Verordnung auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung, betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen.

Vom 21. Juni 1921.


§ 1

  Die Verordnung vom 24. März 1921 (Reichs-Gesetzbl. S. 253), betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung nötigen Maßnahmen, wird für den Umfang der Provinz Sachsen mit Ausnahme der Kreise Bitterfeld, Eisleben (Stadt), Halle (Stadt), Mansfelder Gebirgskreis, Mansfelder Seekreis, Merseburg, Querfurt, Saalkreis, Weißenfels (Land) und Weißenfels (Stadt) hiermit aufgehoben.

§ 2

  Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 28. Juni 1921 in Kraft.


  Bad Mergentheim, den 21. Juni 1921.

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichskanzler
Dr. Wirth

Der Reichsminister des Innern
Dr. Gradnauer

 

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Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1921, S. 769.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung, betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen (21.06.1921), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1921/notverordnung-reichspraesident_sachsen-aufh.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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