Anordnung über die Ausübung des Gnadenrechts bei Polizeistrafen, Ordnungsstrafen usw.

Vom 23. Februar 1935.


  Auf Grund des Erlasses des Führers und Reichskanzlers über die Ausübung des Gnadenrechts vom 1. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 74) übertrage ich hiermit die Befugnis zu Gnadenerweisen und anlehnenden Entschließungen in Gnadensachen
  a) für Strafen, die durch rechtskräftige Verfügung der meiner Dienstaufsicht unterstehenden Polizei- oder anderen Verwaltungsbehörden verhängt sind (Nr. 4 des Erlasses),
  b) für Ordnungsstrafen, die von sonstigen Stellen meines Geschäftsbereichs verhängt worden sind (Nr. 5 des Erlasses),
  c) für Strafen - abgesehen von Dienststrafen -, die von den meiner Dienstaufsicht unterstehenden Verwaltungsgerichten verhängt sind (Nr. 6 des Erlasses),
  in Preußen auf die Regierungspräsidenten, in Berlin auf den Polizeipräsidenten, bei Strafverfügung des Oberbürgermeisters in Berlin auf den Staatskommissar der Hauptstadt Berlin, bei Strafverfügungen der Verwaltungsgericht in Berlin auf den Präsidenten des Bezirksverwaltungsgerichts daselbst,
  im Saarland auf den Reichskommissar für die Rückgliederung des Saarlandes,
  in den übrigen Ländern auf die Reichsstatthalter.
Die Reichsstatthalter können ihre Befugnis zu Gnadenerweisen und ablehnenden Entschließungen weiterübertragen.
  Für die in Gnadensachen bisher getroffenen Entscheidungen, die sich im Rahmen der früheren Zuständigkeiten gehalten haben, gelten die Ermächtigungen des Erlasses sinngemäß als erteilt.


  Berlin, den 23. Februar 1935.

Der Reichsminister des Innern
Frick

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1935 I, S. 316.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Anordnung über die Ausübung des Gnadenrechts bei Polizeistrafen, Ordnungsstrafen usw. (23.02.1935), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1935/gnade_erl_vo01.html, Stand: aktuelles Datum.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Ausübung des Gnadenrechts (01.02.1935)
Anordnung über die Ausübung des Gnadenrechts in Dienststrafsachen (21.02.1935)


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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