Erste Durchführungsbestimmung
zur Verordnung über die Ausgabe von Personalausweisen der Deutschen Demokratischen Republik.

Vom 4. November 1953


  Auf Grund des § 13 vorstehender Verordnung wird folgendes bestimmt:

I.
Allgemeingültige Bestimmungen für die Ausgabe der Personalausweise der Deutschen Demokratischen Republik

§ 1

  Wer unter den Bestimmungen zur Ausstellung einer Personalausweises der Deutschen Demokratischen Republik fällt, ist verpflichtet, innerhalb der festgesetzten Frist einen Antrag auf Ausstellung des Personalausweises zu stellen und aller erforderlichen Auskünfte zu geben.

§ 2

  Niemand darf mehr als einen Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik beantragen.

§ 3

  Als Personalausweise der Deutschen Demokratischen Republik dürfen nur die von der Hauptverwaltung Deutsche Volkspolizei herausgegebenen Vordrucke verwendet werden.
  Änderungen der Vordrucke sind unzulässig.

§ 4

  1. Der Antragsteller ist dafür verantwortlich, daß die Eintragungen im Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik der Wahrheit entsprechen. Notwendig werdende Änderungen oder Ergänzungen hat der Inhaber innerhalb einer Woche unaufgefordert bei der zuständigen Meldestelle der Volkspolizei zu beantragen.
  2. Personalausweise der Deutschen Demokratischen Republik dürfen nicht mit Ergänzungsblättern versehen werden. Bietet ein Personalausweis keinen Raum für weitere Eintragungen, enthält er  lose Seiten oder ist seine Erkennbarkeit beeinträchtigt, so ist ein neuer Personalausweis zu beantragen.

§ 5

  1. Änderungen, Ergänzungen und Eintragungen im Personalausweise der Deutschen Demokratischen Republik dürfen nur von der Deutschen Volkspolizei bzw. von den Dienststellen der Deutschen Demokratischen Republik vorgenommen werden, die von der Hauptverwaltung Deutsche Volkspolizei dazu ermächtigt wurden.
  2. Wenn andere Dienststellen oder Personen Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Vermerke in den Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik eintragen, so ist dieser ungültig und muß umgetauscht werden.

§ 6

  1. Der Antrag auf Ausstellung des Personalausweises der Deutschen Demokratischen Republik ist auf vorgeschriebenem Formular bei dem für den ständigem Aufenthaltsort zuständigen Volkspolizeikreisamt zu stellen.
  2. In der Zeit des Umtausches der Deutschen Personalausweise in Personalausweise der Deutschen Demokratischen Republik stellen deutschen Staatsangehörige ihren Antrag in den Meldestellen und den besonders dazu eingerichteten Annahmestellen.

§ 7

  1. Zur Erlangung eines Personalausweises der Deutschen Demokratischen Republik ist persönliches Erscheinen des Antragstellers erforderlich.
  Dabei sind folgende Urkunden vorzulegen:

a) Ein Antrag auf vorgeschriebenem Formular.
b) Drei Lichtbilder, Größe 32X43 mm Brustbild, Vorderansicht, ohne Kopfbedeckung (Ausnahme Ordensschwestern).
Beantragen jedoch Jugendliche , die das ausweispflichtige Alter erreicht haben, einen Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik, so werden nur zwei Lichtbilder benötigt.
Während der Zeit des Umtausches der Deutschen Personalausweise in Personalausweise der Deutschen Demokratischen Republik sind von allen Personen ebenfalls nur zwei Lichtbilder erforderlich.
c) Der Deutsche Personalausweis für deutschen Staatsangehörige, der Deutsche Personalausweis für Staatenlose und die Aufenthaltserlaubnis für Ausländer in Verbindung mit dem gültigen Heimatpaß.
d) Das Arbeitsbuch, Zeugnisse oder Diplome über abgelegte Prüfungen zum Nachweis des erlernten bzw. ausgeübten Berufes.

  2. Kann kein Personalausweis nach Ziff. 1 Buchst. c vorgelegt werden, müssen Auszüge aus den Standesamtregistern oder das Familienbuch, bei Ausländern, die das ausweispflichtige Alter erreichen, der Heimatpaß vorgelegt werden.
  Die gleichen Unterlagen müssen auch dann vorgelegt werden, wenn bei der Erlangung des bisher gültigen Deutschen Personalausweises für deutsche Staatsangehörige und des deutschen Personalausweises für Staatenlose die Personalien nicht durch Urkunden nachgewiesen wurden (als urkundenmäßig nicht nachgewiesen gelten solche Personen, deren Deutscher Personalausweis nach dem 24. Januar 1951 auf fünf Jahre Gültigkeit verlängert wurde) und wenn ein Ersatzstück oder die zweite Ausfertigung des Deutschen Personalausweises vorgelegt wird.
  Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die seit dem 8. Mai 1945 am selben Ort wohnhaft und ortsbekannt sind, können ohne Vorlage dieser Urkunden einen Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik beantragen.

§ 8

  Die Volkspolizei ist berechtigt, zur Feststellung von Personen, die die geforderten Unterlagen nicht beibringen können, Erklärungen entgegenzunehmen, Zeugen zu vernehmen und alle erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

§ 9

  1. In den Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik ist der erlernte Beruf einzutragen.
  2. Kann der Antragsteller eine mindestens zweijährige ununterbrochene Tätigkeit in einem bestimmten Berufs nachweisen, ist diese Tätigkeit als erlernter Beruf einzutragen.
  Kann das nicht nachgewiesen werden, ist "ohne erlernten Beruf" einzutragen.

§ 10

  1. Personalausweise der Deutschen Demokratischen Republik werden an die Antragsteller persönlich ausgegeben. Bei der Ausgabe hat der Antragsteller im Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik die Unterschrift mit Spezialtinte eigenhändig zu vollziehen.
  Außerdem ist der Empfang auf dem Auftragsformular unter Angabe des Empfangsdatums und Ortes durch eigenhändige Unterschrift zu bestätigen.
  2. Die Unterschrift kann bei Personen, die des Schreibens unkundig oder unfähig sind, durch ein amtlich beglaubigtes Handzeichen oder durch einen entsprechenden Vermerk der Volkspolizei ersetzt werden.

§ 11

  Ergänzende Eintragungen in den Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik werden von den Dienststellen der Deutschen Volkspolizei unentgeltlich vorgenommen.

§ 12

  Personalausweise der Deutschen Demokratischen Republik werden von den Volkspolizeidienststellen in folgenden Fällen eingezogen:

  1. wenn für weitere Eintragungen kein Raum vorhanden, seine Erkennbarkeit beeinträchtigt ist, lose Seiten enthalten sind und bei Eintragungen nach § 5 Ziff. 2 der Ersten Durchführungsbestimmung. In diesen Fällen ist die Beantragung einer zweiten Ausfertigung erforderlich;
  2. wenn er durch fingierte oder gefälschte Unterlagen erschlichen wurde;
  3. wenn die Gültigkeit des Heimatpasses abgelaufen ist;
  4. wenn die frühere Staatsangehörigkeit wiedererlangt wird oder wenn die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates angenommen und von diesem Staat ein gültiger Paß ausgestellt wird.

§ 13

  Bei Todesfall wird der Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik des Verstorbenen durch das Standesamt eingezogen, sofort ungültig gemacht und der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei übergeben.

§ 14

  In den Fällen, in denen durch Verschulden einer öffentlichen Dienststelle der Deutschen Demokratischen Republik der Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik ungültig wird, wird die zweite Ausfertigung gebührenfrei ausgestellt.

II.
Ergänzende Bestimmungen für die Ausgabe von Personalausweisen der Deutschen Demokratischen Republik für Staatenlose

§ 15

  1. Personen, die einen Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik für Staatenlose erhalten, müssen bei der Antragstellung zur Einsichtnahme alle öffentlichen Urkunden über die Person, ihre frühere Staatsangehörigkeit, die Zeit und den Grund ihres Aufenthaltes in Deutschland Aufschluß geben, einreichen.
  2. Die Ausstellung der Personalausweise der Deutschen Demokratischen Republik für Staatenlose erfolgt durch die Volkspolizeikreisämter.

§ 16

  Die Verlängerung eines Personalausweises der Deutschen Demokratischen Republik für Staatenlose erfolgt gegen Entrichtung einer Gebühr von 1 DM durch die Volkspolizeikreisämter.

III.
Ergänzende Bestimmungen für die Ausgabe von Aufenthaltserlaubnissen der Deutschen Demokratischen Republik für Ausländer

§ 17

  1. Die Aufenthaltserlaubnis der Deutschen Demokratischen Republik für Ausländer wird durch die Volkspolizeikreisämter ausgegeben.
  2. Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis der Deutschen Demokratischen Republik für Ausländer erfolgt gegen Entrichtung einer Gebühr von 1 DM durch die Volkspolizeikreisämter.

§ 18

  Ausländer, deren Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik weniger als drei Monate beträgt, erhalten keine Aufenthaltserlaubnis der Deutsche Demokratische Republik für Ausländer.
  Auf sie finden die Bestimmungen der Meldeordnung der Deutschen Demokratischen Republik Anwendung.

IV.
Ergänzende Bestimmungen für die Ausgabe von Personalausweisen der Deutschen Demokratischen Republik an Binnenschiffer und Angehörige der Hochseeflotte der Deutschen Demokratischen Republik

§ 19

  1. Als Binnenschiffer der Deutschen Demokratischen Republik gelten solche Personen, die an Bord eines von der Volkspolizei zugelassenen und registrierten Binnenschiffes tätig und in der Bordliste eingetragen sind, sowie deren Familienangehörige, die ihren ständigen Wohnsitz an Bord haben.
  2. Binnenschiffer beantragen ihren Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik in einer der folgenden Volkspolizeidienststellen:

Anklam,
Brandenburg,
Berlin-Baumschulenweg,
Dresden,
Fürstenberg,
Halle,
Oranienburg,
Schwerin,
Waren,
Magdeburg.

Die Antragstellung hat jede Schiffsbesatzung geschlossen vorzunehmen. Vom Kapitän bzw. Schiffsführer ist in jedem Falle die Bordlist mit vorzulegen.
  3. Die Ausgabe der Personalausweise der Deutschen Demokratischen Republik erfolgt unter Vorlage der Bordliste innerhalb 24 Stunden in der gleichen Volkspolizeidienststelle, in der der Antrag gestellt wurde.

§ 20

  1. Angehörige der Hochseeflotte der Deutschen Demokratischen Republik sind solche Personen, die im Besitz eines Seefahrtsbuches der Deutschen Demokratischen Republik sind.
  2. Die Antragstellung hat unter Vorlage des Seefahrtsbuches der Deutschen Demokratischen Republik in einer der folgenden Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zu erfolgen:

Rostock,
Saßnitz,
Stralsund,
Wismar,
Wolgast.
  3. Die Ausgabe der Personalausweise der Deutschen Demokratischen Republik erfolgt innerhalb 24 Stunden in der gleichen Volkspolizeidienststelle, in der der Antrag gestellt wurde.


  Berlin, den 4. November 1953

Ministerium des Innern
Stoph

Minister

 

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Quelle: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, S. 1091-1093.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Ausgabe von Personalausweisen der Deutschen Demokratischen Republik (04.11.1953), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ddr/1953/ddr-personalausweise-ausgabe_bst01.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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