Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung, betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Freistaat Sachsen nötigen Maßnahmen.

Vom 13. April 1920.


  Ich hebe mit rückwirkender Kraft vom 16. März 1920 an meine Verordnung vom 23. April 1919 auf Grund des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, betreffend die Verhängung des Belagerungszustandes über den Freistaat Sachsen, und meine Verordnung vom 29. Januar 1920 auf Grund des § 48 Abs. 2 der Reichsverfassung, betreffend lebenswichtige Betriebe, auf.
  Alle auf Grund dieser Verordnungen getroffenen Maßnahmen werden durch diese Verordnung außer Kraft gesetzt.


  Berlin, den 13. April 1920.

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichskanzler
Müller

Der Reichswehrminister
Dr. Geßler

 

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Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1920, S. 1334.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung, betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Freistaat Sachsen nötigen Maßnahmen (13.04.1920), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1920/notverordnung-reichspraesident_sachsen-aufh.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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