Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich.
["Ermächtigungsgesetz"]
Vom 24. März 1933.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit
Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird, nachdem festgestellt ist, daß die
Erfordernisse verfassungsändernder Gesetzgebung erfüllt sind:
A r t i k e l 1
Reichsgesetze können außer in dem in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren auch durch die
Reichsregierung beschlossen werden. Dies gilt auch für die in den Artikeln 85 Abs. 2 und 87
der Reichsverfassung bezeichneten Gesetze.
A r t i k e l 2
Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze können
von der Reichsverfassung abweichen, soweit sie nicht die
Einrichtung des Reichstags und des Reichsrats als solche zum Gegenstand haben. Die Rechte
des Reichspräsidenten bleiben unberührt.
A r t i k e l 3
Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze werden vom
Reichskanzler ausgefertigt und im Reichsgesetzblatt verkündet. Sie treten, soweit sie
nichts anderes bestimmen, mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Die Artikel
68 bis 77
der Reichsverfassung finden auf die von der Reichsregierung
beschlossenen Gesetze keine Anwendung.
A r t i k e l 4
Verträge des Reiches mit fremden Staaten, die sich auf
Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen nicht der Zustimmung der an der
Gesetzgebung beteiligten Körperschaften. Die Reichsregierung erläßt
die zur Durchführung dieser Verträge erforderlichen Vorschriften.
A r t i k e l 5
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.[1] Es tritt mit dem 1. April 1937 außer Kraft;[2] es tritt ferner außer Kraft, wenn die gegenwärtige
Reichsregierung durch eine andere abgelöst wird.
Berlin, den 24. März 1933.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsminister des Auswärtigen
Freiherr von Neurath
Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk
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