Zusatz zur Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Bildung einer vorläufigen Reichswehr.

Vom 31. März 1919.


  Der § 12 der Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Bildung einer vorläufigen Reichswehr wird dahin ergänzt, daß bis zum 1. Oktober 1919 auch Mannschaften mit einer erstmaligen Verpflichtung auf 3 Monate eingestellt werden können.


  Berlin, den 31. März 1919.[1]

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichswehrminister
Noske

Der Preußische Kriegsminister als Mitglied der Reichsregierung
Reinhardt

 

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Anmerkung:
[1] Dieser Zusatz zur Ausführungsverordnung wurde am 1. April 1919 verkündet.


Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1919, S. 369.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Zusatz zur Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Bildung einer vorläufigen Reichswehr (31.03.1919), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/vorl-reichswehr_vo02.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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