Gesetz über die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Aufsichtsrat.

Vom 15. Februar 1922.


  Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

§ 1

Aufsichtsrat im Sinne des § 70 des Betriebsrätegesetzes ist ohne Rücksicht auf die Bezeichnung im Gesellschaftsvertrage das
im Handelsgesetzbuch,
im Gesetze, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
im Gesetze, betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
im Gesetze über die privaten Versicherungsunternehmungen,
in den Berggesetzen

als Aufsichtsrat bezeichnete Organ der Aktiengesellschaft, der Kommanditgesellschaft auf Aktien, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der eingetragenen Genossenschaft, des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit und der bergrechtlichen Gewerkschaft.

§ 2

  Bestehen bei einer der im § 1 genannten Körperschaften für die von ihr beschäftigten Arbeitnehmer ein oder mehrere Betriebsräte oder Gesamtbetriebsräte, so regelt sich die im § 70 des Betriebsrätegesetzes vorgeschriebene Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Aufsichtsrat nach den folgenden Bestimmungen.

§ 3

  Soweit nicht im Betriebsrätegesetz und im folgenden etwas anderes bestimmt ist, finden auf die in den Aufsichtsrat entsandten Betriebsratsmitglieder die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung, welche für die übrigen Aufsichtsratsmitglieder gelten.

§ 4

  [1] Zwei Betreibsratmitglieder sind zu entsenden, wenn nach dem zur Zeit der Anberaumung der Wahl geltenden Gesellschaftsvertrage (Statut, Satzung) mehr als drei Aufsichtsratsmitglieder gewählt werden können oder beide Arbeitnehmergruppen (Arbeiter und Angestellte) im Wahlkörper (§ 5) vertreten sind. In allen übrigen Fällen ist eines zu entsenden.
  [2] Zum Ersatz ausscheidender Mitglieder sollen für jedes in den Aufsichtsrat zu entsendende Mitglied zwei Ersatzmitglieder gewählt werden.

§ 5

  [1] Wahlkörper für die Entsendung der Betriebsratsmitglieder ist bei Körperschaften mit einem Einzelbetriebsrat oder einem Gesamtbetriebsrate dieser, in solchen mit mehreren Einzelbetriebsräten die Gesamtheit dieser, auch wenn sie zum Teil zu einem Gesamtbetriebsrate zusammengeschlossen sind.
  Wählbar sind alle Mitglieder des Wahlkörpers, die am Tage der Wahl ein Jahr von der Körperschaft beschäftigt und nicht in den letzten zwei Jahren durch Beschluß gemäß § 39 des Betriebsrätegesetzes abgesetzt worden sind. Das Erfordernis der einjährigen Beschäftigung entfällt, soweit nicht wählbare Personen in vierfacher Zahl der zu wählenden Mitglieder vorhanden sind.
  [2] Bei eingetragenen Genossenschaften gilt § 9 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, für die in den Aufsichtsrat zu entsendenen Betriebsratsmitglieder nur, sofern ihnen der Erwerb der Mitgliedschaft freisteht und billigerweise zugemutet werden kann.

§ 6

  [1] Die Wahl findet geheim und mit Stimmenmehrheit einheitlich durch den ganzen Wahlkörper statt.
  [2] Sind zwei Mitglieder zu wählen, so kann die Minderheitsgruppe der Arbeitnehmer (§ 16 des Betriebsrätegesetzes), sofern ihr mindestens zwei Mitglieder des Wahlkörpers angehören, mit Stimmenmehrheit oder Stimmengleichheit die Entsendung eines Vertreters ihrer Gruppe beschließen; alsdann findet eine getrennte Wahl durch jede der beiden Arbeitnehmergruppen statt.
  [3] Das Nähere über das Wahlverfahren bestimmt der Reichsarbeitsminister.[1]

§ 7

  Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet ausschließlich durch Rücktritt oder durch Verlist der Zugehörigkeit zum Betriebsrat, dem das Mitglied angehört.

§ 8

  Scheidet ein Betriebsratsmitglied aus dem Aufsichtsrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied nach, den Bestimmungen der Wahlordnung ein. Ist kein Ersatzmitglied des Ausgeschiedenen mehr vorhanden, so findet eine Neuwahl statt.

§ 9

  Soweit die gegründete, aber noch nicht eingetragene Körperschaft bereits einen Aufsichtsrat hat, finden die §§ 1 bis 8 Anwendung.

§ 10

  Das Gesetz findet auch die im § 62 des Betriebsrätegesetzes bezeichneten Betriebsvertretungen Anwendung, wenn die Vertretung für die Betriebe nur einer Körperschaft errichtet ist und aus Arbeitnehmern dieser Körperschaft besteht.

§ 11

  Das Gesetz tritt am 1. Februar 1922 in Kraft. Die ersten Wahlen sind binnen drei Monaten nach Inkrafttreten einzuleiten.


  Berlin, den 15. Februar 1922.

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichsarbeitsminister
Dr. Brauns

 

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Anmerkung:
[1] Vgl. dazu Wahlordnung zum Gesetz über die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Aufsichtsrat vom 23. März 1922.


Quelle: Reichsgesetzblatt 1922, S. 209-210.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Aufsichtsrat (15.02.1922), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1922/betriebsrat-aufsichtsrat_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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