Gesetz über das Staatsbegräbnis für den dahingeschiedenen Reichspräsidenten Generalfeldmarschall von Hindenburg.

Vom 2. August 1934.


  Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

  Dem dahingeschiedenen Reichspräsidenten Generalfeldmarschall von Hindenburg bereitet das deutsche Volk ein Staatsbegräbnis.

§ 2

  Mit der Durchführung des Staatsbegräbnisses werden die zuständigen Minister beauftragt.


  Berlin, den 2. August 1934.[1]

Der Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk

Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda
Dr. Goebbels

 

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Anmerkung:
[1] Dieses Reichsgesetz wurde am 2. August 1934 verkündet.


Quelle: Reichsgesetzblatt 1934 I, S. 749.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über das Staatsbegräbnis für den dahingeschiedenen Reichspräsidenten Generalfeldmarschall von Hindenburg (02.08.1934), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1934/reichspraesident-hindenburg-begraebnis_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.06.2004
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