Zusatzkonvention zu dem am 10. Mai 1871 zu Frankfurt a. M. abgeschlossenen Friedensvertrage zwischen Deutschland und Frankreich.[1]

Vom 11. Dezember 1871.


Seine Majestät der Deutsche Kaiser einerseits und der Präsident der Französischen Republik andererseits haben gemäß Artikel 17 des zu Frankfurt am 10. Mai 1871 abgeschlossenen Friedensvertrages beschlossen, über eine Zusatzkonvention zu diesem Vertrage zu unterhandeln und zu ihren Bevollmächtigten hierzu ernannt:
  Seine Majestät der Deutsche Kaiser

den Königlich bayerischen Staatsrath Weber, und
den Königlich württembergischen Geheimen Legationsrath, Grafen von Uxkull,
  und der Präsident der Französischen Republik
den Herrn Marc Thomas Eugen de Goulard, Mitglied der Nationalversammlung, und
den Herrn Alexander Johann Heinrich de Clercq, bevollmächtigter Minister erster Klasse,

welche, nach erfolgtem Austausch ihrer in guter und regelrechter Form befundenen Vollmachten, über die nachstehenden Artikel übereingekommen sind:

Art. 1.

  [1] Für diejenigen Personen, welche aus den abgetretenen Gebietstheilen herstammen und sich außerhalb Europas aufhalten, wird die durch den Artikel 2 des Friedensvertrages für die Wahl zwischen der deutschen und französischen Nationalität festgesetzte Frist bis zum 1. Oktober 1873 verlängert.
  [2] Die Entscheidung für die französische Nationalität seitens der aus den abgetretenen Gebieten herstammenden Personen, welche sich außerhalb Deutschlands aufhalten, erfolgt durch eine, sei es vor der Mairie des Wohnortes in Frankreich, sei es vor einer französischen Gesandtschafts- oder Konsulats-Kanzlei abgegebene Erklärung oder durch Immatrikulation bei einer solchen Kanzlei.
  [3] Die französischen Regierung wird der deutschen vierteljährlich auf diplomatischem Wege namentliche Verzeichnisse über diese Erklärungen mittheilen.

Art. 2.

  [1] Die früher im französischen Civil- oder Kirchendienste angestellten Angehörigen der abgetretenen Gebietstheile, oder ihre Wittwen und Waisen, welche vor dem 2. März 1871 Pensionen aus der französischen Staatskasse bezogen hatten oder zu beziehen gesetzlich befugt waren, erhalten, falls sie sich für die deutsche Nationalität entscheiden, diese Pensionen von dem besagten Tage ab von der deutschen Regierung, so lange sie auf deutschem Gebiete ihren Wohnsitz haben.
  [2] Unter den gleichen Voraussetzungen und vom gleichen Tage an übernimmt die deutsche Regierung die Militairpensionen, welche vor dem 19. Juli 1870 Angehörigen der abgetretenen Gebiethe oder ihren Wittwen und Waisen aus der französischen Staatskasse gesetzlich zukamen.
  [3] Den Civilbeamten jeden Ranges, sowie den im Militair- und Marinedienst stehenden Personen, welche aus den abgetretenen Landestheilen herstammen und in ihren Aemtern oder Graden von der deutschen Regierung bestätigt werden, bleiben die Rechte vorbehalten, welche sie im französischen Staats- oder Militairdienste erworben haben.

Art. 3.

  Um den Schwierigkeiten vorzubeugen, welche aus der Theilung der früheren Gerichtsbezirke bei Civilprozessen für die Recht suchenden Parteien such ergeben könnten, sind die Hohen vertragenden Theile übereingekommen,

  1) daß jedes von französischen Gerichten in Prozessen unter französischen Staatsangehörigen gefällte Erkenntniß, welches vor dem 20. Mai 1871 rechtskräftig geworden ist, in den abgetretenen Landestheilen als rechtskräftig behandelt und vollstreckt werden soll;
  2) daß, wenn französische Gerichte vor dem 20. Mai 1871 in erster oder zweiter Instanz ein Erkenntniß gefällt haben, gegen das noch Appellations- oder Kassationsverfahren zulässig ist, die Zuständigkeit der Gerichte, welche das Erkenntniß gefällt haben, auf Grund der eingetretenen Grenzveränderungen nicht angefochten werden kann;
  3) daß anhängige Prozesse, bei welchen nach französischem Rechte ein dinglicher Gegenstand begründet ist, von dem Gerichte zu erledigen sind, in dessen Bezirk die für den Gerichtsstand entscheidende Sache belegt ist;
  4) daß Prozesse, bei denen nach französischem Rechte ein persönlicher Gerichtsstand begründet ist, wenn sie in erster Instanz schweben, von dem Gerichte des Wohnortes des Beklagten entschieden werden sollen;
  5) daß derselbe Grundsatz bei Prozessen der eben erwähnten Art gelten soll, welche in erster oder zweiter Instanz entschieden sind, gegen welche jedoch Appellation oder Kassation zulässig, aber erst nach dem 20. Mai 1871 angemeldet worden ist; und
  6) daß dergleichen Prozesse, welche sich bereits vor dem 20. Mai 1871 in der Appellations- oder Kassations-Instanz befunden haben, von dem Gerichte, bei welchem sie anhängig sind, erledigt werden sollen, es sei denn, daß beide Theile, nach der neuen Abgrenzung, ihren persönlichen Gerichtsstand in dem anderen Staatsgebiethe haben.

Art. 4.

  [1] Die aus den abgetretenen Landestheilen herstammenden Personen, welche zur Zeit als Strafgefangene in einer Strafanstalt in Frankreich oder seinen Kolonien verwahrt sind, werden in die der neuen Grenze zunächst gelegene Stadt gebracht und dort den Bevollmächtigten der deutschen Behörden übergeben werden.
  [2] Ebenso wird die deutsche Regierung den kompetenten französischen Behörden diejenigen Franzosen übergeben, welche derzeit in den Strafanstalten der abgetretenen Landestheile verwahrt sind und nicht aus diesen Gebieten herstammen.
  [3] Dasselbe Verfahren wird bezüglich der in den Irrenhäusern untergebrachten Personen eingehalten werden.

Art. 5.

  In den abgetretenen Gebieten wird die deutsche Regierung die in Kriminal-Prozessen verfallenen Gerichtskosten und Geldstrafen für sich einziehen, und übernimmt dagegen die Auszahlung der in Kriminalsachen erwachsenen Gerichtskosten an diejenigen Personen, welche derzeit Ersatz derselben zu fordern haben.

Art. 6.

  [1] Die Auszüge aus den gerichtlichen Strafverzeichnissen, welche die durch die neue Grenze von ihren bisherigen Arrondissements getrennten Gemeinden betreffen, werden zwischen dem Deutschen Reiche und der französischen Regierung gegenseitig ausgetauscht werden.
  [2] Die französischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden, so wie die Privat-Personen werden die Befugniß haben, sich Auszüge aus den Strafverzeichnissen ausfolgen zu lassen, welche in der abgetretenen Gebietstheilen aufbewahrt bleiben.
  [3] Die deutsche Regierung wird künftig der französischen ohne Kostenanrechnung die Straferkenntnisse mittheilen, welche von den Strafgerichten der abgetretenen Länder gegen französische Staatsangehörige gefällt werden.
  [4] Umgekehrt wird Frankreich künftig ohne Kostenanrechnung der deutschen Regierung die verurtheilenden Erkenntnisse mittheilen, welche französische Strafgerichte gegen Angehörige der abgetretenen Gebiete, die deutsche Unterthanen geworden sind, gefällt haben.

Art. 7.

  [1] Den im Artikel 15 des Friedensvertrages aufgestellten Grundsätzen gemäß wird vereinbart, daß den Berechtigten deutscher und französischer Nationalität jede Erleichterung gewährt werden wird, um die Anerkennung und Ausübung der hypothekarischen Rechte, welche vor dem 20. Mai 1871 entstanden sind, zu sichern.
  [2] Es wird gleichermaßen verabredet,

  1) daß die Register der Hypotheken-Aemter, welche gegenwärtig in den Hauptorten der getheilten Arrondissements in Verwahrung sind, zur Verfügung desjenigen der beiden Staaten bleiben, oder gestellt werden, welcher in Folge der neuen Abgrenzung den größeren Flächenraum dieser Arrondissements besitzt; und
  2) daß die in dem Umkreise der getheilten Verwaltungsbezirke ansässigen deutschen und französischen Staatsangehörigen, deren Interessen dabei betheiligt sind, jederzeit das Recht haben sollen, sich durch die kompetenten Behörden Abschriften in gehöriger Form von den Einschreibungs- und Löschungs-Certifikaten, deren sie bedürfen, ausfolgen zu lassen.

Art. 8.

  [1] Die Hohen vertragenden Theile verpflichten sich, sich gegenseitig alle Urkunden, Pläne, Kataster, Register und Schriftstücke der durch die neue Grenze von ihren früheren Verwaltungsbezirken getrennten Gemeinden zurückzugeben, welche in den Archiven der Hauptorte der Departements oder Arrondissements, zu denen die fraglichen Gemeinden gehörten, verwahrt sind.
  [2] Ebenso wird es mit den Akten und Registern, welche sich auf die öffentliche Verwaltung dieser Gemeinden beziehen, gehalten werden.
  [3] Die Hohen vertragschließenden Theile werden sich gegenseitig, auf Antrag der höheren Verwaltungsbehörden, alle Dokumente und Nachweise mittheilen, welche auf Angelegenheiten sich beziehen, die zugleich die abgetretenenLandestheile und Frankreich betreffen.

Art. 9.

  Bis zum Abschlusse der im ersten Absatz des Art. 6 des Friedensvertrages vom 10. Mai 1871 in Aussicht genommenen Verhandlungen wird verabredet, daß die Bischöfe, welche in den von der neuen Grenze durchzogenen Diözesen eingesetzt sind, in ihrem ganzem Umfange die geistlichen Befugnisse, womit sie zur Zeit bekleidet sind, behalten, und ermächtigt bleiben sollen, für die religiösen Bedürfnisse der ihrer Obhut anvertrauten Bevölkerungen zu sorgen.

Art. 10.

  [1] Die aus den abgetretenen Landestheilen herstammenden Personen, welche sich für die deutsche Nationalität erklärt haben, und die sich im Besitze eines von der französischen Regierung vor dem 2. März 1871 ertheilten Erfindungs- oder Verbesserungs-Patentes befinden, behalten die Befugniß, von ihren Patenten in der ganzen Ausdehnung des französischen Territoriums Gebrauch zu machen, vorausgesetzt, daß sie sich den betreffenden Gesetzen und Reglements unterwerfen.
  [2] Ebenso wird auch jeder Inhaber eines Erfindungs- oder Verbesserungs-Patents, welches die französische Regierung vor demselben Datum bewilligt hat, bis zum Erlöschen des Patents innerhalb der ganzen Ausdehnung der abgetretenen Landestheile die Rechte ausüben können, welche dasselbe ihm zusichert.

Art. 11.

  [1] Eine gemischte Kommission von Spezial-Delegirten, welche die Hohen vertragenden Theile je zur Hälfte ernennen, wird mit der Ausführung der im Art. 4 des Frankfurter Friedensvertrages vom 10. Mai 1871 getroffenen Verabredungen beauftragt werden.
  [2] Derselben wird gleichfalls die Liquidation der Summen überwiesen werden, welche die caisse des dépôts et consignations den in den abgetretenen Landestheilen belegenen Departements, Städten und Gemeinden geliehen hat.
  [3] Zu diesem Behufe wird die Kommission die Feststellung und Liquidation der Summen, welche von der einen und der anderen Seite reklamirt werden, bewirken und die Zahlungsart bestimmen.
  [4] Sie wird zugleich mit der Uebergabe der Schuldscheine und Urkunden beauftragt werden, welche sich auf die ihr überwiesenen Forderungen beziehen. Die Arbeiten dieser Kommission sind erst dann als definitiv verbindlich zu betrachten, wenn sie die Genehmigung der Hohen vertragenden Theile erhalten haben.

Art. 12.

  [1] Um die Bewirthschaftung der an der Grenze gelegenen Landgüter und Wälder zu erleichtern, werden von allen Eingangs-, Ausgangs- und Verkehrs-Abgaben befreit:

  Getreide in Garben oder Aehren, Heu, Stroh, Grünfutter, die Rohprodukte der Wälder, Holz, Kohlen und Pottasche, ebenso wie Dungstoffe, Sämereien, Bretter, Stangen, Pfähle, Thiere und Werkzeuge jeder Art, welche zur Bestellung der Güter dienen, die innerhalb einer Zone von zehn Kilometern auf jeder Seite der Grenze liegen, Alles unter dem Vorbehalte der vorschriftsmäßigen Kontrole, welche in jedem der beiden Länder zur Unterdrückung des Schmuggels besteht.

  [2] In demselben Umkreise und unter denselben Garantien werden ebenfalls von allen Eingangs-, Ausgangs- und Verkehrs-Abgaben befreit:

  Getreide und Holz, welches von den Einwohnern des einen der beiden Länder nach einer Mahl- oder Sägemühle gesandt wird, die auf dem Gebiete des andern Landes belegen ist, eben so wie Mehl und Bretter, welche daraus hergestellt sind.

  [3] Dieselben Vergünstigung wird den Einwohnern beider Länder für die Gewinnung des Oeles aus den auf ihren Gütern gepflanzten Sämereien gewährt, ebenso für das Bleichen der Gespinnste und ungebleichten Leinwand, welche von Produkten des von ihnen bebauten Landes herstammen.

Art. 13.

  [1] Die deutsche Regierung erkennt an und bestätigt die Konzessionen, welche für Straßen, Kanäle und Bergwerke, sei es von der französischen Regierung, sei es von den Departements oder Gemeinden in den abgetretenen Landestheilen, ertheilt worden sind.
  [2] Dasselbe ist der Fall hinsichtlich der Kontrakte, welche die französische Regierung, die Departements oder die Gemeinden abgeschlossen haben behufs der Bewirthschaftung oder Verwaltung von Domanial-, Departemental- oder Gemeinde-Gütern, die in den abgetretenen Landestheilen liegen.
  [3] Alle Rechte und Verbindlichkeiten, welche sich aus diesen Konzessionen und Kontrakten für die französische Regierung ergeben, gehen auf das Deutsche Reich über.
  [4] In Folge dessen werden die Subventionen an Geld oder in Naturalien, die Forderungen der Bauunternehmer, Pächter und Lieferanten, ebenso wie die Entschädigungen für Expropriation von Land oder andere, die noch nicht bezahlt sein sollten, von der deutschen Regierung übernommen werden.
  [5] Hinsichtlich der Zahlungs- oder anderen Verpflichtungen, welche diese Konzessionen oder Kontrakte den Departements oder Gemeinden der abgetretenen Landestheile auferlegen sollten, wird das Deutsche Reich dafür Sorge tragen, daß dieselben zu Gunsten der Konzessionäre, Pächter oder Kontrahenten genau erfüllt werden.
  [6] In den Fällen, wo diese Verpflichtungen und Verträge sich auf gemeinnützige Anlagen beziehen, die von der neuen Grenze durchschnitten werden, wird die im Artikel 11 erwähnte gemischte Kommission mit der allgemeinen Regulirung der Rechnungen und der Auseinandersetzung der Lasten beauftragt werden, welche in jedem der beiden Länder, sei es dem Staate, sei es den Verwaltungsbezirken, zufallen. Diese Lasten werden vertheilt werden nach dem Verhältnisse des Theiles der Arbeiten, welcher auf jeder Seite der neuen Grenze liegt.

Art. 14.

  [1] Da der Saar-Kanal, der Kanal des Salines de Dieuze und der Zweig-Kanal von Colmar, welcher die Verbindung zwischen dieser Stadt und dem Rheine herstellt, ihrer ganzen Ausdehnung nach innerhalb der abgetretenen Landestheile liegen, übernimmt die deutsche Regierung alle Kosten dieser drei Kanäle, welche noch zu bezahlen sind.
  [2] Die Jahresraten, welche noch zu bezahlen bleiben, um die von der Stadt Colmar und den Industriellen der abgetretenen Landestheile dem französischen Staate vorgeschossene Summe abzutragen, werden vom Jahre 1871 ab von der deutschen Regierung entrichtet.
  [3] In Betreff des Rhein-Rhone-Kanals, welcher von der neuen Grenze durchschnitten wird, ist die Verabredung getroffen worden, daß die zwölf Jahresraten, welche den früheren Unternehmern auf Grund des Rückkaufes ihrer Aktien noch zu zahlen sind, zwischen den Hohen vertragenden Theilen in dem Verhältnisse der Strecken, die in jedem der beiden Länder belegen sind, getheilt werden sollen.
  [4] Die im Artikel 11 erwähnte Kommission wird mit der Regulirung der Rechnungen, welche sich auf die oben bezeichneten Kanäle beziehen, beauftragt werden, ebenso mit der Liquidation der Rechnungen, welche auf die Kanalisation der Mosel und die gemeinschaftlichen Interessen der nunmehr getrennten Theile des Murthe- und des Mosel-Departements Bezug haben.
  [5] Die französische Regierung verpflichtet sich, dieser Kommission alle Verträge, Dokumente u. s. w. zur Verfügung zu stellen, deren sie zur Ausführung ihres Auftrages bedürfen wird.
  [6] Die Hohen vertragenden Theile werden Kommissarien ernennen, welche für den Rhein-Rhone- und den Rhein-Marne-Kanal die geeigneten Bestimmungen über die Speisung der Wasserhaltungen im beiderseitigen Einverständnisse festsetzen sollen.

Art. 15.

  [1] Die Hohen vertragenden Theile werden die Bildung von gemischten Kommissionen – Syndikaten – erleichtern, welche die Reinigung und Unterhaltung der Wasserläufe überwachen sollen, von denen ein Theil in den abgetretenen Gebieten liegt.
  [2] Der jetzige Zustand der Wasserläufe wird übrigens derart erhalten werden, daß die erworbenen Rechte sowohl der früher französischen Uferbewohner, welche jetzt deutsch geworden sind, als diejenigen der französische gebliebenen Uferbewohner nicht beeinträchtigt werden.

Art. 16.

  [1] Das Deutsche Reich tritt rücksichtlich der Konzessionen für die nachstehend benannten Eisenbahn-Anlagen, nämlich:

  1) von Münster nach Colmar,
  2) von Steinburg nach Buchsweiler,
  3) von Colmar nach Rheine,
  4) von Styringen nach Rosseln, und
  5) von Maudelange nach Moyeuvre

in alle Rechte und Verpflichtungen Frankreichs ein.
  [2] Das Deutsche Reich behält sich vor, über die Konzessions-Bedingungen für die nachstehend benannten Eisenbahn-Anlagen, nämlich:

  1) von Saarburg über Finstingen nach Saargemünd,
  2) von Courcelles an der Nied über Bolchen nach Teterchen,
  3) von Mutzig nach Schirmeck und
  4) von Nancy nach Salzburg und Vic,
sich mit den Konzessions-Inhabern zu verständigen.

Art. 17.

  [1] Die Hohen vertragenden Theile verpflichten sich, in möglichst kurzer Frist sich gegenseitig das Verzeichniß der Zollämter und Lokalitäten mitzutheilen, welche für die in Artikel 2, 10 und 17 der Konvention vom 2. August 1862, betreffend die Zollabfertigung des internationalen Verkehrs auf den Eisenbahnen, verabredeten Uebergangs- und Umladungs-Operationen eröffnet werden sollen.
  [2] Der Artikel 23 des Handelsvertrages zwischen dem Zollvereine und Frankreich vom 2. August 1862, welcher die Freiheit der gegenseitig ein- und ausgehenden Waaren von Durchgangs-Abgaben ausspricht, tritt für die im Art. 32 desselben Vertrages festgesetzte Zeitdauer wieder in Kraft.

Art. 18.

  [1] Abgesehen von den internationalen Vereinbarungen, die der Friedensvertrag vom 10. Mai 1871 erwähnt, sind die Hohen vertragenden Theile übereingekommen, die verschiedenen Verträge und Konventionen wieder in Kraft zu setzen, welche vor dem Kriege zwischen den deutschen Staaten und Frankreich bestanden haben, Alles unter dem Vorbehalt der Zustimmungs-Erklärungen der betreffenden Regierungen, welche bei Gelegenheit der Auswechslung der Ratifikationen der gegenwärtigen Uebereinkunft werden beigebracht werden.
  [2] Hiervon sind jedoch ausgenommen die besonderen Verabredungen zwischen Preußen und Frankreich, welche sich auf den Saarkanal beziehen.
  [3] Ferner wird verabredet, daß die Bestimmungen des badisch-französischen Rechtshülfevertrages vom 16. April 1846, des zwischen Preußen und Frankreich am 21. Juli 1845 geschlossenen Auslieferungsvertrages und der Literatur-Konvention zwischen Bayern und Frankreich vom 24. März 1865 vorläufig auf Elsaß-Lothringen angewandt werden, und daß diese Verträge, bezüglich der darin bezeichneten Verhältnisse, für die Beziehungen zwischen den abgetretenen Gebieten und Frankreich bis auf Weiteres als Richtschnur dienen sollen.

Art. 19.

  Die gegenwärtige, in deutscher und französischer Sprache redigirte Konvention wird von Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser einerseits und dem Präsidenten der französischen Republik, nach Genehmigung der Nationalversammlung, andererseits ratifizirt, und die Ratifikations-Urkunden werden innerhalb einer Monats, oder wenn möglich noch früher, zu Versailles ausgetauscht werden.[2]


  Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieselbe unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

  So geschehen zu Frankfurt, den Eilften Dezember Eintausendachthunderteinundsiebenzig.

Weber.
(L. S.)

v. Uxkull.
(L. S.)

E. de Goulard.
(L. S.)

de Clercq.
(L. S.)

 

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Anmerkungen:
[1] Der ebenfalls abgedruckte Text der Konvention in französischer Sprache wird hier nicht wiedergegeben.
[2] Der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgte am 11. Januar 1872 in Versailles.


Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1872, S. 7-21.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Zusatzkonvention zu dem am 10. Mai 1871 zu Frankfurt a. M. abgeschlossenen Friedensvertrage zwischen Deutschland und Frankreich (11.12.1871), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ksr/1871/zkonvention_frankfurter-friedensvertrag.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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