Verordnung des Reichspräsidenten zur Beschleunigung des Verfahrens in Hochverrats- und Landesverratssachen.

Vom 18. März 1933.


  Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird folgendes verordnet:

Artikel 1
Überweisung von Hochverratssachen an die Oberlandesgerichte

  § 134 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist in folgender Fassung anzuwenden:

In Hochverrats- und Landesverratssachsen sowie bei Verbrechen gegen die §§ 1, 3 des Gesetzes gegen den Verrat militärischer Geheimnisse kann der Oberrreichsanwalt die Strafverfolgung an die Landesstaatsanwaltschaft abgeben. Es sollen nur Strafsachen von minderer Bedeutung abgegeben werden.

Artikel 2
Einschränkung der Voruntersuchung

  Die Vorschrift des § 10 der Verordnung des Reichspräsidenten gegen Verrat am Deutschen Volke und hochverräterische Umtriebe vom 28. Februar 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 85) ist in den zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehörenden Strafsachen entsprechend anzuwenden.

Artikel 3
Wegfall des Eröffnungsbeschlusses

§ 1

  (1) In den zur Zuständigkeit des Reichsgerichts oder der Oberlandesgerichte gehörenden Strafsachen bedarf es keines Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens. An die Stelle des Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Hauptverfahrens tritt der Antrag auf Anordnung der Hauptverhandlung.
  (2) Nach Ablauf der gemäß § 201 der Strafprozeßordnung bestimmten Frist ordnet der Vorsitzende, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen für gegeben erachtet, die Hauptverhandlung an. Er beschließt zugleich über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft. Trägt der Vorsitzende Bedenken gegen die Anordnung der Hauptverhandlung, erscheint ihm insbesondere die nachträgliche Eröffnung einer Voruntersuchung geboten oder hat der Angeschuldigte die nachträgliche Eröffnung einer Voruntersuchung beantragt, so ist eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.
  (3) Einer Entscheidung des Gerichts bedarf es, wenn der Oberrreichsanwalt die Überweisung an ein Oberlandesgericht beantragt. Das Reichsgericht ordnet in diesem Falle zugleich mit der Überweisung die Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht an.
  (4) Die in der Strafprozeßordnung an die Eröffnung des Hauptverfahrens geknüpften Wirkungen treten mit der Einreichung der Anklageschrift ein. Die Wirkungen, die nach der Strafprozeßordnung an die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses geknüpft sein, treten mit dem Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache ein.

§ 2

  Für die Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem Gericht niederer Ordnung behält es bei den Vorschriften der Strafprozeßordnung über den Eröffnungsbeschluß sein Bewenden.

§ 3

  In den § 120 Abs. 1 und § 134 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes fallen die Worte "bei der Eröffnung des Hauptverfahrens" weg.

Artikel 4
Inkrafttreten der Verordnung

  Die Verordnung tritt mit dem zweiten Tage nach der Verkündung in Kraft.[1]


  Berlin, den 18. März 1933.

Der Reichspräsident
von Hindenburg

Der Reichsminister des Innern

Zugleich für den Reichsminister der Justiz

Frick

 

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Anmerkung:
[1] Diese Notverordnung des Reichspräsidenten Paul von Hindenburg wurde am 22. März 1933 verkündet.


Quelle: Reichsgesetzblatt 1933 I, S. 131.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung des Reichspräsidenten zur Beschleunigung des Verfahrens in Hochverrats- und Landesverratssachen (18.03.1933), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1933/hochverrat-landesverrat-beschleunig_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.06.2004
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