Gesetz über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes
(Drittes Überleitungsgesetz).

Vom 4. Januar 1952.


  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Grundsatz

  (1) Für die finanziellen Beziehungen des Bundes zum Land Berlin gilt nach Maßgabe dieses Gesetzes dasselbe Recht, das nach dem Grundgesetz und den Bundesgesetzen für die finanziellen Beziehungen des Bundes zu den übrigen Ländern gilt. Für die finanziellen Beziehungen der übrigen Länder zum Land Berlin gilt nach Maßgabe dieses Gesetzes dasselbe Recht, das nach dem Grundgesetz und den Bundesgesetzen für die finanziellen Beziehungen der Länder untereinander gilt.
  (2) Sind die finanziellen Beziehungen des Bundes zu den übrigen Ländern auf bestimmten Sachgebieten vertraglich geregelt, so sollen die Bundesregierung und der Senat des Landes Berlin entsprechende Regelungen treffen.
  (3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten mit Wirkung vorn 1. April 1951.

§ 2
Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln

  (1) Für den Übergang der nach diesem Gesetz vom Bund zu übernehmenden Lasten und Deckungsmittel ist Stichtag der 1. April 1951.
  (2) Das Erste Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund – Erstes Überleitungsgesetz – in der Fassung vom 21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 779) und die Artikel II bis V des Zweiten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund – Zweites Überleitungsgesetz – vom 21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 774) gelten mit den folgenden Abweichungen:

  1. Soweit das Erste und das Zweite Überleitungsgesetz von Tatbeständen oder Rechtsverhältnissen nach dem Stand vom 31. März 1950 oder vom 1. April 1950 ausgehen, tritt im Verhältnis zwischen dem Bund und dem Land Berlin an die Stelle der Jahreszahl 1950 die Jahreszahl 1951; bundesgesetzliche Bestimmungen, nach denen der Bund im Verhältnis zum Land Berlin Aufwendungen vor dem 1. April 1951 übernommen hat, bleiben unberührt.
  2. Die Höhe der Aufwendungen, die der Bund nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6 des Ersten Überleitungsgesetzes trägt, kann durch Vereinbarung zwischen dem Bundesminister der Finanzen und dem Senat des Landes Berlin fest bemessen werden.
  3. Die Aufwendungen, die sich aus dem Vollzug des Gesetzes des Landes Berlin über die Versorgung von Kriegs- und Militärdienstbeschädigten sowie ihren Hinterbliebenen vom 24. Juli 1950 (Verordnungsbl. für Berlin I S. 318) ergeben, trägt der Bund in Höhe von 75 vom Hundert.

  (3) Das Aufkommen aus der Ausgleichsabgabe auf Grund des Gesetzes des Landes Berlin über eine Ausgleichsabgabe vom 2. März 1950 (Verordnungsbl. für Berlin I S. 91) fließt dem Bund zu.

§ 3
Ausgleichsforderungen

  (1) Der Bund erstattet dem Land Berlin 90 vom Hundert der Zinsen für Ausgleichsforderungen, die auf Grund der Durchführungsbestimmung Nr. 19 zur Zweiten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsverordnung) vom 23. Dezember 1949 (Verordnungsbl. für Berlin I S. 509) aus der Umstellung der überörtlichen Berliner Uraltguthaben gegen das Land Berlin entstehen. Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung wird bestimmt, welche Uraltguthaben als überörtlich im Sinne dieses Gesetzes gelten.
  (2) Bestimmungen, die zur Anpassung der Währungsgesetzgebung im Land Berlin an die Währungsgesetzgebung im übrigen[1] Geltungsbereich des Grundgesetzes für Ausgleichsforderungen oder für Zinsen und Tilgungsbeträge von Ausgleichsforderungen erforderlich werden, bleiben einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten.

§ 4
Rechte und Pflichten des Landes Berlin

  Trägt der Bund im Verhältnis zum Land Berlin bestimmte Lasten oder fließen ihm bestimmte Deckungsmittel zu, so hat das Land Berlin auf diesen Sachgebieten gegenüber dem Bund die gleichen Rechte und die gleichen Pflichten wie die übrigen Länder.

§ 5
Haushaltsrecht

  Soweit das Land Berlin Teile des Bundeshaushaltsplans ausführt oder zur Erfüllung bestimmter Zwecke Bundesmittel erhält oder Bundesvermögen oder Bundesmittel verwaltet, gelten die Bestimmungen der Reichshaushaltsordnung und die zu ihrer Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften. Entsprechendes gilt für die Mittel aus Sondervermögen des Bundes.

§ 6
Bundesrechnungshof

  Das Gesetz über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes vom 27. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 765) tritt im Land Berlin zu dein Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieses Gesetz im Land Berlin nach § 19 Abs. 1 in Kraft gesetzt wird.

§ 7
Finanzverwaltung

  (1) Im Land Berlin gelten bis auf weiteres nicht.
  1. das Gesetz über die Finanzverwaltung vom 6. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 448) mit Ausnahme der §§ 23 bis 33 und des 39; jedoch bleiben die §§ 17, 21 Satz 2, 24 bis 29, 44, 45 und 46 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung im Land Berlin mit der Abweichung in Kraft, daß der Senator für Finanzen an die Stelle des Reichsministers der Finanzen tritt. Mit dieser Maßgabe treten die §§ 23 bis 33 und § 39 im Land Berlin zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieses Gesetz im Land Berlin nach § 19 Abs. 1 in Kraft gesetzt wird;
  2. das Gesetz über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein vom 8. August 1951 (Bundesgesetzbl. 1 S. 491).
  (2) Soweit und solange die Finanzbehörden des Landes Berlin Abgaben verwalten, deren Aufkommen ganz dem Bund zufließt, unterstehen sie unmittelbar den Weisungen des Bundesministers der Finanzen.
  (3) Soweit und solange die Finanzbehörden des Landes Berlin Abgaben verwalten, deren Aufkommen dem Bund zufließt, erhält das Land Berlin vom Bund für die Verwaltung dieser Abgaben eine Entschädigung. Die Entschädigung beträgt:
4.5 vom Hundert
des Aufkommens der Zölle und der Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer;
2 vom Hundert
des Aufkommens der Umsatzsteuer und der Beförderungsteuer;
4 vom Hundert
des vom Bund in Anspruch genommenen Teilaufkommens der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer.

§ 8
Bundesfinanzhof

  (1) Das Gesetz über den Bundesfinanzhof vom 29. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 257) tritt im Land Berlin zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieses Gesetz im Land Berlin nach § 19 Abs. 1 in Kraft gesetzt wird; bis zum Inkrafttreten einer bundesgesetzlichen Regelung der Finanzgerichtsbarkeit (Artikel 108 Abs. 5 des Grundgesetzes) gilt das Verwaltungsgericht Berlin als Finanzgericht.
  (2) Die Zuständigkeit des Bundesfinanzhofs erstreckt sich nicht auf die Baunotabgabe (Gesetz über eine Baunotabgabe vom 21. Juli 1949 – Verordnungsbl. für Berlin I S. 273 – und Gesetz über die Verlängerung der Baunotabgabe vom 15. Dezember 1950 – Verordnungsbl. für Berlin I S. 559 –), die Notabgabe vom Betriebsvermögen in Berlin [West] (Artikel III des Ersten Gesetzes über die Neuordnung der Vermögensbesteuerung in Berlin vom 29. Dezember 1950 – Verordnungsbl. für Berlin 1951 I S. 26 –) und auf Gemeindeabgaben mit Ausnahme der Grundsteuer und der Gewerbesteuer.

§ 9
Reichs- und Staatsvermögen

  Das Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen vom 21. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 467) und die Verordnung zur Durchführung des § 6 dieses Gesetzes vom 26. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 471) treten im Land Berlin zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieses Gesetz im Land Berlin nach 19 Abs. 1 in Kraft gesetzt wird.

§ 10
Post- und Fernmeldewesen

  (1) Die Einnahmen und Ausgaben des vom Senat des Landes Berlin verwalteten Post- und Fernmeldewesens gehen mit Wirkung vom 1. April 19-51 auf den Bund (Deutsche Bundespost) über.
  (2) Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen kann den für das Post- und Fernmeldewesen zuständigen Behörden des Landes Berlin nach Anhörung des Senators für das Post- und Fernmeldewesen Weisungen erteilen. Die dem Bundesminister der Finanzen gegenüber der Deutschen Bundespost zustehenden Befugnisse erstrecken sich auch auf die Verwaltung des Post- und Fernmeldewesens in Berlin Die Überwachung der Haushaltsführung und die Prüfung der Haushaltsrechnung obliegen dem Bundesrechnungshof nach den für die Deutsche Bundespost geltenden Bestimmungen.
  (3) Bis zum 31. März 1952 finden Ablieferungen aus den Betriebseinnahmen des Post- und Fernmeldewesens in Berlin an den Bund und an das Land Berlin nicht statt.
  (4) Nach Errichtung einer Rundfunkanstalt für das Land Berlin wird ein Teil der Rundfunkgebühren der nach den im übrigen[2] Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Grundsätzen zu bemessen ist, an diese Anstalt abgeführt. Bis dahin stehen die Rundfunkgebühren nach Absatz 1 der Deutschen Bundes Post zu.

§ 11
Fortgeltung alten Rechts

  Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt de Bundestages, das im übrigen Geltungsbereich de Grundgesetzes Bundesrecht geworden ist und in Land Berlin fortgilt, wird im Land Berlin Bundesrecht von dem Zeitpunkt ab, zu dem dieses Gesetz im Land Berlin nach § 19 Abs. 1 in Kraft gesetzt wird.[3]

§ 12
Bundesabgabenrecht

  (1) Bundesrecht über die im Artikel 105 des Grundgesetzes bezeichneten Abgaben, das für den übrigen[4] Geltungsbereich des Grundgesetzes gleichzeitig mit oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet wird, wird im Land Berlin binnen eines Monats nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger gemäß Artikel 87 Abs. 2 der Verfassung von Berlin in Kraft gesetzt.
  (2) Das in der Anlage 1 bezeichnete Bundesrecht tritt im Land Berlin mit Wirkung vom 1. Januar 1952 in Kraft.
  (3) Das in der Anlage 2 bezeichnete, vom Bundesrecht abweichende Recht des Landes Berlin bleibt als Bundesrecht bis zum 31. Dezember 1952 in Kraft.[5]
  (4) Auf dem Gebiet der Einheitsbewertung und der Vermögensteuer gelten für die Zeit bis zur nächsten Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes die bisherigen Bestimmungen des Landes Berlin weiter; das Land Berlin kann für diese Zeit vom Bundesrecht abweichende Bestimmungen erlassen.
  (5) Artikel II des Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes vom 10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 515) und das Grundsteuergesetz in der Fassung vom 10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 519) mit Ausnahme des § 33 treten im Land Berlin mit Wirkung vom 1. April 1951 in Kraft. Der Senat des Landes Berlin wird ermächtigt, für die Zeit bis zur nächsten Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes vom Bundesrecht abweichende Bestimmungen über den Erlaß der Grundsteuer oder eines Teils der Grundsteuer in Fällen wesentlicher Ertragsminderung (Artikel II Nr. 1 Buchstabe k des Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes) zu erlassen.[6]
  (6) Artikel III des Ersten Gesetzes des Landes Berlin über die Neuordnung der Vermögensbesteuerung in Berlin vom 29. Dezember 1950 (Verordnungsbl. für Berlin 1951 S. 26) und das Gesetz des Landes Berlin über Abgaben in Vorbereitung eines Lastenausgleichs vom 20. Dezember 1951 (Gesetz und Verordnungsbl. für Berlin S. 1187) gelten bis zum Schluß des Kalendervierteljahres, in dem die bundesgesetzliche Regelung des Lastenausgleichs im Land Berlin nach Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung in Kraft gesetzt wird.

§ 13
Sonstiges Bundesrecht

  (1) Sonstiges Bundesrecht, das für den übrigen[7] Geltungsbereich des Grundgesetzes gleichzeitig mit oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet wird und dessen Geltung im Gebiet des Landes Berlin ausdrücklich bestimmt ist, wird im Land Berlin binnen eines Monats nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger gemäß Artikel 87 Abs. 2 der Verfassung von Berlin in Kraft gesetzt.
  (2) Das in der Anlage 3 bezeichnete Bundesrecht tritt im Land Berlin zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieses Gesetz im Land Berlin nach § 19 Abs. 1 in Kraft gesetzt wird, soweit sich nicht aus der Anlage etwas anderes ergibt.
  (3) Das Gesetz des Landes Berlin über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 12. August 1950 (Verordnungsbl. für Berlin I S. 329), das Gesetz des Landes Berlin zur Änderung und Ergänzung des D-Markbilanzgesetzes (D-Markbilanzergänzungsgesetz) vom 24. Mai 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 382) und das Zweite Gesetz des Landes Berlin zur Änderung des D-Markbilanzgesetzes vom 11. Dezember 1951 (Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin S. 1139) werden im Land Berlin Bundesrecht von dem Zeitpunkt ab, zu dem dieses Gesetz im Land Berlin nach § 19 Abs. 1 in Kraft gesetzt wird.[8]

§ 14
Durchführungsverordnungen

  Ist im Bundesrecht, das als solches im Land Berlin in Kraft tritt, die Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsverordnungen vorgesehen, so gelten die auf Grund dieser Ermächtigung erlassenen Durchführungsverordnungen im Land Berlin von dem Zeitpunkt ab, zu dem die Ermächtigungsvorschrift im Land Berlin als Bundesrecht in Kraft tritt. Treten die Durchführungsverordnungen im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft, so gelten sie im Land Berlin von diesem Zeitpunkt ab.[9]

§ 15
Allgemeine Bestimmungen über die Rechtsangleichung

 

  (1) Soweit sich aus diesem Gesetz und seinen Anlagen nicht etwas anderes ergibt, tritt das vom Land Berlin zu übernehmende Bundesrecht mit demselben Wortlaut in Kraft, mit dem es im übrigen[10] Geltungsbereich des Grundgesetzes gilt. Abweichungen sind zulässig, soweit sie

  1. durch die Bezugnahme auf bisher abweichende Regelungen des Landes Berlin,
  2. durch das nach diesen Gesetz zugelassene Sonderrecht des Landes Berlin,
  3. durch abweichende Behördenbezeichnungen

im Land Berlin bedingt sind.
  (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den Geltungsbereich von Bundesrecht, dessen Geltung im Gebiet des Landes Berlin noch nicht kraft ausdrücklicher Bestimmung vorgesehen ist, durch Rechtsverordnung auf das Gebiet des Landes Berlin zu erstrecken, sofern es im Land Berlin nach Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung in Kraft gesetzt wird.

§ 16
Bundeszuschuß für den Haushalt des Landes Berlin

  (1) Das Land Berlin erhält mit Wirkung vom 1. April 1951 zur Deckung des Fehlbedarfs seines Landeshaushalts einen Bundeszuschuß. Die Höhe des Bundeszuschusses wird durch das Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans bestimmt. Der Bundeszuschuß ist dem Land Berlin in monatlichen Teilbeträgen zu überweisen.[11]
  (2) Der Bundeszuschuß soll so bemessen sein, daß das Land Berlin die durch seine besondere Lage bedingten Aufgaben erfüllen kann.
  (3) Solange die Abgabe "Notopfer Berlin" erhoben wird, dient ihr Aufkommen der Deckung des Bundeszuschusses. Übersteigt das Aufkommen den fest gesetzten Bundeszuschuß, so verbleibt der Mehrbetrag dem Bund.[12]

§ 17
Statistik

  Die für den übrigen[13] Geltungsbereich des Grundgesetzes angeordneten allgemeinen statistischen Erhebungen werden auch im Land Berlin durchgeführt. Die Bestimmung des § 4 gilt entsprechend.

§ 18
Durchführung des Gesetzes

  Der Bundesminister der Finanzen erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Zu § 10 erläßt sie der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen.

§ 19
Gesetzliche Übernahme durch Berlin

  (1) Dieses Gesetz wird wirksam, sobald das Land Berlin nach Artikel 87 Abs. 2 der Verfassung von Berlin seine Anwendung beschließt.
  (2) Die Durchführung dieses Gesetzes durch das Land Berlin bildet die Voraussetzung für die finanziellen Leistungen, zu denen der Bund nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegenüber dem Land Berlin verpflichtet ist.

§ 20
Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.[14]


  Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

  Bonn, den 4. Januar 1952.

Der Bundespräsident
Theodor Heuss

Der Bundeskanzler
Adenauer

Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer

Der Bundesminister der Justiz
Dehler

Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Schuberth

Der Bundesminister
für gesamtdeutsche Fragen
Jakob Kaiser

 

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Anmerkungen:
Hinweis zu den Anmerkungen: Es wurde alle Änderung des Dritten Überleitungsgesetzes bis einschließlich 11. Mai 1956 eingearbeitet. Änderungen dieses Gesetzes, die möglicherweise danach erlassen worden sind, wurden nicht berücksichtigt.
[1] Im § 3 Abs. 2 wurde das Wort "übrigen" durch Anordnung der Alliierten Hohen Kommission vom 17. Januar 1952 (Amtsbl. der Alliierten Hohen Kommission vom 25.01.1952, S. 1468 oder BGBl. 1952 I, S. 115) gestrichen.
[2] Im § 10 Abs. 4 wurde das Wort "übrigen" durch Anordnung vom 17. Januar 1952 (ebenda) gestrichen.
[3] Der § 11 wurde durch Anordnung vom 17. Januar 1952 (ebenda) gestrichen.
[4] Im § 12 Abs. 1 wurde das Wort "übrigen" durch Anordnung vom 17. Januar 1952 (ebenda) gestrichen.
[5]
- Im § 12 Abs. 3 wurden die Worte "als Bundesrecht" durch Anordnung vom 17. Januar 1952 (ebenda) gestrichen.
- Abs. 3 erhielt durch Art. I Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes vom 20. Dezember 1952 (BGBl. I, S. 821) eine neue Fassung.
- Abs. 3 Satz 3 erhielt durch Art. I Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Dritten Überleitungsgesetzes vom 25. Dezember 1954 (BGBl. I, S. 504) eine neue Fassung.
[6] § 12 Abs. 5 Satz 2 erhielt durch Art. I Nr. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Dritten Überleitungsgesetzes vom 25. Dezember 1954 (BGBl. I, S. 504) eine neue Fassung.
[7] Im § 13 Abs. 1 wurde das Wort "übrigen" durch Anordnung vom 17. Januar 1952 (ebenda) gestrichen.
[8] § 13 Abs. 3 wurde durch Anordnung vom 17. Januar 1952 (ebenda) gestrichen.
[9] Im § 14 wurden die Worte "als solches", "als Bundesrecht" und "übrigen" durch Anordnung vom 17. Januar 1952 (ebenda) gestrichen.
[10] Im § 15 Abs. 1 wurde das Wort "übrigen" durch Anordnung vom 17. Januar 1952 (ebenda) gestrichen.
[11] § 16 Abs. 1 erhielt durch Art. II des Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer und zur Änderung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe "Notopfer Berlin" vom 28. März 1953 (BGBl. I, S. 88) eine neue Fassung.
[12] § 16 erhielt durch Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Dritten Überleitungsgesetzes vom 11. Mai 1956 (BGBl. I, S. 420) eine neue Fassung.
[13] Im § 17 wurde das Wort "übrigen" durch Anordnung vom 17. Januar 1952 (ebenda) gestrichen.
[14] Das Gesetz wurde am 9. Januar 1952 im Bundesgesetzblatt verkündet.


Quelle: Bundesgesetzblatt 1952 I, S. 1-4.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) (04.01.1952), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/1952/drittes-ueberleitungsgesetz.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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