Gesetz zur Gewährleistung des Rechtsfriedens.

Vom 13. Oktober 1933.


  Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

  (1) Mit dem Tode oder, soweit nicht bisher eine schwerere Strafe angedroht ist, mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren wird bestraft:

  1. wer es unternimmt, einen Richter oder einen Staatsanwalt oder einen mit Aufgaben der politischen, Kriminal-, Bahn-, Forst-, Zoll-, Schutz- oder Sicherheitspolizei[1] betrauten Beamten oder einen Angehörigen der Wehrmacht oder der Sturmabteilungen (einschließlich des Stahlhelms) oder der Schutzstaffel der N. S. D. A. P., einen Amtswalter der N. S. D. A. P. oder einen Angehörigen des Deutschen Luftsportverbandes aus politischen Beweggründen oder wegen ihrer amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit zu töten, oder wer zu einer solchen Tötung auffordert, sich erbietet, ein solches Erbieten annimmt oder eine solche Tötung mit einem anderen verabredet;
  2. wer es unternimmt, einen Schöffen oder Geschworenen wegen seiner Tätigkeit als Schöffe oder Geschworener oder einen Zeugen oder Sachverständigen wegen einer von ihm in Erfüllung seiner Zeugen- oder Sachverständigenpflicht gemachten Bekundung zu töten, oder wer zu einer solchen Tötung auffordert, sich erbietet, ein solches Erbieten annimmt oder eine solche Tötung mit einem anderen verabredet;
  3. wer im Ausland eine Druckschrift, durch die der Tatbestand des Hochverrats (§§ 81 bis 86 des Strafgesetzbuchs) begründet ist, herstellt, verbreitet oder zum Zwecke der Verbreitung bereithält oder sonst ein Verbrechen des Hochverrats begeht;[2]
  4. wer es unternimmt, eine der in Nr. 3 bezeichneten Druckschriften in Kenntnis ihres hochverräterischen Inhalts zum Zwecke der Verbreitung in das Inland einzuführen, oder wer eine solche Druckschrift nach ihrer Einführung im Inland verbreitet oder wer sonst ein im Ausland begangenes Verbrechen des Hochverrats im Inland fördert.[3]

  (2) Die Vorschriften des § 86a des Strafgesetzbuchs über Einziehung und Unbrauchbarmachung finden entsprechende Anwendung.

§ 2

  Mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer es unternimmt, in das Inland in der Absicht der Verbreitung zu staatsgefährdenden Zwecken eine Druckschrift einzuführen, durch die der äußere Tatbestand

  1. eines nach dem Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 479) strafbaren Verbrechens oder
  2. einer nach den §§ 110 bis 112 des Strafgesetzbuchs strafbaren Aufforderung oder Anreizung oder
  3. einer nach § 3 der Verordnung des Reichspräsidenten zur Abwehr heimtückischer Angriffe gegen die Regierung der nationalen Erhebung vom 21. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 135) strafbaren Lügenmeldung
begründet wird.

§ 3

  Für die in den §§ 1 und 2 bezeichneten Straftaten sind die nach der Verordnung der Reichsregierung vom 21. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 136) gebildeten Sondergerichte zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des Reichsgerichts oder der Oberlandesgerichte begründet ist.


  Berlin, den 13. Oktober 1933.[4]

Der Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner

Der Reichsminister des Innern

Frick

 

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Anmerkungen:
[1] Im § 1 Abs. 1 Nr. 1 wurden aufgrund des Artikel VII Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24. April 1934 nach dem Wort "Sicherheitspolizei" die Worte "oder des Vollzugs von Strafen oder Maßregeln der Sicherung und Besserung" eingefügt.
[2] § 1 Abs. 1 Nr. 3 wurden aufgrund des Artikel VII Buchst. b des Gesetzes vom 24. April 1934 gestrichen.
[3] § 1 Abs. 1 Nr. 4 wurden aufgrund des Artikel VII Buchst. b des Gesetzes vom 24. April 1934 gestrichen.
[4] Dieses Reichsgesetz wurde am 13. Oktober 1933 verkündet.


Quelle: Reichsgesetzblatt 1933 I, S. 723-724.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz zur Gewährleistung des Rechtsfriedens (13.10.1933), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1933/rechtsfrieden-gewaehrleistung_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Gesetz zur Änderung des Strafrechts und des Strafverfahrens [= Änderung des StGB, u.a. bezüglich Hochverrat, Landesverrat und Schaffung des Volksgerichtshofs] (24.04.1934)


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Letzte Änderung: 03.06.2004
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