinden.
 
 Artikel 65
 1   Das Recht zur Einbringung von Gesetzesvorlagen haben die Angeordneten der in
            der Volkskammer vertretenen Parteien und Massenorganisationen, die Ausschüsse der
            Volkskammer, der Staatsrat, der Ministerrat und der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund.
 2   Die Ausschüsse der Volkskammer beraten die Gesetzesvorlagen und legen ihre
            Auffassung dem Plenum der Volkskammer vor.
 3   Entwürfe grundlegender Gesetze werden vor ihrer Verabschiedung der
            Bevölkerung zur Erörterung unterbreitet. Die Ergebnisse der Volksdiskussion sind bei der
            endgültigen Fassung auszuwerten.
 4   Die von der Volkskammer verabschiedeten Gesetze werden vom Vorsitzenden des
            Staatsrates innerhalb eines Monats im Gesetzblatt verkündet.
 5   Gesetze treten am 14. Tag nach ihrer Verkündigung in Kraft, soweit sie
            nicht anderes bestimmen.
 Kapitel 2Der Staatsrat
 Artikel 661   Der Staatsrat nimmt als Organ der Volkskammer die Aufgaben wahr, die ihm
            durch die Verfassung sowie die Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer übertragen sind.
            Er ist der Volkskammer für seine Tätigkeit verantwortlich. Zur Durchführung der ihm
            übertragenen Aufgaben faßt er Beschlüsse.
 2   Der Staatsrat vertritt die Deutsche Demokratische Republik völkerrechtlich.
            Er ratifiziert und kündigt Staatsverträge und andere völkerrechtliche Verträge, für
            die die Ratifizierung vorgesehen ist.
 
 Artikel 67
 1   Der Staatsrat besteht aus dem Vorsitzendem, seinen Stellvertretern, den
            Mitgliedern und dem Sekretär.
 2   Der Vorsitzende, die Stellvertreter des Vorsitzenden, die Mitglieder und der
            Sekretär des Staatsrates werden von der Volkskammer auf ihrer ersten Tagung nach der
            Neuwahl auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
 3   Der Vorschlag für die Wahl des Vorsitzenden des Staatsrates wird von der
            stärksten Fraktion der Volkskammer unterbreitet.
 4   Nach Ablauf der Wahlperiode der Volkskammer setzt der Staatsrat seine
            Tätigkeit bis zur Wahl des neuen Staatsrates durch die Volkskammer fort.
 
 Artikel 68
 Der Vorsitzende, die Stellvertreter des Vorsitzenden, die Mitglieder und der Sekretär des
            Staatsrates leisten bei ihrem Amtsantritt der Volkskammer folgenden Eid:
 "Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des Volkes der Deutschen Demokratischen
            Republik widmen, ihre Verfassung und die Gesetze wahren, meine Pflichten gewissenhaft
            erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber jedermann üben werde."
 
 Artikel 69
 Der Vorsitzende leitet die Arbeit des Staatsrates. Im Falle seiner Verhinderung nimmt ein
            beauftragter Stellvertreter des Vorsitzenden des Staatsrates diese Aufgabe wahr.
 
 Artikel 70
 Im Auftrage der Volkskammer unterstützt der Staatsrat die örtlichen Volksvertretungen
            als Organe der einheitlichen sozialistischen Staatsmacht, fördert deren demokratische
            Aktivität bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft und nimmt
            Einfluß auf die Wahrung sowie die ständige Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit
            in der Tätigkeit der örtlichen Volksvertretungen.
 
 Artikel 71
 1   Der Vorsitzende des Staatsrates ernennt die bevollmächtigten Vertreter der
            Deutschen Demokratischen Republik in anderen Staaten und beruft sie ab. Er nimmt die
            Beglaubigungs- Abberufungsschreiben der bei ihm akkreditierten Vertreter anderer Staaten
            entgegen.
 2   Der Staatsrat legt die militärischen Dienstgrade, die diplomatischen Ränge
            und andere spezielle Titel fest.
 
 Artikel 72
 Der Staatsrat schreibt die Wahlen zur Volkskammer und zu den anderen Volksvertretungen
            aus.
 
 Artikel 73
 1   Der Staatsrat faßt grundsätzliche Beschlüsse zu Fragen der Verteidigung
            und Sicherheit des Landes. Er organisiert die Landesverteidigung mit Hilfe des Nationalen
            Verteidigungsrates.
 2   Der Staatsrat beruft die Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrates. Der
            Nationale Verteidigungsrat ist der Volkskammer und dem Staatsrat für seine Tätigkeit
            verantwortlich.
 
 Artikel 74
 1   Der Staatsrat nimmt im Auftrage der Volkskammer die zuständige Aufsicht
            über die Verfassungsmäßigkeit und Gesetzlichkeit der Tätigkeit des Obersten Gerichts
            und des Generalstaatsanwalts wahr.
 2   Der Staatsrat übt das Amnestie- und Begnadigungsrecht aus.
 
 Artikel 75
 Der Staatsrat stiftet staatliche Orden, Auszeichnungen und Ehrentitel, die von seinem
            Vorsitzenden verliehen werden.
 Kapitel 3Der Ministerrat
 Artikel 761   Der Ministerrat ist als Organ der Volkskammer die Regierung der Deutschen
            Demokratischen Republik. Er leitet im Auftrage der Volkskammer die einheitliche
            Durchführung der Staatspolitik und organisiert die Erfüllung der politischen,
            ökonomischen, kulturellen und sozialen sowie der ihm übertragenden
            Verteidigungsmaßnahmen.
 2   Der Ministerrat leite die Volkswirtschaft und die anderen gesellschaftlichen
            Bereiche. Er sichert die planmäßige proportionale Entwicklung der Volkswirtschaft, die
            harmonisch angestimmte Gestaltung der gesellschaftlichen Bereiche und Territorien sowie
            die Verwirklichung der sozialistisch ökonomischen Integration.
 3   Der Ministerrat leitet die Durchführung der Außenpolitik der Deutschen
            Demokratischen Republik entsprechend den Grundsätzen dieser Verfassung. Er vertieft die
            allseitige Zusammenarbeit mit der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und den
            anderen sozialistischen Staaten und gewährleistet den aktiven Beitrag der Deutschen
            Demokratischen Republik zur Stärkung der sozialistischen Staatengemeinschaft.
 4   Der Ministerrat entscheidet entsprechend seiner Zuständigkeit über den
            Abschluß und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge. Er bereitet Staatsverträge
            vor.
 
 Artikel 77
 Der Ministerrat arbeitet die zu lösenden Aufgaben der staatlichen Innen- und
            Außenpolitik aus und unterbreitet der Volkskammer Entwürfe von Gesetzen und
            Beschlüssen.
 
 Artikel 78
 1   Der Ministerrat leite, koordiniert und kontrolliert die Tätigkeit der
            Ministerien, der anderen zentralen Staatsorgane und der Räte der Bezirke. Er fördert die
            Anwendung wissenschaftlicher Leitungsmethoden und die Einbeziehung der Werktätigen in die
            Verwirklichung der Politik des sozialistischen Staates. Er gewährleistet, daß die ihm
            unterstellten staatlichen Organe, die wirtschaftsleitenden Organe, Kombinate, Betriebe und
            Einrichtungen ihre Tätigkeit auf der Grundlage der Gesetze und anderer Rechtsvorschriften
            ausüben.
 2   Im Rahmen der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer erläßt der
            Ministerrat Verordnungen und faßt Beschlüsse.
 
 Artikel 79
 1   Der Ministerrat besteht aus dem Vorsitzenden des Ministerrates, den
            Stellvertretern des Vorsitzenden und den Ministern.
 2   Der Vorsitzende des Ministerrates wird von der stärksten Fraktion der
            Volkskammer vorgeschlagen und von der Volkskammer mit der Bildung des Ministerrates
            beauftragt.
 3   Der Vorsitzende und die Mitglieder des Ministerrates werden nach der Neuwahl
            der Volkskammer von ihr auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
 4   Der Vorsitzende und die Mitglieder des Ministerrates werden vom Vorsitzenden
            des Staatsrates auf die Verfassung vereidigt.
 
 Artikel 80
 1   Der Ministerrat ist ein kollektiv arbeitendes Organ. Für die Tätigkeit des
            Ministerrates tragen alle seine Mitglieder die Verantwortung. Jeder Minister leitet
            verantwortlich das ihm übertragene Aufgabengebiet.
 2   Der Ministerrat bildet aus seiner Mitte das Präsidium des Ministerrates.
 3   Der Vorsitzende des Ministerrates leitet den Ministerrat und das Präsidium.
 4   Nach Ablauf der Wahlperiode der Volkskammer setzt der Ministerrat seine
            Tätigkeit bis zur Wahl des neuen Ministerrates durch die Volkskammer fort.
 Kapitel 4Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe
 Artikel 811   Die örtlichen Volksvertretungen sind die von den wahlberechtigten Bürgern
            gewählten Organe der Staatsmacht in den Bezirken, Kreisen, Städten, Stadtbezirken,
            Gemeinden und Gemeindeverbänden.
 2   Die örtlichen Volksvertretungen entscheiden auf der Grundlage der Gesetze
            in eigener Verantwortung über alle Abgelegenheiten, die ihr Gebiet und seine Bürger
            betreffen. Sie organisieren die Mitwirkung der Bürger an der Gestaltung des politischen,
            wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebens und arbeiten mit den gesellschaftlichen
            Organisationen der Werktätigen zusammen.
 3   Die Tätigkeit der örtlichen Volksvertretungen ist darauf gerichtet, das
            sozialistische Eigentum zu mehren und zu schützen, die Arbeits- und Lebensbedingungen der
            Bürger ständig zu verbessern und das gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bürger
            und ihrer Gemeinschaften zu fördern,
 das sozialistische Staats- und Rechtsbewußtsein der Bürger zu heben und die öffentliche
            Ordnung zu sichern, die sozialistische Gesetzlichkeit zu festigen und die Rechte der
            Bürger zu wahren.
 
 Artikel 82
 1   Die örtlichen Volksvertretungen fassen Beschlüsse, die für ihre Organe
            und Einrichtungen sowie für die Volksvertretungen, Gemeinschaften und Bürger ihres
            Gebietes verbindlich sind. Diese Beschlüsse sind zu veröffentlichen.
 2   Die örtlichen Volksvertretungen haben eigene Einnahmen und verfügen über
            ihre Verwendung.
 
 Artikel 83
 1   Zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung wählt jede örtliche Volksvertretung
            ihren Rat und Kommissionen. Die Mitglieder des Rates sollen nach Möglichkeit Abgeordnete
            sein. In die Kommissionen können auch Mitglieder berufen werden, die nicht Abgeordnete
            sind.
 2   Der Rat sichert die Entfaltung der Tätigkeit der Volksvertretungen und
            organisiert die Leitung der gesellschaftlichen Entwicklung in deren Verantwortungsbereich.
            Er ist der Volksvertretung für seine gesamte Tätigkeit verantwortlich und dem
            übergeordneten Rat rechenschaftspflichtig. Der Rat ist ein kollektiv arbeitendes Organ.
 3   Die Kommissionen organisieren die sachkundige Mitwirkung der Bürger bei der
            Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Volksvertretung. Die kontrollieren die
            Durchführung der Gesetze und anderer Rechtsvorschriften sowie der Beschlüsse der
            Volksvertretungen durch den Rat und dessen Fachorgane.
 
 Artikel 84
 Die örtlichen Volksvertretungen können zur gemeinsamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben
            Verbände bilden.
 
 Artikel 85
 Die Aufgaben und Befugnisse der örtlichen Volksvertretungen, ihrer Abgeordneten,
            Kommissionen und ihrer Räte in den Bezirken, Kreisen, Städten, Stadtbezirken, Gemeinden
            und Gemeindeverbänden werden durch Gesetz festgelegt.
 Abschnitt IV
 Sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtspflege
 Artikel 86Die sozialistische Gesellschaft, die politische Macht des werktätigen Volkes, ihre
            Staats- und Rechtsordnung sind die grundlegende Garantie für die Einhaltung und die
            Verwirklichung der Verfassung im Geiste der Gerechtigkeit, Gleichheit, Brüderlichkeit und
            Menschlichkeit.
 
 Artikel 87
 Gesellschaft und Staat gewährleisten die Gesetzlichkeit durch die Einbeziehung der
            Bürger und ihrer Gemeinschaften in die Rechtspflege und in die gesellschaftliche und
            staatliche Kontrolle über die Einhaltung des sozialistischen Rechts.
 
 Artikel 88
 Die Verantwortlichkeit aller leitenden Mitarbeiter in Staats und Wirtschaft gegenüber den
            Bürgern ist durch ein System der Rechenschaftspflicht gewährleistet.
 
 Artikel 89
 1   Gesetze und andere allgemeinverbindliche Rechtsvorschriften der Deutschen
            Demokratischen Republik werden im Gesetzblatt und anderweitig veröffentlicht.
 2   Rechtsvorschriften der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe werden
            in geeigneter Form veröffentlicht.
 3   Rechtsvorschriften dürfen der Verfassung nicht widersprechen. Über Zweifel
            an der Verfassungsmäßigkeit von Rechtsvorschriften entscheidet die Volkskammer.
 
 Artikel 90
 1   Die Rechtspflege dient der Durchführung der sozialistischen Gesetzlichkeit,
            dem Schutz und der Entwicklung der Deutschen Demokratischen Republik und ihrer Staats- und
            Gesellschaftsordnung. Sie schützt die Freiheit, das friedliche Leben, die Rechte und die
            Würde der Menschen.
 2   Die Bekämpfung und Verhütung von Straftaten und anderen Rechtsverletzungen
            sind gemeinsames Abliegen der sozialistischen Gesellschaft, ihres Staates und aller
            Bürger.
 3   Die Teilnahme der Bürger an der Rechtspflege ist gewährleistet. Sie wird
            im einzelnen durch Gesetz bestimmt.
 
 Artikel 91
 Die allgemein anerkannten Normen des Völkerrechts über die Bestrafung von Verbrechen
            gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit und von Kriegsverbrechen sind unmittelbar
            geltendes Recht. Verbrechen dieser Art unterliegen nicht der Verjährung.
 
 Artikel 92
 Die Rechtsprechung wird in der Deutschen Demokratischen Republik durch das Oberste
            Gericht, die Bezirksgerichte, die Kreisgerichte und die gesellschaftlichen Gerichte im
            Rahmen der ihnen durch das Gesetz übertragenen Aufgaben ausgeübt. In Militärstrafsachen
            üben das Oberste Gericht, die Militärobergerichte und die Militärgerichte die
            Rechtsprechung aus.
 
 Artikel 93
 1   Das Oberste Gericht ist das höchste Organ der Rechtsprechung.
 2   Das Oberste Gericht leitet die Rechtsprechung der Gerichte auf der Grundlage
            der Verfassung, der Gesetze und anderer Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen
            Republik. Es sichert die einheitliche Rechtsanwendung durch alle Gerichte.
 3   Das Oberste Gericht ist der Volkskammer und zwischen ihren Tagungen dem
            Staatsrat verantwortlich.
 
 Artikel 94
 1   Richter kann nur sein, wer dem Volk und seinem sozialistischen Staat treu
            ergeben ist und über ein hohes Maß an Wissen und Lebenserfahrung, an menschlicher Reife
            und Charakterfestigkeit verfügt.
 2   Die demokratische Wahl aller Richter, Schöffen und Mitglieder
            gesellschaftlicher Gerichte gewährleistet, daß die Rechtsprechung von Frauen und
            Männern aller Klassen und Schichten des Volkes ausgeübt wird.
 
 Artikel 95
 Alle Richter, Schöffen und Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte werden durch die
            Volkskammer oder unmittelbar durch die Bürger gewählt. Sie erstatten ihren Wählern
            Bericht über ihre Arbeit. Sie können von ihren Wählern abberufen werden, wenn sie gegen
            die Verfassung oder die Gesetze verstoßen oder sonst ihre Pflicht gröblich verletzen.
 
 Artikel 96
 1   Die Richter, Schöffen und Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte sind
            in ihrer Rechtsprechung unabhängig. Sie sind nur an die Verfassung, die Gesetze und
            andere Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gebunden.
 2   Die Schöffen üben die Funktion des Richters in vollem Umfang und mit
            gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus.
 
 Artikel 97
 Zur Sicherung der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung und der Rechte der
            Bürger wacht die Staatsanwaltschaft auf der Grundlage der Gesetze und anderer
            Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik über die strikte Einhaltung der
            sozialistischen Gesetzlichkeit. Sie schützt die Bürger vor Gesetzesverletzungen. Die
            Staatsanwaltschaft leitet den Kampf gegen Straftaten und sichert, daß die Personen, die
            Verbrechen oder Vergehen begangen haben, vor Gericht zur Verantwortung gezogen werden.
 
 Artikel 98
 1   Die Staatsanwaltschaft wird vom Generalstaatsanwalt geleitet.
 2   Dem Generalstaatsanwalt unterstehen die Staatsanwälte der Bezirke und
            Kreise sowie die Militärstaatsanwälte.
 3   Die Staatsanwälte werden vom Generalstaatsanwalt berufen und abberufen, sie
            sind ihm verantwortlich und an seine Weisungen gebunden.
 4   Der Generalstaatsanwalt ist der Volkskammer und zwischen ihren Tagungen dem
            Staatsrat verantwortlich.
 
 Artikel 99
 1   Die strafrechtliche Verantwortlichkeit wird durch die Gesetze der Deutschen
            Demokratischen Republik bestimmt.
 2   Eine Tat zieht strafrechtliche Verantwortlichkeit nur nach sich, wenn diese
            zur Zeit der Begehung der Tat gesetzlich festgelegt ist, wenn der Täter schuldhaft
            gehandelt hat und die Schuld zweifelsfrei nachgewiesen ist. Strafgesetze haben keine
            rückwirkende Kraft.
 3   Eine strafrechtliche Verfolgung ist nur in Übereinstimmung mit den
            Strafgesetzen möglich.
 4   Die Rechte des Bürgers dürfen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren nur
            insoweit eingeschränkt werden, wie dies gesetzlich zulässig und unumgänglich ist.
 
 Artikel 100
 1   Über die Zulässigkeit von Untersuchungshaft hat nur der Richter zu
            entscheiden. Verhaftete sind spätestens am Tage nach ihrer Verhaftung dem Richter
            vorzuführen.
 2   Der Richter oder der Staatsanwalt haben im Rahmen ihrer Verantwortung
            jederzeit zu prüfen, ob die Voraussetzung der Untersuchungshaft noch vorliegen.
 3   Der Staatsanwalt hat nächste Angehörige des Verhafteten innerhalb von 24
            Stunden nach der ersten richterlichen Vernehmung zu benachrichtigen.
 Ausnahmen sind nur zulässig, wenn durch die Benachrichtigung der Zweck der Untersuchung
            gefährdet wird. In diesen Fällen erfolgt die Benachrichtigung nach Wegfall der
            Gefährdungsgründe.
 
 Artikel 101
 1   Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
 2   Ausnahmegerichte sind unstatthaft.
 
 Artikel 102
 1   Jeder Bürger hat das Recht, vor Gericht gehört zu werden.
 2   Das Recht auf Verteidigung wird während des gesamten Strafverfahrens
            gewährleistet.
 
 Artikel 103
 1   Jeder Bürger kann sich mit Eingaben (Vorschlägen, Hinweisen, Anliegen oder
            Beschwerden) an die Volksvertretungen, ihre Abgeordneten oder die staatlichen und
            wirtschaftlichen Organe wenden. Dieses Recht steht auch den gesellschaftlichen
            Organisationen und den Gemeinschaften der Bürger zu. Ihnen darf aus der Wahrnehmung
            dieses Rechts keine Nachteil entstehen.
 2   Die für die Entscheidung verantwortlichen Organe sind verpflichtet, die
            Eingaben der Bürger oder der Gemeinschaften innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen
            Frist zu bearbeiten und den Antragstellern das Ergebnis mitzuteilen.
 3   Das Verfahren der Bearbeitung der Eingaben wird durch Gesetz bestimmt.
 
 Artikel 104
 (1) Für Schäden, die einem Bürger oder seinem persönlichen Eigentum durch
            ungesetzliche Maßnahmen von Mitarbeitern der Staatsorgane zugefügt werden, haftet das
            staatliche Organ, dessen Mitarbeiter den Schaden verursacht hat.
 (2) Voraussetzungen und Verfahren der Staatshaftung werden durch Gesetz geregelt.
 Abschnitt V
 Schlußbestimmungen
 Artikel 105Die Verfassung ist unmittelbar geltendes Recht.
 
 Artikel 106
 Die Verfassung kann nur von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik durch
            Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder
            ergänzt.
 
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