Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung für Sachsen.

Vom 29. Januar 1920.


Auf Grund des Artikel 48 der Reichsverfassung verordne ich im Anschluß an die für andere Teile des Reichs am 13. Januar erlassene Verordnung auch für das Gebiet des Freistaats Sachsen folgendes:

§ 1

  [1] Jede Betätigung durch Wort, Schrift oder andere Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, lebenswichtige Betriebe zur Stillegung zu bringen, wird verboten.
  [2] Als lebenswichtige Betreibe gelten die öffentlichen Verkehrsmittel sowie alle Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung von Gas, Wasser, Elektrizität und Kohle.

§ 2

  Zuwiderhandlungen werden, sofern nicht die Gesetze eine höhere Strafe bestimmen, mit Gefängnis oder Haft oder Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark bestraft.

§ 3

  Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft.


  Berlin, den 29. Januar 1920.

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichskanzler
Bauer

 

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Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1920, S. 195.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung für Sachsen (29.01.1920), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1920/notverordnung-reichspraesident_sachsen.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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