Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit.

Vom 10. März 1934.


  Auf Grund des § 64 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit wird im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister verordnet:

A r t i k e l  I
Auswahl der Vertrauensmänner

§ 1

  Die der Gefolgschaft zur Stellungnahme vorzulegende Liste der Vertrauensmänner und deren Stellvertreter (§ 9 Abs. 1 des Gesetzes) ist von dem Führer des Betriebes im Einvernehmen mit dem Betriebszellen-Obmann des Betriebes aufzustellen. Kommt zwischen diesen beiden Personen ein Einvernehmen nicht zustande, so kann der Treuhänder der Arbeit Vertrauensmänner und Stellvertreter in der erforderlichen Anzahl berufen.

A r t i k e l  II
Abstimmung über die Liste der Vertrauensmänner

§ 2

  An der Abstimmung über die Liste der Vertrauensmänner und ihrer Stellvertreter (§ 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) kann jedes Mitglied der Gefolgschaft teilnehmen, das mindestens einundzwanzig Jahre alt und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.

§ 3

  (1) Der Führer des Betriebes hat die Abstimmung zu leiten. Er kann seinen Stellvertreter (§ 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) als Abstimmungsleiter bestellen.
  (2) Der Abstimmungsleiter beruft zu seiner Unterstützung die beiden Mitglieder der Gefolgschaft, die am längsten im Betriebe tätig sind. Ihnen ist Einblick in alle die Abstimmung betreffenden Vorgänge zu geben.

§ 4

  Der Abstimmungsleiter hat eine Liste der Abstimmungsberechtigten (Abstimmungsliste) auszustellen.

§ 5

  (1) In einem Aushang hat der Abstimmungsleiter spätestens zwei Wochen vor dem ersten Abstimmungstage die Liste der Vertrauensmänner und der Stellvertreter bekanntzumachen und anzugeben, wo die Abstimmungsliste zur Einsicht ausliegt, wo die Abstimmungsberechtigten den Stimmzettel und den Abstimmungsumschlag empfangen und wann und wo sie den Zettel in dem Umschlag abgeben können. Die Abstimmung soll, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeiten stattfinden.
  (2) Die Berichtigung der Abstimmungsliste kann nur innerhalb einer Ausschlußfrist von einer Woche seit dem ersten Tage des Aushangs bei der Abstimmungsleitung beantragt werden. Hierauf ist in dem Aushang hinzuweisen.

§ 6

  Über den Antrag auf Berichtigung der Abstimmungsliste hat der Abstimmungsleiter unverzüglich zu entscheiden.

§ 7

  Der Stimmzettel hat unter fortlaufender Nummer die Namen der als Vertrauensmänner und als Stellvertreter vorgeschlagenen Personen zu enthalten.

§ 8

  Die Abstimmung ist geheim. Sie erfolgt durch Abgabe des Stimmzettels. Die Abgabe des Stimmzettels gilt als Zustimmung, die Abgabe des durchgestrichenen Stimmzettels als Ablehnung. Die Abstimmungsberechtigten können auch einzelne der als Vertrauensmänner und als Stellvertreter vorgeschlagenen Personen durch Streichung der Namen auf dem Stimmzettel ablehnen. Stimmzettel, die in anderer Weise geändert oder die unterschrieben oder mit einem Kennzeichen versehen sind, sind ungültig.

§ 9

  Der Abstimmende hat seinen Stimmzettel in einem Abstimmungsumschlag an einem für die Stimmabgabe festgesetzten Tage unter Nennung seines Namens bei der von dem Abstimmungsleiter bezeichneten Stelle abzugeben. Der Abstimmungsumschlag ist in Gegenwart des Abstimmenden in einen verschlossenen Kasten zu stecken und die Stimmabgabe in der Abstimmungsliste zu vermerken.

§ 10

  (1) Innerhalb von drei Tagen nach Abschluß der Stimmabgabe hat der Abstimmungsleiter das Ergebnis der Abstimmung in Gegenwart der von ihm nach § 3 Abs. 2 berufenen Mitglieder der Gefolgschaft festzustellen. Es ist zu ermitteln, welche der aufgestellten Personen eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Aus diesen Personen werden in der Reihenfolge der Liste, ohne Rücksicht auf die Zahl der auf den einzelnen entfallenden Stimmen, die Vertrauensmänner in der nach § 7 erforderlichen Zahl, sodann die Stellvertreter entnommen. Haben von den als Vertrauensmänner aufgestellten Personen bei der Abstimmung nicht so viel Personen eine Mehrheit erhalten, daß aus ihnen die erforderliche Zahl von Vertrauensmännern entnommen werden kann, so sind die übrigen Vertrauensmänner aus den als Stellvertreter aufgestellten Personen, die eine Mehrheit erhalten haben, zu entnehmen.
  (2) Das Ergebnis ist den aufgestellten Vertrauensmännern und den Stellvertretern schriftlich mitzuteilen und durch Aushang bekanntzumachen.

§ 11

  (1) Ergibt sich bei der Abstimmung für keine der als Vertrauensmänner und Stellvertreter aufgestellten Personen eine Mehrheit, so kann der Treuhänder der Arbeit die Vertrauensmänner und die Stellvertreter in der erforderlichen Anzahl berufen.
  (2) Ergibt sich bei der Abstimmung eine Mehrheit nur für eine kleinere Zahl von Personen, als nach § 7 Vertrauensmänner zu bestellen sind, so kann der Treuhänder der Arbeit die übrigen Vertrauensmänner und die Stellvertreter berufen.

§ 12

  (1) Der Führer des Betriebes hat die zur Durchführung der Abstimmung nötigen Einrichtungen, insbesondere auch die Stimmzettel und Abstimmungsumschläge, zur Verfügung zu stellen.
  (2) Notwendige Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Abstimmung darf eine Minderung des Arbeitsentgelts der Gefolgschaft nicht zur Folge haben.

§ 13

  Sind bei dem Abstimmungsverfahren Vorschriften des Gesetzes oder dieser Verordnung derart verletzt worden, daß das Abstimmungsergebnis dadurch beeinträchtigt werden konnte, so kann jeder Angehörige des Betriebes spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses die Entscheidung des Treuhänders der Arbeit anrufen. Dieser kann die Wiederholung der Abstimmung anordnen, die aufgestellten Vertrauensmännern bestätigen oder gemäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes andere Vertrauensmännern berufen.

§ 14

  Steht die Berücksichtigung der Angestellten oder die Berücksichtigung der Arbeiter im Vertrauensrat in einem offenbaren Mißverhältnis zur Zusammensetzung der Gefolgschaft, so kann auf Antrag des Führers des Betriebes der Treuhänder zur Beseitigung dieses Mißverhältnisses einzelne Vertrauensmännern abberufen und durch andere Vertrauensmännern ersetzen.

A r t i k e l  III
Anrufung des Treuhänders der Arbeit gemäß § 16 des Gesetzes

§ 15

  Eine Anrufung des Treuhänders der Arbeit gegen Entscheidungen des Führers des Betriebes über die Gestaltung der allgemeinen Arbeitsbedingungen, insbesondere der Betriebsordnung , ist erst zulässig, nachdem die Beschwerdepunkte vorher im Vertrauensrat erörtert worden sind. In der gemäß § 12 Satz 2 des Gesetzes vom Führer des Betriebes einzuberufenden Sitzung des Vertrauensrates sind die Beschwerdepunkte im einzelnen von den Beschwerdeführern zu begründen. Will der Führer des Betriebes den Wünschen der Beschwerdeführer nicht Rechnung tragen, so hat er die Gründe, die ihn für die Aufrechterhaltung seiner Entscheidung bestimmen, dem Vertrauensrat darzulegen. Er hat sodann festzustellen, ob die Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vertrauensrates die Anrufung des Treuhänders der Arbeit wünscht. Ergibt sich eine Mehrheit des Vertrauensrates für die Anrufung des Treuhänders der Arbeit, so können die Beschwerdeführer nunmehr ihre schriftlich zu begründende Beschwerde dem Führer des Betriebes einreichen, der sie binnen drei Tagen dem Treuhänder der Arbeit weiterzugeben hat. Er kann dabei zu den einzelnen Beschwerdepunkten Stellung nehmen.

A r t i k e l  IV
Anzeigepflichtige Entlassungen

§ 16

  (1) Bei der Feststellung, ob die Voraussetzungen der Anzeigepflicht gemäß § 20 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen, bleiben Entlassungen, die vor dem 1. Mai 1934 bereits durchgeführt sind, außer Betracht.
  (2) Soweit Entlassungen, deren Bevorstehen nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes dem Treuhänder der Arbeit anzuzeigen sind, in der Zeit vom 1. bis 29. Mai 1934 durchgeführt werden sollen, kann die Anzeige bereits vor dem 1. Mai 1934 mit den im § 20 Abs. 2 und 3 bezeichneten Folgen dem Treuhänder der Arbeit erstattet werden.

A r t i k e l  V
Sachverständigenbeirat und Sachverständigenausschüsse

§ 17

  (1) Der Treuhänder der Arbeit stellt ein Verzeichnis derjenigen Wirtschaftszweige auf, aus denen er die Mitglieder des Sachverständigenbeirats zu berufen beabsichtigt. Er kann dabei verschiedene Wirtschaftszweige, die für ihm nach ihrer Bedeutung innerhalb des Wirtschaftsgebietes die Bestellung eines gemeinsamen Sachverständigen ausreichend erscheint, zu einer Gruppe zusammenfassen. Wirtschaftszweige, für die durch Reichsgesetz eine ständische Gliederung durchgeführt ist, sind besonders zu berücksichtigen. Das Verzeichnis ist bis zum 15. März der Deutschen Arbeitsfront zwecks Aufstellung der Vorschlagslisten für die Sachverständigen zu übermitteln.
  (2) Die Deutsche Arbeitsfront hat für die in dem Verzeichnis des Treuhänders der Arbeit bezeichneten Wirtschaftszweige und Wirtschaftsgruppen als Sachverständige mindestens je fünf Führer der Betriebe und je fünf Angehörige der Gefolgschaft, die in erster Linie Vertrauensmänner sein sollen, namhaft zu machen, soweit nicht der Treuhänder der Arbeit aus besonderen Gründen die Benennung einer größeren Anzahl fordert. Die Namen der vorgeschlagenen Sachverständigen sind getrennt nach den Wirtschaftszweige in alphabetischer Reihenfolge unter Mitteilung der Anschrift aufzuführen. Für einen durch reichsgesetzliche Regelung errichteten Stand sind die Sachverständigen von der Deutschen Arbeitsfront im Einvernehmen mit dem Stande vorzuschlagen. Soweit dieses Einvernehmen nicht erzielt wird, sind die Vorschläge der Deutschen Arbeitsfront und des Standes dem Treuhänder der Arbeit vorzulegen. Die Vorschlagsliste ist dem Treuhänder der Arbeit bis zum 15. April einzureichen.
  (3) Die Zahl der Mitglieder des Sachverständigenbeirats soll sechzehn nicht übersteigen. Der Treuhänder der Arbeit hat bei der Zusammensetzung des Sachverständigenbeirats die verschiedenen Wirtschaftszweige entsprechend ihrer wirtschaftlichen Bedeutung in dem betreffenden Wirtschaftsgebiete zu berücksichtigen. Aus der Vorschlagsliste sind sowohl Führer der Betriebe als auch Angehörige der Gefolgschaft als Sachverständige zu berufen. Für einen durch reichsgesetzliche Regelung errichteten Stand ist wenigstens ein Sachverständiger aus Angehörigen des Standes zu entnehmen. Ist über die vorgeschlagenen Sachverständigen eine Einigung zwischen der Deutschen Arbeitsfront und dem Stande nicht erzielt worden und gelingt es auch dem Treuhänder der Arbeit nicht, ein Einvernehmen über die zu berufenden Sachverständigen herzustellen, so hat er die Entscheidung des Reichsarbeitsministers herbeizuführen.
  (4) Die Vorschlagsliste hat Gültigkeit für die Dauer eines Jahres (1. Mai bis 30. April). Der Treuhänder der Arbeit kann einzelne von ihm berufene Sachverständige durch andere in der Vorschlagsliste namhaft gemachte Persönlichkeiten ersetzen; soweit er dabei Sachverständige berufen will, über die das erforderliche Einvernehmen zwischen der Deutschen Arbeitsfront und einem Stande nicht erzielt ist, finden sie Vorschriften des Abs. 3 letzter Satt entsprechende Anwendung.

§ 18
S a c h v e r s t ä n d i g e n a u s s c h ü s s e

  (1) Über die Bildung von Sachverständigenausschüssen entscheidet, abgesehen von den Fällen des § 32, der Treuhänder der Arbeit.
  (2) Die Sachverständigen bestimmt der Treuhänder der Arbeit aus dem ihm geeignet erscheinenden Persönlichkeiten seines Wirtschaftsgebietes. Zu Mitgliedern der Sachverständigenausschüsse sind vornehmlich Sachverständige der jeweils in Betracht kommenden Wirtschaftszweige zu bestimmen. Sofern im Einzelfalle erwünscht ist, können auch Angehörige verwandter Wirtschaftszweige als Sachverständige hinzugezogen werden.
  (3) Die Zahl der Mitglieder der Sachverständigenausschüsse soll acht nicht übersteigen. Die Sachverständigenausschüsse sollen in gleicher Zahl aus Führern der Betriebe und aus Angehörigen der Gefolgschaft bestehen. Die Angehörigen der Gefolgschaft sollen in Fragen, die ausschließlich oder überwiegend die Gruppe der Arbeiter betreffen, in der größeren Zahl aus der Gruppe der Arbeiter, in Fragen, die ausschließlich oder überwiegend die Gruppe der Angestellten betreffen, in der größeren Zahl aus der Gruppe der Angestellten entnommen werden.
  (4) Betrifft der Gegenstand der Beratung im Sachverständigenausschuß Angelegenheiten eines durch reichsgesetzliche Regelung errichteten Standes, so sind die Sachverständigen von dem Treuhänder der Arbeit im Einvernehmen mit dem Stande zu bestimmen.

§ 19
A u f w a n d s e n t s c h ä d i g u n g e n

  Die Mitglieder des Sachverständigenbeirats und der Sachverständigenausschüsse erhalten eine angemessene Entschädigung für den ihnen aus der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erwachsenden Verdienstausfall und Aufwand sowie Ersatz der Fahrtkosten entsprechend den für die nichtrichterlichen Beisitzer bei den Arbeitsgerichten geltenden Vorschriften.

A r t i k e l  VI
Verwendung von Bußen

§ 20

  Bußen in Geld (§ 28 Abs. 1 und 3 des Gesetzes) sind zum Besten der Nationalsozialistischen Gemeinschaft "Kraft durch Freude" zu verwenden.

A r t i k e l  VII
Bekanntmachung von Tarifordnungen und Richtlinien für den Inhalt von Betriebsordnungen und Einzelarbeitsverträgen. Einsendung von Betriebsordnungen

§ 21

  Die Treuhänder der Arbeit haben unverzüglich zwecks Bekanntmachung die von ihnen nach § 32 Abs. 1und 2 und § 33 Abs. 1 und 2 des Gesetzes erlassenen Richtlinien und Tarifordnungen sowie ihre Änderungen dem Reichsarbeitsminister in doppelter Ausfertigung zu übersenden und ihre Aufhebung mitzuteilen. Ebenso haben sie die Anordnungen nach § 72 Abs. 2 des Gesetzes über die Weiterdauer von Tarifverträgen als Tarifordnungen in doppelter Ausfertigung nebst einem Abdruck des Tarifvertrags dem Reichsarbeitsminister einzureichen.

§ 22

  Die Bekanntmachung der Richtlinien und Tarifordnungen, ihrer Änderung und Aufhebung sowie der Anordnungen nach § 72 des Gesetzes erfolgt im Reichsarbeitsblatt.

§ 23

  (1) Bei dem Reichsarbeitsministerium wird ein Register der Richtlinien und Tarifordnungen (Tarifregister) geführt. In das Tarifregister sind vom Tarifregisterführer der Erlaß von Richtlinien, Tarifordnungen und Anordnungen nach § 72 Abs. 2 des Gesetzes unter näherer Angabe des beruflichen und räumlichen Geltungsbereichs der Regelung, der Erlaß von Änderungen und die Aufhebung von Richtlinien und Tarifordnungen unter Hinweis auf die Bekanntmachung im Reichsarbeitsblatt einzutragen. Je eine Ausfertigung der Richtlinien und Tarifordnungen sowie ihrer Änderungen ist in eine beim Tarifregister anzulegende Sammlung (Tarifsammlung) aufzunehmen, ebenso je eine Ausfertigung einer Anordnung nach § 72 Abs. 2 des Gesetzes nebst einem Abdruck des Tarifvertrags.
  (2) Die Einsichtnahme in das Tarifregister und die Tarifsammlung ist während der regelmäßigen Dienststunden des Reichsarbeitsministeriums jedem gestattet. Auf Verlangen wird eine schriftliche Auskunft über die Eintragungen in das Tarifregister kostenlos erteilt.

§ 24

  Zu dem Tarifregister werden in der Form von Karteien ein Ortsverzeichnis und ein Berufsverzeichnis geführt. In der Ortskartei sind die räumlichen Bezirke, für die Richtlinien oder Tarifordnungen erlassen sind, in der Berufskartei die Berufsgruppen, die von den Richtlinien oder Tarifordnungen betroffen werden, jeweils unter Hinweis auf die Registerblätter, auf denen diese Richtlinien und Tarifordnungen eingetragen sind, in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen.

§ 25

  Die Treuhänder der Arbeit erteilen auf Verlangen kostenlos Auskunft über die von ihnen erlassenen Richtlinien, Tarifordnungen und Anordnungen nach § 72 Abs. 2 des Gesetzes.

§ 26

  (1) Ist in Betriebe mit in der Regel mindestens fünfzig Beschäftigten die Höhe des Arbeitsentgelts durch Betriebsordnungen geregelt, so hat der Führer des Betriebes zwei Abdrucke der Betriebsordnung dem Statistischen Reichsamt (Abteilung für Sozialstatistik) einzusenden.
  (2) Der Führer des Betriebes ist verpflichtet, dem Statistischen Reichsamt auch in sonstigen Fällen auf Verlangen einen Abdruck der Betriebsordnung zu übersenden. Auch dem Treuhänder der Arbeit ist auf Verlangen vom Führer des Betriebes ein Abdruck der Betriebsordnung einzureichen.


  Berlin, den 10. März 1934.

Der Reichsarbeitsminister
Franz Seldte

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1934 I, S. 187-191.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit (10.03.1934), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1934/nat-arbeit_vo02.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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