[Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Französischen Republik über die Zahlung der im Artikel 7 des "Frankfurter Friedensvertrages" festgesetzten Kriegsentschädigungen.[1]

Vom 21. Mai 1871.]


Die Unterzeichneten sind übereingekommen und haben beschlossen, wie folgt:

  Nach Artikel 7. des endgültigen Friedensvertrages zwischen dem Deutschen Reich und der Französischen Republik vom 10. Mai d. J. soll die erste Zahlung von fünfhundert Millionen innerhalb der auf die Wiederherstellung der Autorität der Französischen Regierung in der Stadt Paris folgenden dreißig Tage stattfinden.

  Die Art der Zahlung ist in demselben Artikel festgestellt.

  Die Unterzeichneten sind indessen übereingekommen, daß für dieses eine Mal die für die Zahlung vereinbarten Bedingungen dahin abgeändert werden sollen, daß 125 Millionen Franks in Noten der Bank von Frankreich in Zahlung angenommen werden unter folgenden Bedingungen:

1) vierzig Millionen werden bis zum nächsten 1. Juni bezahlt, weitere vierzig Millionen bis zum nächsten 8. Juni, die letzten fünfundvierzig Millionen bis zum nächsten 15. Juni;
2) der größtmögliche Theil jeder Zahlung erfolgt in Banknoten von Einhundert, fünfzig oder zwanzig Franks; die Zahlungen werden in Straßburg, Metz oder Mühlhausen geleistet.

  Eine Summe von 125 Millionen auf Abschlag der zweiten, im Artikel 7. des endgültigen Friedensvertrages vom 10. Mai d. J. festgesetzten Zahlung Einer Milliarde soll innerhalb der auf den Zahlungstermin der ersten halben Milliarde folgenden sechzig Tage gezahlt werden. Diese Zahlung von 125 Millionen wird in den im genannten Artikel 7. vorgeschriebenen Valuten erfolgen, sofern nicht ein anderes Abkommen stattgefunden haben wird.


  Geschehen, in doppelter Ausfertigung[1] zu Frankfurt, am 21. Mai 1871.


v. Bismarck.


Jules Favre.

Pouyer-Quertier.

 

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Anmerkung:
[1] Der ebenfalls abgedruckte Text in französischer Sprache wird hier nicht wiedergegeben.


Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1871, S. 243-244.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Französischen Republik über die Zahlung der im Artikel 7 des "Frankfurter Friedensvertrages" festgesetzten Kriegsentschädigungen (21.05.1871), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ksr/1871/frankfurter-friedensvertrag-art7_uebereinkunft.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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