| Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 Abs. 2
            der Reichsverfassung, betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit
            und Ordnung nötigen Maßnahmen. Vom 27. Juni 1920.
 
 
 § 1 Die Gültigkeit meiner Verordnung vom 11. April 1920
            (Reichs-Gesetzbl. S. 479), betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen
            Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen, wird auf den Kreis
            Schleusingen ausgedehnt. § 2   Die Verordnung tritt mit dem 28. Juni 1920 in Kraft.
 
 Berlin, den 27. Juni 1920.
 
              
                | Der Reichspräsident Ebert
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                | Der Reichskanzler
 Fehrenbach
 
 | Der Reichsminister des Innern
 Koch
 
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