Gesetz zur Abwehr politischer Gewalttaten.

Vom 4. April 1933.


  Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

  Mit dem Tode oder lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren kann, soweit bisher mildere Strafen angedroht sind, bestraft werden:

  1. wer ein Verbrechen gegen § 5 Abs. 1, 2 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichsgesetzbl. S. 61) begeht;
  2. wer ein öffentlichen Zwecken dienendes Bauwerk in Brand setzt oder sprengt (§§ 306 bis 308, 311 des Strafgesetzbuches) oder wer eine Inbrandsetzung oder Sprengung in der Absicht begeht, in der Bevölkerung Angst und Schrecken zu erregen.
  3. wer ein Verbrechen gegen § 229 Abs. 2, §§ 312, 315 Abs. 2, § 324 des Strafgesetzbuchs (Giftbeibringung, Überschwemmung, Beschädigung von Eisenbahnanlagen, gemeingefährliche Vergiftung) begeht.

§ 2

  Für die im § 1 bezeichneten Verbrechen sowie für Verbrechen gegen § 5 Abs. 3, §§ 6 bis 8 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen sind die nach der Verordnung der Reichsregierung vom 21. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 136) gebildeten Sondergerichte zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des Reichsgerichts oder der Oberlandesgerichte begründet ist.


Berlin, den 4. April 1933.[1]


Der Reichskanzler
Adolf Hitler


Für den Reichsminister der Justiz

Der Stellvertreter des Reichskanzlers
von Papen

 

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Anmerkung:
[1] Dieses Reichsgesetz wurde am 5. April 1933 verkündet.


Quelle: Reichsgesetzblatt 1933 I, S. 162.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz zur Abwehr politischer Gewalttaten (04.04.1933), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/abw-pol-gewalt.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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