[Bedingungen, unter welchen die in der Rheinbundsakte
            angewiesenen Besitzungen den rheinischen Bundesgenossen durch die Kommissarien Sr.
            Majestät des Kaisers der Franzosen, Königs von Italiens und Protektor des Rheinischen
            Bundes Napoleon übergeben worden sind.[1] 
            aus dem Jahre 1806.] 
             
             
             
            I) Uebergabe vorhin reichsunmittelbarer 
            ständischer Lande. 
            Diese Uebergabe ist unter folgenden Bedingungen geschehen: 
             
              1. Ihro Majestät der König (oder Se. Hoheit, Se. Durchlaucht
            u. s. w.) machen sich anheischig, die Gläubiger und Pensionisten zu
            beschützen, welche in den neuerdings Ihrer Souverainität unterworfenen Besitzungen
            vermöge des Rezesses von 1803
            Rechte haben können. 
             
              2. Ihro Majestät (Hoheit, Durchlaucht u. s. w.) werden in
            Gemäßheit des 29sten Artikels des Traktates zur Bezahlung der wirklichen Kriegsschulden nicht
            blos für ihre alten Besitzungen, sondern auch für jene beitragen, welche
            durch gegenwärtigen Akt Ihrer Souverainität unterworfen werden. 
             
              3. Die eigentlichen Schulden auf den Besitzungen des Grafen (oder
            die Landschulden des Fürstenthums oder der Grafschaft) welche unter die
            Souverainität von  . . . .  kommen, sollen zwischen Ihm und deren lezten
            Besitzer (Fürsten oder Grafen) im Verhältniß der Einkünfte
            getheilt werden, welche besagter Besitzer (Fürst oder Graf) nach dem 27sten Artikel behält und  . . . .  (der
            Souverain) durch gegenwärtigen Akt erwirbt. 
             
              4. Die bei der Verwaltung der Lande der Grafschaft (des
            Fürstenthums)  . . . .  angestellten Staatsdiener, welche  . . . .
              (der Souverain) in ihrer Stelle beizubehalten nicht für gut fände,
            sollen eine Pension beziehen, welche derjenigen gleich ist, die den Beamten vom
            nämlichen Grade nach den Gesetzen und der Verfassung der ältern Lande (des
            Souverains) verwilligt wird. 
             
              5. Der lezte Besitzer der Grafschaft (des Fürstenthums)  . .
            . .  soll aller der Rechte genießen, welche ihm durch die Artikel 27. 28. und 31. des Pariser Vertrags
            zugesichert worden sind, und  . . . .  (der Souverain) soll wachen, daß sie
            durch seine Gerichtshöfe nicht verlezt werden. 
             
            Ueber alles dieses, welches nach vorstehendem Innhalte Herr  . . . .  Namens
            seines Souverains angenommen hat, haben wir das gegenwärtige Protokoll abgefaßt  .
            . . .  welches hierauf, nachdem es mit lauter und vernehmlicher Stimme, sowohl in
            französischer als deutscher Sprache abgelesen worden, nebst uns von dem Kommissair  
            . . . .  (des Souverains) und Herrn  . . . .  (Deputirten des Fürsten oder
            Grafen) unterzeichnet worden ist u. s. w. 
             
            II) Uebergabe der reichsritterschaftlichen 
            Besitzungen. 
            Die dritte und fünfte
            Bedingung des vorstehenden Protokolls befinden sich nicht in den
            Protokollen der Uebergabe der reichsritterschaftlichen Besitzungen, die erste
            und zweite sind die nämlichen, und die dritte lautet wie die
            obenstehende vierte. 
             
            Uebrigens ist zu bemerken, daß die Protokolle weder vom Reichsritter selbst noch von
            einem Deputirten, sondern blos von den Kommissarien Sr. Majestät des Kaisers und jenen
            des Souverains unterschrieben wurden. 
             
            III) Uebergabe von Gebieten mit Eigenthum 
            und Souverainität. 
            Diese Uebergabe erfolgte unter nachstehenden Bedingungen: 
             
              1) Die Rechte, welche für irgend einen Gläubiger und Pensionisten durch den Reichsschluß von 1803 begründet worden sind, bleiben
            demselben unverletzlich gesichert. Se. königliche Majestät von Baiern übernehmen daher
            die Verbindlichkeit für die Befriedung aller derjenigen zu sorgen, deren Bezahlung durch
            den bemerkten Reichsschluß auf das Gebiet oder die Stadt
            Nürnberg überwiesen worden ist. 
             
              2) Se. königliche Majestät übernehmen andurch die Verpflichtung, zu Bezahlung
            der gegenwärtigen Kriegsschulden nach Verhältniß dieses Gebietszuwachses beizutragen. 
             
              3) Diejenigen Bediensteten der Stadt und des Gebietes von Nürnberg, welche Se.
            königliche Majestät von Baiern in dem Staatsdienst nicht ferner zu verwenden
            gedenken, sollen eine Pension beziehen, welche derjenigen gleich ist, die den
            Beamten von demselben Grade nach den Gesetzen und der Verfassung der
            älteren Staaten verwilligt wird. 
             
            Ordensgeistliche oder Glieder militairischer Orden, welche etwa in Folge des Pariser Vertrags säkularisirt werden könnten, sollen eine
            jährliche Pension bekommen, welche den Einkünften, die sie vorhin bezogen haben, ihre
            Dignität und ihrem Alter angemessen seyn muß und die nächstdem den Gütern, von welchen
            sie die Nutznießung hatten, gesichert bleibt. 
             
            Ueber alles dasjenige, was nach dem vorstehenden Innhalte Se. Exzellenz der Freiherr von
            Montgelas im Namen seines Souverains anerkannt hat, haben wir das gegenwärtige
            Protokoll in 6 Exemplarien gefertigt; eine Abschrift davou
            ist den Administrativbehörden zugestellt worden, um solche in dem Archiv zu
            hinterlegen und weiter bekannt zu machen u. s. w. 
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