Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung, betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen in der Provinz Sachsen ohne den Kreis Ziegenrück.

Vom 31. August 1920.


§ 1

Die Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung, betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen vom 11. April 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 479 ff.) wird, soweit sie die Provinz Sachsen ohne die Kreise Schleusingen und Ziegenrück betrifft, aufgehoben.
  Desgleichen tritt die Verordnung des Reichspräsidenten vom 27. Juni 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 1334), durch welche die Gültigkeit der Verordnung vom 11. April 1920 auf den Kreis Schleusingen ausgedehnt wird, außer Kraft.

§ 2

  Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.


  Freudenstadt, den 31. August 1920.

Der Reichspräsident
Ebert


Für den Reichsminister des Innern

Der Reichskanzler
Fehrenbach
Der Reichsminister der Justiz
Dr. Heinze

 

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Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1920, S. 1643.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung, betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen in der Provinz Sachsen ohne den Kreis Ziegenrück (31.08.1920), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1920/notverordnung-reichspraesident-sachsen-aufh.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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