Gesetz zur Abwehr politischer Gewalttaten.
Vom 4. April 1933.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet
wird:
§ 1
Mit dem Tode oder lebenslangem Zuchthaus oder mit
Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren kann, soweit bisher mildere Strafen angedroht sind,
bestraft werden: |
- wer ein Verbrechen gegen § 5 Abs. 1, 2 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und
gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichsgesetzbl. S. 61)
begeht;
- wer ein öffentlichen Zwecken dienendes Bauwerk in Brand setzt oder sprengt (§§ 306
bis 308, 311 des Strafgesetzbuches) oder wer eine Inbrandsetzung oder Sprengung in der
Absicht begeht, in der Bevölkerung Angst und Schrecken zu erregen.
- wer ein Verbrechen gegen § 229 Abs. 2, §§ 312, 315 Abs. 2, § 324 des
Strafgesetzbuchs (Giftbeibringung, Überschwemmung, Beschädigung von Eisenbahnanlagen,
gemeingefährliche Vergiftung) begeht.
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§ 2
Für die im § 1 bezeichneten Verbrechen sowie
für Verbrechen gegen § 5 Abs. 3, §§ 6 bis 8 des Gesetzes gegen den verbrecherischen
und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen sind die nach der
Verordnung der Reichsregierung vom 21. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 136) gebildeten
Sondergerichte zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des Reichsgerichts oder der
Oberlandesgerichte begründet ist.
Berlin, den 4. April 1933.[1]
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
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Für den Reichsminister der Justiz
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Der Stellvertreter des Reichskanzlers
von Papen
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