Friedensvertrag von Versailles
["Versailler Vertrag"].

Vom 28. Juni 1919.


[...]

[ Teil VI. Kriegsgefangene und Grabstätten]

Teil VII.
Strafbestimmungen.

Artikel 227.

  Die alliierten und assoziierten Mächte stellen Wilhelm II. von Hohenzollern, vormaligen Kaiser von Deutschland, wegen schwerer Verletzung des internationalen Sittengesetzes und der Heiligkeit der Verträge unter öffentliche Anklage.
  Ein besondere Gerichtshof wird eingerichtet, um über den Angeklagten unter Wahrung der wesentlichen Bürgschaften des Rechts auf Verteidigung zu Gericht zu sitzen. Der Gerichtshof besteht aus fünf Richtern, von denen je einer von folgenden fünf Mächten, namentlich den Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien, Frankreich, Italien und Japan, ernannt wird.
  Der Gerichtshof urteilt auf der Grundlage der erhabensten Grundsätze der internationalen Politik; Richtschnur ist für ihn, den feierlichen Verpflichtungen und internationalen Verbindlichkeiten ebenso wie dem internationalen Sittengesetze Achtung zu verschaffen. Es steht ihm zu, die Strafe zu bestimmen, deren Verhängung er für angemessen erachtet.
  Die alliierten und assoziierten Mächte werden an die Regierung der Niederlande das Ersuchen richten, den vormaligen Kaiser zum Zwecke seiner Aburteilung auszuliefern.

Artikel 228.

  Die deutsche Regierung räumt den alliierten und assoziierten Mächten die Befugnis ein, die wegen eines Verstoßes gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges angeklagten Personen vor ihre Militärgerichte zu ziehen. Werden sie schuldig befunden, so finden die gesetzlichen Strafen auf sie Anwendung. Diese Bestimmung greift ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verfahren oder eine etwaige Verfolgung vor einem Gerichte Deutschlands oder seiner Verbündeten Platz.
  Die deutsche Regierung hat den alliierten und assoziierten Mächten oder derjenigen Macht von ihnen, die einen entsprechenden Antrag stellt, alle Personen auszuliefern, die ihr auf Grund der Anklage, sich gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges vergangen zu haben, sei es namentlich, sei es nach ihrem Dienstgrade oder nach der ihnen von den deutschen Behörden übertragenen Dienststellung oder sonstigen Verwendung bezeichnet werden.

Artikel 229.

  Sind die strafbaren Handlungen gegen Staatsangehörige einer der alliierten und assoziierten Mächte begangen, so werden die Täter vor die Militärgerichte dieser Macht gestellt.
  Sind die strafbaren Handlungen gegen Staatsangehörige mehrerer alliierter und assoziierter Mächte begangen, so werden die Täter vor Militärgerichte gestellt, die sich aus Mitgliedern von Militärgerichten der beteiligten Mächte zu sammensetzen.
  In jedem Fall steht den Angeklagten die freie Wahl seines Anwalts zu.

Artikel 230.

  Die deutsche Regierung verpflichtet sich, Urkunden und Auskünfte jeder Art zu liefern, deren Vorlegung zur vollständigen Aufklärung der verfolgten Taten, zur Ermittlung der Schuldigen und zur erschöpfenden Würdigung der Schuldfrage für erforderlich erachtet wird.

[...]

[ Teil VIII. Wiedergutmachungen]

 

Dieses Dokument ist Bestandteil von
Zur documentArchiv.de-Hauptseite

Weitere Dokumente finden Sie in den Rubriken


19. Jahrhundert

Deutsches Kaiserreich

Weimarer Republik

Nationalsozialismus

Bundesrepublik Deutschland

Deutsche Demokratische Republik

International

 

Quelle: Reichsgesetzblatt 1919, S. 981-983.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Friedensvertrag von Versailles. Artikel 227 bis 230. Strafbestimmungen (28. Juni 1919), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/vv07.html, Stand: aktuelles Datum.


Übersicht des Friedensvertrages von Versailles:
Artikel 1 bis 26 [Völkerbundssatzung]
Artikel 27 bis 30 [Deutschlands Grenzen]
Artikel 31 bis 117 [Politische Bestimmungen über Europa]
Artikel 118 bis 158 [Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands]
Artikel 159 bis 213 [Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt]
Artikel 214 bis 226 [Kriegsgefangene und Grabstätten]
Artikel 231 bis 247 [Wiedergutmachungen]
Artikel 248 bis 263 [Finanzielle Bestimmungen]
Artikel 264 bis 312 [Wirtschaftliche Bestimmungen]
Artikel 313 bis 320 [Luftfahrt]
Artikel 321 bis 386 [Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen]
Artikel 387 bis 427 [Arbeit]
Artikel 428 bis 433 [Bürgschaften für die Durchführung]
Artikel 434 bis 440 [Verschiedene Bestimmungen]

Protokoll zum Versailler Vertrag (28.06.1919)
Vereinbarung zum Versailler Vertrag (28.06.1919)

weitere historische Staatsverträge


Dieses Dokument drucken!
Zur Übersicht »Weimarer Republik« zurück!
Die Navigationsleiste von documentArchiv.de laden!


Letzte Änderung: 03.01.2004
Copyright © 2000-2004 documentArchiv.de