Friedensvertrag von Versailles
["Versailler Vertrag"].

Vom 28. Juni 1919.


[...]

[ Teil XIII. Arbeit]

Teil XIV.
Bürgschaften für die Durchführung.

Abschnitt I.
Westeuropa.

Artikel 428.

  Um die Ausführung des gegenwärtigen Vertrags durch Deutschland sicherzustellen, bleiben die deutschen Gebiete westlich des Rhein einschließlich der Brückenköpfe während eines Zeitraums von fünfzehn Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags durch die Truppen der alliierten und assoziierten Mächte besetzt.

Artikel 429.

  Werden die Bedingungen des gegenwärtigen Vertrags von Deutschland getreulich erfüllt, so wird die im Artikel 428 vorgesehene Besetzung nach und nach wie folgt eingeschränkt:
  1. Nach Ablauf von fünf Jahren werden geräumt: der Brückenkopf von Cöln und die Gebiete nördlich einer Linie, die dem Lauf der Ruhr, dann der Eisenbahn Jülich-Düren-Euskirchen-Rheinbach, sodann der Straße von Rheinbach nach Sinzig folgt und den Rhein bei der Ahrmündung erreicht, wobei die genannten Straßen, Eisenbahnen und Ortschaften außerhalb dieser Räumungszone bleiben,
  2. Nach Ablauf von zehn Jahren werden geräumt: Der Brückenkopf von Coblenz und die Gebiete nördlich einer Linie, welche vom Schnittpunkt der belgischen, deutschen und holländischen Grenze ausgeht, etwa vier Kilometer südlich von Aachen vorbeigeht bis zum Höhenrücken von Forst-Gemünd, dem sie folgt, sodann östlich der Urfttaleisenbahn, dann über Blankenheim, Valdorf, Dreis, Ulmen bis zur Mosel verläuft, von Bremm bis Nehren diesem Flusse folgt, sodann bei Kappel und Simmern vorbeigeht, dem Höhenkamm zwischen Simmern und dem Rhein folgt und bei Bacharach den Rhein erreicht, wobei alle hier genannten Ortschaften, Täler, Straßen und Eisenbahnen außerhalb der Räumungszone bleiben.
  3. Nach Ablauf von 15 Jahren werden geräumt: Der Brückenkopf von Mainz, der Brückenkopf von Kehl und das übrige besetzte deutsche Gebiet.
  Erachten zu diesem Zeitpunkt die alliierten und assoziierten Regierungen die Sicherheit gegen einen nicht herausgeforderten Angriff Deutschlands nicht als hinreichend, so darf die Zurückziehung der Besetzungstruppen in dem zur Erlangung der genannten Sicherheit für nötig gehaltenen Maße aufgeschoben werden.

Artikel 430.

  Stellt währen der Besetzung oder nach Ablauf der oben vorgesehenen 15 Jahre der Wiedergutmachungsausschuß fest, daß Deutschland sich weigert, die Gesamtheit oder einzelne der ihm nach dem gegenwärtigen Vertrag obliegenden Wiedergutmachungsverpflichtungen zu erfüllen, so werden die im Artikel 429 genannten Zonen sofort wieder durch alliierte und assoziierte Streitkräfte ganz oder teilweise besetzt.

Artikel 431.

  Leistet Deutschland nach Ablauf der 15 Jahre allen ihm aus dem gegenwärtigen Vertrag erwachsenden Verpflichtungen Genüge, so werden die Besetzungstruppen sofort zurückgezogen.

Artikel 432.

  Die Fragen betreffend die Besetzung, die nicht durch den gegenwärtigen Vertrag geregelt sind, werden Gegenstand späterer Abmachungen bilden, die zu beobachten Deutschland sich bereits jetzt verpflichtet.

Abschnitt II.
Osteuropa.

Artikel 433.

  Zur Sicherung der Ausführung der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags, wodurch Deutschland endgültig die Aufhebung des Vertrags von Brest-Litowsk und aller Verträge, Übereinkommen und Abmachungen zwischen ihm und der russischen maximalistischen Regierung anerkennt, sowie zur Sicherung der Herstellung des Friedens und einer guten Regierung in den baltischen Provinzen und Litauen werden alle deutschen Truppen, die sich augenblicklich in den genannten Gebieten befinden, sobald die Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte den Augenblick mit Rücksicht auf die innere Lage dieser Gebiete für gekommen erachten, hinter die deutschen Grenzen zurückgenommen. Diese Truppen haben sich jeder Beitreibung, Beschlagnahme und aller anderen Zwangsmaßnahmen zur Erlangung von Lieferungen mit Bestimmung nach Deutschland zu enthalten und dürfen sich auf keine Weise in Maßregeln zur Landesverteidigung einmischen, welche die vorläufigen Regierungen von Estland, Lettland und Litauen etwa ergreifen.
  Bis zur Räumung oder nach der vollständigen Räumung dürfen keine neuen deutschen Truppen die genannten Gebiete betreten.

[...]

[ Teil XV. Verschiedene Bestimmungen]

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1919, S. 1309-1313.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Friedensvertrag von Versailles. Artikel 428 bis 433. Bürgschaften für die Durchführung (28. Juni 1919), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/vv14.html, Stand: aktuelles Datum.


Übersicht des Friedensvertrages von Versailles:
Artikel 1 bis 26 [Völkerbundssatzung]
Artikel 27 bis 30 [Deutschlands Grenzen]
Artikel 31 bis 117 [Politische Bestimmungen über Europa]
Artikel 118 bis 158 [Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands]
Artikel 159 bis 213 [Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt]
Artikel 214 bis 226 [Kriegsgefangene und Grabstätten]
Artikel 227 bis 230 [Strafbestimmungen]
Artikel 231 bis 247 [Wiedergutmachungen]
Artikel 248 bis 263 [Finanzielle Bestimmungen]
Artikel 264 bis 312 [Wirtschaftliche Bestimmungen]
Artikel 313 bis 320 [Luftfahrt]
Artikel 321 bis 386 [Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen]
Artikel 387 bis 427 [Arbeit]
Artikel 434 bis 440 [Verschiedene Bestimmungen]

Protokoll zum Versailler Vertrag (28.06.1919)
Vereinbarung zum Versailler Vertrag (28.06.1919)

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