Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen.

Vom 26. Juli 1957.


  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

ERSTER ABSCHNITT
Grundsätze für die Verleihung von Titeln, Orden und Ehrenzeichen

§ 1
Grundsatz

  (1) Für besondere Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland können Titel, Orden und Ehrenzeichen des Bundes nach Maßgabe dieses Gesetzes verliehen werden.
  (2) Die Befugnisse der Länder, Titel, Orden und Ehrenzeichen zu verleihen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 2
Titel

  (1) Titel werden durch den Bundespräsidenten verliehen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Bezeichnung der Titel und die Voraussetzungen ihrer Verleihung werden durch Gesetz festgelegt.
  (2) Akademische Grade, sowie Amts- und Berufsbezeichnungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 3
Orden und Ehrenzeichen

  (1) Orden und Ehrenzeichen können nur vom Bundespräsidenten oder mit seiner Genehmigung gestiftet und verliehen werden. Der Stiftungserlaß sowie die Genehmigung sind im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
  (2) Auszeichnungen für sportliche Leistungen können durch den Bundespräsidenten als Ehrenzeichen im Sinne dieses Gesetzes anerkannt werden.
  (3) Die mit einer öffentlichen Dienststellung oder akademischer Würde verbundenen äußeren Abzeichen werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Das gleiche gilt für Abzeichen, die lediglich die Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, die Teilnahme an einer Versammlung oder sonstigen Veranstaltung kennzeichnen oder als Anerkennung für eine Leistung oder für eine Geldspende bestimmt sind, sofern sie nicht nach ihrer äußeren Form oder Trageweise den nach Absatz 1 gestifteten oder nach Absatz 2 und § 6 anerkannten Orden und Ehrenzeichen zum Verwechseln ähnlich sind.

§ 4
Entziehung

  Erweist sich ein Beliehener durch sein Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, des verliehenen Titels oder der verliehenen Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihm der Verleihungsberechtigte den Titel oder die Auszeichnung entziehen und die Einziehung der Verleihungsurkunde anordnen. Für Klagen gegen die Entziehung eines Titels oder einer Auszeichnung und die Einziehung der Verleihungsurkunde ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Soweit Anordnungen des Bundespräsidenten angefochten werden, ist die Klage gegen den Bundesminister des Innern zu richten. Die Vorschriften des Strafgesetzbuchs über den Verlust von Titeln, Orden und Ehrenzeichen als Folge strafgerichtlicher Verurteilung bleiben unberührt.[1]

§ 5
Genehmigung der Annahme

  (1) Ein Deutscher darf Titel, Orden und Ehrenzeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung nur mit Genehmigung des Bundespräsidenten annehmen. Dieser Genehmigung bedarf auch, wer nach dem 8. Mai 1945 einen ausländischen Titel, einen ausländischen Orden oder ein ausländisches Ehrenzeichen erhalten hat und den Titel zu führen oder die Auszeichnung zu tragen beabsichtigt. Die Genehmigung kann widerrufen werden; § 4 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.[2]
  (2) Das gleiche gilt für die Annahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen, die von anderen Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verliehen werden.

ZWEITER ABSCHNITT
Besondere Vorschriften für früher verliehene Orden und Ehrenzeichen

§ 6
Früher verliehene Auszeichnungen

(1) Außer den nach Maßgabe dieses Gesetzes verliehenen Orden und Ehrenzeichen dürfen getragen werden

  1. Orden und Ehrenzeichen, die von einem Landesherrn, dem Kaiser, einer Landesregierung, der Reichsregierung, dem Reichspräsidenten und dem Bundespräsidenten oder mit deren Genehmigung gestiftet worden sind, sowie das Schlesische Bewährungsabzeichen (Schlesischer Adler) und das Baltenkreuz. Soweit die Auszeichnungen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 mit nationalsozialistischen Emblemen verliehen worden sind, dürfen sie nur in der ursprünglichen Form getragen werden;
  2. Orden und Ehrenzeichen, die vom 1. August 1934 bis zum 31. August 1939 für Verdienste um die Olympischer Spiele 1936, um den Luftschutz, das Feuerwehrwesen und das Grubenwehrwesen gestiftet worden sind, sowie die in dieser Zeit gestifteten staatlichen Dienstauszeichnungen und Treudienstehrenzeichen. Sie dürfen nur ohne nationalsozialistische Embleme getragen werden; für ihre Form sind die von der Bundesregierung bestimmten und im Bundesministerium des Innern verwahrten Muster *) maßgebend;
  3. Orden und Ehrenzeichen, die vom 1. September 1939 bis zum 8. Mai 1945 von den zuständigen deutschen Stellen für Verdienste im zweiten Weltkrieg gestiftet worden sind, einschließlich der Waffenabzeichen und des Verwundetenabzeichens. Nummer 2 Satz 2 gilt entsprechend;
  4. Orden und Ehrenzeichen, die von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung verliehen worden sind, wenn die Annahme genehmigt worden ist. Das gleiche gilt für Auszeichnungen ehemals verbündeter Länder für Verdienste im ersten und zweiten Weltkrieg, auch soweit eine Genehmigung zur Annahme nicht erteilt oder widerrufen worden ist.

  (2) Orden und Ehrenzeichen, die in Absatz 1 nicht aufgeführt sind, sowie Abzeichen mit nationalsozialistischen Emblemen dürfen nicht getragen werden. Sie dürfen weder hergestellt noch angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht werden.
  (3) Der Bundespräsident kann die Berechtigung, Auszeichnungen ehemals verbündeter Länder für Verdienste im ersten und zweiten Weltkrieg zu tragen (Absatz 1 Nr. 4 Satz 2), entziehen. § 4 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.[3]

§ 7
Verwundetenabzeichen des zweiten Weltkrieges

  (1) Das Verwundetenabzeichen des zweiten Weltkrieges kann von jedem, der eine Verletzung durch Kriegseinwirkungen nachweisen kann, in der Stufe getragen werden, die in der Verordnung über die Stiftung eines Verwundetenabzeichens vom 1. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1577) und den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen nach Anzahl oder Schwere der Verwundungen oder Beschädigungen vorgesehen ist.
  (2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wie der Nachweis der Verwundungen oder Beschädigungen zu führen ist.

DRITTER ABSCHNITT
Besitznachweis

§ 8
Verleihungsurkunde, Besitzzeugnis

  Orden und Ehrenzeichen dürfen, soweit §§ 7 und 10 nicht Abweichungen zulassen, nur getragen werden, wenn sie von der zur Verleihung befugten Stelle ordnungsgemäß verliehen worden sind und der Beliehene hierüber, soweit die Stiftungsurkunde nichts Gegenteiliges bestimmt, eine Verleihungsurkunde, ein Besitzzeugnis oder ein vorläufiges Besitzzeugnis innehat.

§ 9
Ersatzurkunde

  (1) Soweit Verleihungsurkunden oder Besitzzeugnisse über Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen wurden, verlorengegangen sind, ist für den Berechtigten auf Antrag, sofern nicht auf Grund der vorhandenen Unterlagen eine Zweitausfertigung der Verleihungsurkunde oder des Besitzzeugnisses ausgestellt werden kann, eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß der Antragsteller die Verleihung der betreffenden Auszeichnung glaubhaft nachgewiesen hat (Ersatzurkunde).
  (2) Voraussetzung für die Ausstellung einer Ersatzurkunde gemäß Absatz 1 ist, daß die Verleihung der Auszeichnung nachgewiesen wird. Die Art des Nachweises und das Verfahren der Ausstellung einer Ersatzurkunde regelt der Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
  (3) Die Ersatzurkunde nach Absatz 1 hat im Rechtsverkehr dieselbe Wirkung wie die Verleihungsurkunde oder das Besitzzeugnis.
  (4) Die Länder bestimmen die für die Ausstellung von Ersatzurkunden zuständigen Behörden.

§ 10
Sonderbestimmungen für vor dem 8. Mai 1945 verliehene Auszeichnungen

  (1) Als Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind, gilt auch die ordnungsgemäße Eintragung der Verleihung in den Militärdienstzeitbescheinigungen, Wehrpässen und Soldbüchern sowie in anderen Militärpapieren mit Beglaubigungsvermerk. Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daß auch Bescheinigungen anderer Art als Besitznachweis gelten, und die Stellen zu bezeichnen, die solche Bescheinigungen ausstellen; er kann dabei bestimmen, daß für die Ausstellung von Bescheinigungen durch Bundesbehörden Gebühren erhoben werden, die im Einzelfall höchstens zehn Deutsche Mark betragen dürfen.
  (2) Sind Verleihungsurkunden, Besitzzeugnisse oder andere in Absatz 1 genannte Besitznachweise für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind, verlorengegangen, so dürfen diese Auszeichnungen auch ohne Besitzzeugnis getragen werden, wenn die Verleihung in anderer Weise nachgewiesen werden kann.

VIERTER ABSCHNITT
Ehrensold

§ 11

  (1) Träger (Ritter und Inhaber) der in dem Erlaß vom 27.August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1553) und den hierzu ergangenen Durchführungsvorschriften bezeichneten höchsten deutschen Kriegsauszeichnungen des ersten Weltkrieges und die Ritter des Sächsischen Militär-Sankt-Heinrichsordens und des Württembergischen Militär-Verdienst-Ordens erhalten einen Ehrensold von monatliche fünfundzwanzig[4] Deutsche Mark, wenn sie ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im Ausland haben. Das gleiche gilt für Träger anderer in dem Erlaß vom 27. August 1939 aufgeführten Kriegsauszeichnungen, wenn sie Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.
  (2) Träger mehrerer dieser Auszeichnungen erhalten nur einen Ehrensold.
  (3) Der Ehrensold wird auf andere Bezüge nicht angerechnet und bleibt bei Festsetzung von Unterstützungen jeder Art außer Ansatz.
  (4) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Verfahren der Auszahlung des Ehrensoldes.

FÜNFTER ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen

§ 12
Trageweise

(1) Orden und Ehrenzeichen sowie sonstige Auszeichnungen, die am Bande zu tragen sind, werden an der Ordensschnalle auf der linken Brustseite von rechts nach links in folgender Reihenfolge angebracht:

  1. Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland,
  2. Rettungsmedaille am Bande,
  3. Eisernes Kreuz 1914,
  4. Eisernes Kreuz 1939,
  5. Orden und Ehrenzeichen für Verdienste im ersten Weltkrieg in der Reihenfolge ihrer Verleihung,
  6. Ehrenkreuz des ersten Weltkrieges,
  7. Kriegsverdienstkreuz 1939,
  8. sonstige Auszeichnungen für Verdienste im zweiten Weltkrieg in der Reihenfolge ihrer Verleihung,
  9. weitere deutsche Auszeichnungen in der Reihenfolge ihrer Verleihung,
  10. staatlich genehmigte Auszeichnungen in der Reihenfolge ihrer Verleihung,
  11. ausländische Auszeichnungen in der Reihenfolge ihres Klassenverhältnisses.

  (2) Für die Trageweise von Orden, Ehrenzeichen sowie sonstigen Auszeichnungen, die nach dem Stiftungserlaß am Schulterband, am Hals oder ohne Band auf der Brust getragen werden, bleiben die Bestimmungen der Stiftungserlasse maßgebend.
  (3) Orden und Ehrenzeichen dürfen auch in verkleinerter Form getragen werden.

§ 13
Rückgabe von Orden und Ehrenzeichen

  (1) Orden und Ehrenzeichen verbleiben nach dem Tode des Inhabers im Besitz der Hinterbliebenen, soweit im Stiftungserlaß nichts anderes bestimmt ist.
  (2) Ausländische Orden und Ehrenzeichen werden von dieser Vorschrift nicht berührt.

§ 14
Vertrieb

  (1) Orden, Ehrenzeichen und Ordensbänder dürfen nur von solchen Verkaufsstellen vertrieben werden, die durch die von den Ländern bestimmten Behörden zugelassen sind. Die Zulassung kann nur wegen mangelnder Sachkunde oder wegen mangelnder Zuverlässigkeit verweigert werden.[5]
  (2) Die Verkaufsstelle darf Orden und Ehrenzeichen – auch in verkleinerter Form – und die dazugehörigen Bänder nur gegen Vorlegung eines ordnungsmäßigen Ausweises (§§ 8, 9) an Privatpersonen aushändigen.[6]
  (3) Absatz 2 gilt nicht für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind (§ 10). Die zuständige Landesbehörde kann darüber hinaus demjenigen, der ein berechtigtes Interesse nachweist, eine Genehmigung zum Erwerb auch der übrigen Orden und Ehrenzeichen ohne Vorlegung eines nach §§ 8 und 9 erforderlichen Besitznachweises erteilen.[7]

SECHSTER ABSCHNITT
Straf- und Schlußbestimmungen[8]

§ 15[9]
Strafvorschriften

  (1) Mit Gefängnis bis zu drei Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer

  1. unbefugt inländische oder ausländische Orden oder Ehrenzeichen, auch in verkleinerter Form, oder dazugehörige Bänder trägt, oder
  2. eine Auszeichnung, die in § 6 nicht aufgeführt ist, oder ein dazugehöriges Band oder ein Abzeichen mit nationalsozialistischen Emblemen öffentlich trägt.

  (2) Den in Absatz 1 genannten Auszeichnungen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

§ 16[9]
Ordnungswidrigkeiten

  (1) Ordnungswidrig handelt, wer
  1. Orden und Ehrenzeichen, auch in verkleinerter Form, oder dazugehörige Bänder ohne die nach § 14 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis vertreibt,
  2. entgegen der Vorschrift des § 14 Abs. 2 einen der in Nummer 1 genannten Gegenstände ohne Vorlegung eines ordnungsmäßigen Ausweises einer Privatperson überläßt, soweit es sich nicht um Orden und Ehrenzeichen handelt, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind (§ 14 Abs. 3),
  3. einen der in § 15 Abs. 1 Nr. 2 genannten Gegenstände herstellt oder in Verkehr bringt (§ 6 Abs. 2).
§ 15 Abs. 2 gilt entsprechend.
  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
  (3) Die Einziehung nach §§ 17 bis 26 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist zulässig.[10]

§ 17
Aufhebung von Rechtsvorschriften

  Folgende Vorschriften werden als Bundesrecht aufgehoben:
  1. Das Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 1. Juli 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 725);
  2. die Verordnung über Titel vom 30. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 73);
  3. die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 14. November 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1341);
  4. die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 17. März 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 178);
  5. die Erste Verordnung über die Verleihung von Titeln (Professor-Titel) vom 27. August 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 913);
  6. die Zweite Verordnung über die Verleihung von Titeln (Titel für Bühnen-, Film- und Tonkünstler) vom 22. Oktober 1937 (Reichsgesetzblatt I S. 1137) in der Fassung der Verordnung vom 5. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1007);
  7. die Dritte Verordnung über die Verleihung von Titeln (Bau-, Sanitäts-, Veterinär- und Justizrat-Titel) vom 18. Oktober 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1455);
  8. der Erlaß über die Neuregelung des Ehrensoldes für Träger höchster Kriegsauszeichnungen und der Zulage für Schutztruppenbeschädigte vom 27. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1553);
  9. die Verordnung über die Zuständigkeit zur Zulassung von Verkaufsstellen für Orden, Ehrenzeichen und Ordensbänder vom 4. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1333);
  10. die Verordnung über den Verlust von Orden und Ehrenzeichen vom 8. Januar 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 15);
  11. das Gesetz Nr. 7 der Alliierten Hohen Kommission vom 21. September 1949 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission S. 11);
  12. Artikel 2 des bayerischen Gesetzes Nr. 17 über den Entzug der unter der nationalsozialistischen Herrschaft verliehenen Titel vom 20. Mai 1946 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 178).

§ 18
Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

§ 19
Inkrafttreten

  Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung, § 11 mit Wirkung vom 1. Oktober 1956 in Kraft.


  Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.


  Bonn, den 26. Juli 1957.

Der Bundespräsident
Theodor Heuss

Der Bundeskanzler
Adenauer

Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder


__________
*) Muster und Herstellungsvorschriften können vom Bundesministerium des Innern bezogen werden.

 

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19. Jahrhundert

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Anmerkungen:
Hinweis zu den Anmerkungen: Es wurde alle Änderung des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 bis einschließlich 24. April 1986 eingearbeitet. Zu den folgenden Änderungen dieses Gesetzes vgl. Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957, zuletzt geändert durch Erstes Rechtsbereinigungsgesetz vom 24. April 1986.

[1] § 4 Satz 4 wurde durch Art. 16 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969 (BGBl. 1969 I, S. 645) gestrichen.
[2] § 5 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz erhielt durch Art. 16 Nr. 2 des Ersten Gesetzes (1. StrRG) vom 25. Juni 1969 (ebenda) folgende Fassung: "§ 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
[3] § 6 Abs. 3 Satz 2 erhielt durch Art. 16 Nr. 2 des Ersten Gesetzes (1. StrRG) vom 25. Juni 1969 (ebenda) folgende Fassung: "§ 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
[4] In § 11 Abs. 1 Satz 1 wurde durch Art. 33 Nr. 1 des Ersten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. 1986 I, S. 560) das Wort "fünfundzwanzig" durch das Wort "fünfzig" ersetzt.
[5] § 14 Abs. 1 wurde durch Art. 33 Nr. 2 Buchst. des Ersten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 24. April 1986 (ebenda) gestrichen.
[6] § 14 Abs. 2 wurde durch Art. 33 Nr. 2 Buchst. b des Ersten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 24. April 1986 (ebenda) zum neuen Abs. 1 und erhielt folgende Fassung:
"(1) Orden und Ehrenzeichen – auch in verkleinerter Form – und die dazugehörigen Bänder dürfen Privatpersonen gegen Entgelt nur nach Vorlegung eines ordnungsmäßigen Nachweises (§§ 8, 9) überlassen werden."
[7] § 14 Abs. 3 wurde durch Art. 33 Nr. 2 Buchst. c des Ersten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 24. April 1986 (ebenda) zum neuen Abs. 2; die Worte "Absatz 2" wurden durch die Worte "Absatz 1" ersetzt.
[8] Die Überschrift des Sechsten Abschnitts erhielt
durch Art. 5 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) vom 24. Mai 1968 (BGBl. 1968 I, S. 503) folgende Fassung: "Straf-, Bußgeld- und Schlußbestimmungen";
durch Art. 33 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl. 1974 I, S. 469) folgende Fassung: "Bußgeld- und Schlußbestimmungen".
[9]

§§ 15 bis 16a wurden aufgrund Art. 33 Nr. 2 des Einführungsgesetzes (EGStGB) vom 2. März 1974 (ebenda) durch § 15 in der folgenden Fassung ersetzt:

15
Ordnungswidrigkeiten

  (1) Ordnungswidrig handelt, wer
  1. unbefugt inländische oder ausländische Orden oder Ehrenzeichen, auch in verkleinerter Form, oder dazugehörige Bänder trägt oder
  2. eine Auszeichnung, die in § 6 nicht aufgeführt ist, oder ein dazugehöriges Band öffentlich trägt.
  (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
  1. Orden oder Ehrenzeichen, auch in verkleinerter Form oder dazugehörige Bänder ohne die nach § 14 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis vertreibt,
  2. entgegen der Vorschrift des § 14 Abs. 2 einen der in Nummer 1 genannten Gegenstände ohne Vorlegung eines ordnungsmäßigen Ausweises einer Privatperson überläßt, soweit es sich nicht um Orden und Ehrenzeichen handelt, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind (§ 14 Abs. 3),
  3. eine Auszeichnung, die in § 6 nicht aufgeführt ist, oder ein Band herstellt oder in Verkehr bringt oder
  4. mit Abzeichen mit nationalsozialistischen Enblemen herstellt
  (3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Auszeichnungen oder Bändern stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
  (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
  (5) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zur Herstellung der in Absatz 2 Nr. 3 oder 4 genannten Auszeichnungen, Bänder oder Abzeichen gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden."
§ 15 Abs. 2 Nr. 1 [neu] wurde Art. 33 Nr. 3 Buchst. a des Ersten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. 1986 I, S. 560) gestrichen.
§ 15 Abs. 2 Nr. 2 [neu] wurde durch Art. 33 Nr. 3 Buchst. b des Ersten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 24. April 1986 (ebenda) zur neuen Nummer 1 und erhielt folgende Fassung:
"1. entgegen § 14 Abs. 1 Orden, Ehrenzeichen oder dazugehörige Bänder einer Privatperson überläßt,"
§ 15 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 [neu] wurden durch Art. 33 Nr. 3 Buchst. c des Ersten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 24. April 1986 (ebenda) zu den neuen Nrn. 2 und 3.
In § 15 Abs. 5 [neu] wurden durch Art. 33 Nr. 4 des Ersten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 24. April 1986 (ebenda) die Worte "Nr. 3 oder 4" durch die Worte "Nr. 2 oder 3" ersetzt.
[10]
§ 16 Abs. 3 wurde durch Art. 5 Nr. 2 des Einführungsgesetzes (EGOWiG) vom 24. Mai 1968 (BGBl. 1968 I, S. 503) gestrichen.
Nach § 16 wurde durch Art. 5 Nr. 3 des Einführungsgesetzes (EGOWiG) vom 24. Mai 1968 (ebenda) folgender neuer § 16 a eingefügt:

16 a

Ist eine Straftat nach § 15 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 16 begangen worden, so können
  1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
  2. Gegenstände, die zur Herstellung der in § 15 Abs. 1 Nr. 2 genannten Auszeichnungen, Bänder oder Abzeichen gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden."

§ 16 a wurde durch Art. 33 Nr. 2 des Einführungsgesetzes (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl. 1968 I, S. 503) durch die neue Fassung des § 15 ersetzt.


Quelle: Bundesgesetzblatt 1957 I, S. 844-847.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen (26.07.1957), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/brd/1957/titel-orden-ehrenzeichen_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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