Gesetz [des Freistaats Sachsen] über Volksbegehren und Volksentscheid.

[Vom 8. März 1921.]


  Der [sächsische] Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:

I. Volksbegehren.

§ 1.

  [1] Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ist schriftlich an das Gesamtministerium zu richten. Er bedarf der Unterschriften von tausend Stimmberechtigten. Das Stimmrecht der Unterzeichner ist durch eine Bestätigung der Gemeindebehörde ihres Wohnorts nachzuweisen.
  [2] Von der Beibringung der Unterschriften von tausend Stimmberechtigten kann abgesehen werden, wenn der Vorstand einer Vereinigung den Antrag stellt und glaubhaft macht, daß zwanzigtausend stimmberechtigte Mitglieder den Antrag unterstützen.

§ 2.

  [1] Sind die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllt oder ist das Begehren nach Art. 37 der sächsischen Verfassung unzulässig, so weist das Gesamtministerium den Antrag zurück und benachrichtigt hiervon den ersten Unterzeichner. Dieser kann binnen zwei Wochen durch Einspruch beim Gesamtministerium die Entscheidung des Plenums des Oberverwaltungsgerichts anrufen.
  [2] Sind die Voraussetzungen erfüllt und geht das Begehren auf Erlaß eines andern Gesetzes, als in Art. 37 der Verfassung erwähnt ist, so übersendet das Gesamtministerium den Antrag dem Oberverwaltungsgericht. Das Plenum dieses Gerichtes entscheidet, ob das Begehren zur Zuständigkeit der Landesgesetzgebung gehört. Verneint es das, so benachrichtigt es hiervon den ersten Unterzeichner. Der Antrag ist dann erledigt. Bejaht es das, so veröffentlicht das Gesamtministerium den Antrag in der zugelassenen Form in der Sächsischen Staatszeitung und setzt Beginn und Ende der Abstimmungsfrist fest.
  [3] Sind die Voraussetzungen des § 1 erfüllt und geht der Antrag auf Auflösung des Landtags, so erfolgt die Veröffentlichung und Fristsetzung durch das Gesamtministerium ohne weiteres.
  [4] Die Abstimmung hat frühestens zwei Wochen und spätestens einen Monat nach der Veröffentlichung der Zulassung zu beginnen. Die Abstimmungsfrist beträgt vierzehn Tage.

§ 3.

  Nach der Veröffentlichung kann der Zulassungsantrag nicht mehr geändert werden, er kann aber bis zum Ablauf der Abstimmungsfrist jederzeit zurückgenommen werden. Die Zurücknahmeerklärung ist gültig, wenn sie von mehr als der Hälfte der Antragsunterzeichner oder von dem Vorstande der Vereinigung, die den Antrag gestellt hat, abgegeben ist.

§ 4.

  [1] Die Gemeindebehörden müssen den Stimmberechtigten für die ganze Abstimmungsfrist Gelegenheit geben, während der üblichen Geschäftszeit durch eigenhändige Eintragung in die vorschriftsmäßigen Eintragungslisten ihre Stimme abzugeben.
  [2] Erklärt ein Stimmberechtigter, daß er nicht schreiben kann, so wird seine Unterschrift durch die Feststellung dieser Erklärung ersetzt.

§ 5.

  [1] Die Eintragungslisten sind den Gemeindebehörden von den Antragstellern zu übergeben. Am Kopfe der Listen muß der Gegenstand des Volksbegehrens in der vom Gesamtministerium veröffentlichten Fassung angegeben sein.
  [2] Die Eintragung der Stimmberechtigten muß enthalten:

  1. Vor- und Zunamen, bei verheirateten oder verheiratet gewesenen Frauen auch den Geburtsnamen,
  2. Stand, Beruf oder Gewerbe,
  3. Bezeichnung der Wohnung.

§ 6.

  [1] Zur Eintragung ist nur zuzulassen, wer in die zuletzt abgeschlossene Wählerliste (Stimmliste) oder Wahlkartei (Stimmkartei) eingetragen ist oder für das Volksbegehren einen Stimmschein erhalten hat. Als in der Liste oder der Kartei eingetragen gilt im Sinne dieser Vorschrift auch der, der wegen Ausstellung eines Wahl- oder Stimmscheins bei einer früheren Wahl oder Abstimmung in der Liste oder Kartei gestrichen worden ist.
  [2] Stimmscheine für die Eintragung zum Volksbegehren werden nach denselben Grundsätzen erteilt wie die Wahlscheine für die Landtagswahl.
  [3] Wer nicht eingetragen ist und keinen Stimmschein hat, muß vor der Eintragung seine Stimmberechtigung nachweisen.

§ 7.

  Gegen die Ablehnung der Zulassung zur Eintragung ist Einspruch zulässig. Gibt die Gemeindebehörde dem Einspruch nicht alsbald statt, so entscheidet die Aufsichtsbehörde binnen einer Woche.

§ 8.

  Ungültig sind Eintragungen, die
  1. die Person des Eintragenden nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
  2. von nicht stimmberechtigten Personen herrühren,
  3. nicht in vorschriftsmäßige Eintragungslisten gemacht sind.

§ 9.

  Nach Ablauf der Abstimmungsfrist beurkunden die Gemeindebehörden auf den Eintragungslisten, ob die Eingetragenen am Tage der Eintragung in der Gemeinde stimmberechtigt waren. Darauf sind die Eintragungslisten dem Abstimmungsleiter (§ 12) zu übersenden.

§ 10.

  [1] Der Abstimmungsausschuß (§ 12) stellt fest, wieviel Stimmberechtigte im Stimmkreis für das Volksbegehren gültig gestimmt haben. Das Ergebnis wird dem Landeswahlleiter mitgeteilt.
  [2] Der Landeswahlausschuß stellt das Abstimmungsergebnis im Lande fest. Der Landeswahlleiter veröffentlicht das Gesamtergebnis in der Sächsischen Staatszeitung.

§ 11.

  Die Kosten der Eintragungslisten und ihrer Versendung an die Gemeindebehörden fallen den Antragstellern zur Last. Die Kosten der Feststellung des Abstimmungsergebnisses trägt der Staat, alle übrigen Kosten tragen die Gemeinden.

II. Volksentscheid.

§ 12.

  [1] Auf den Volksentscheid finden die für die Landtagswahl geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
  [2] Die Landeswahlkreise gelten als Stimmkreise. Die Bezeichnungen Kreiswahlleiter, Wahlausschuß, Wahlbezirk, Wahlvorsteher, Wahlvorstand, Wählerliste, Wahlkartei, Wahlschein werden durch die Bezeichnungen Abstimmungsleiter, Abstimmungsausschuß, Stimmbezirk, Abstimmungsvorsteher, Abstimmungsvorstand, Stimmliste, Stimmkartei, Stimmschein ersetzt.

§ 13.

  Das Gesamtministerium bestimmt den Abstimmungstag und veröffentlicht ihn und den Gegenstand des Volksentscheides in der Sächsischen Staatszeitung. Betrifft der Volksentscheid mehrere Fragen, so wird auch der Stimmzettel bestimmt und veröffentlicht.

§ 14.

  Das Gesamtministerium liefert die Stimmzettel und läßt sie in den Abstimmungsräumen in ausreichender Zahl bereithalten.

§ 15.

  [1] Die Abstimmenden tragen in den Stimmzettel das Wort "Ja" oder "Nein" ein. Es können auch gedruckte Stimmzettel verwendet werden.
  [2] Vor der Uebergabe an den Abstimmungsvorsteher sind die Stimmzettel zweimal je in der Mitte zu falten.

§ 16.

  [1] Ungültig sind Stimmzettel
  1. die keine Eintragung enthalten;
  2. aus deren Inhalt der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft zu erkennen ist;
  3. die außer den Worten "Ja" oder "Nein" einen Zusatz enthalten;
  4. die nicht von weißem oder weißlichem Papier sind;
  5. die mit einem Kennzeichen versehen sind.

  [2] Mehrere ineinandergefalteter Stimmzettel gelten als eine Stimme, wenn sie gleichlautend sind oder wenn nur einer von ihnen eine Eintragung enthält; andernfalls sind sie ungültig.

§ 17.

  [1] Im Stimmkreis stellt der Abstimmungsausschuß zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses fest, wieviel gültige Stimmen abgegeben sind und wieviel auf "Ja" oder auf "Nein" lauten.
  [2] Das Gesamtergebnis stellt der Landeswahlausschuß fest.

§ 18.

  Nach der Feststellung durch den Landeswahlausschuß wird das Abstimmungsergebnis durch das Plenum des Oberverwaltungsgerichtes geprüft. Es erkennt auf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlung und regelt im übrigen das Verfahren selbst.

§ 19.

  Das Prüfungsgericht teilt nach Abschluß des Prüfungsverfahrens das endgültige Abstimmungsergebnis dem Gesamtministerium mit. Dieses veröffentlicht es in der Sächsischen Staatszeitung, wenn die Frage des Volksentscheides durch die Abstimmung verneint worden ist. Ist die Frage bejaht worden, so gibt das Gesamtministerium das Abstimmungsergebnis gleichzeitig mit der weiter erforderlichen Verkündung im Sächsischen Gesetzblatt bekannt.

§ 20.

  Die Kosten für die Stimmzettel, für die Vordrucke zu den Abstimmungsniederschriften und für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses, sowie die Kosten der staatlichen Verwaltungsbehörden, der Abstimmungsleiter, der Abstimmungsausschüsse und des Landeswahlausschusses werden vom Staate, alle übrigen Kosten von den Gemeinden getragen.


  Dresden, den 8. März 1921.

Das Gesamtministerium.
Buck

Ministerpräsident.

 

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Quelle: Landesabteilung Sachsen der Reichszentrale für Heimatdienst [Hrsg.]: Verfassung des Freistaates Sachsen mit dem Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid, Dresden 1921, S. 18-23.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz [des Freistaats Sachsen] über Volksbegehren und Volksentscheid (08.03.1921), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/sachsen/1921/volksentscheid_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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