Gesetz über die Bildung einer vorläufigen Reichsmarine.

Vom 16. April 1919.


  Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Zustimmung des Staatenausschusses hiermit verkündet wird:

§ 1

  Der Reichspräsident wird ermächtigt, die bestehenden Formationen der bisherigen Kriegsmarine aufzulösen und eine vorläufige Reichsmarine zu bilden, die bis zur Schaffung der neuen, reichsgesetzlich zu ordnenden Wehrmacht die deutschen Küsten sichert, durch Minenräumen, Ausübung der Seepolizei und sonstige Unterstützung der Handelsschiffahrt sicheren Seeverkehr ermöglicht, die ungestörte Ausübung der Fischerei gewährleistet, im Verein mit der Reichswehr den Anordnungen der Reichsregierung Geltung verschafft und Ruhe und Ordnung aufrecht erhält.

§ 2

  [1] Die vorläufige Reichsmarine soll auf demokratischer Grundlage unter Zusammenfassung bereits bestehender Freiwilligenverbände und durch Anwerbung von Freiwilligen gebildet werden.
  [2] Offiziere, Deckoffiziere, Unteroffiziere und Kapitulanten aller Art sowie Beamtenpersonal der bestehenden Marine, deren schwimmendes und sonstiges Material und deren Einrichtungen und Behörden können in die neue Reichsmarine übernommen werden.
  [3] Bewährten Deckoffizieren, Unteroffizieren und Mannschaften ist die Offizierslaufbahn zu eröffnen.
  [4] Das Berufspersonal der bisherigen Marine, welches in die vorläufige Reichsmarine eintritt, soll in erster Linie bei Übernahme in die künftige Wehrmacht berücksichtigt werden.

§ 3

  Die Angehörigen der vorläufigen Reichsmarine gelten für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zu dieser als Marineangehörige im Sinne der reichsgesetzlichen Vorschriften, insbesondere auch der Versorgungsgsetze.

§ 4

  Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und mit dem 31. März 1920 außer Kraft.[1]


  Berlin, den 16. April 1919.[2]

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichswehrminister
Noske

 

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Anmerkung:
[1] Das Gesetz blieb zunächst auf Grund des Gesetzes über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Gesetzes über die Bildung einer vorläufigen Reichswehr und des Gesetzes über die Bildung einer vorläufigen Reichsmarine vom 31. März 1920 bis zum Inkrafttreten des Wehrgesetzes in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Reichsgesetzes trat es am 1. Januar 1921 außer Kraft.
[2] Dieses Reichsgesetz wurde am 28. April 1919 verkündet.


Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1919, S. 431-432.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über die Bildung einer vorläufigen Reichsmarine (16.04.1919), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/vorl-reichsmarine_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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