Verordnung
über die Ausgabe von Diplomatenpässen und Dienstpässen.
Vom 12. Januar 1950
§ 1
Diplomatenpässe und Dienstpässe werden vom Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten ausgegeben. Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen.
Abänderungen sowie Ergänzungen der Eintragungen können nur durch das Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten vorgenommen werden. Auf Weisung oder nach Bestätigung durch
das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten sind auch die deutschen diplomatischen
Missionen berechtigt, Abänderungen oder Ergänzungen der Eintragungen vorzunehmen.
§ 2
Diplomatenpässe werden an solche Angehörigen des
Auswärtigen Dienstes der Deutschen Demokratischen Republik ausgegeben, die die
diplomatischen Vorrechte und Immunitäten genießen. Diplomatenpässe
können auch an ihre den dienstlichen Wohnsitz teilenden Familienangehörigen ausgegeben
werden, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben. Diplomatenpässe können außerdem an
die Leiter von Delegationen und deren Stellvertreter ausgegeben werden, die im
Regierungsauftrage oder im öffentlichen Interesse ins Ausland reisen.
§ 3
Dienstpässe können an folgende Personen ausgegeben
werden: |
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a) Regierungsmitglieder oder Verwaltungsangestellte der Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik, Mitglieder oder Verwaltungsangestellte der Regierungen
der Länder der Deutschen Demokratischen Republik und Angestellte oder Mitarbeiter
öffentlicher Dienststellen oder Körperschaften, wenn diese Personen eine Dienstreise ins
Ausland durchführen oder dienstlich im Ausland tätig sind.
b) Mitglieder von Delegationen, die im Regierungsauftrage oder im öffentlichen Interesse
ins Ausland reisen.
c) Verwaltungsangestellte des Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten. |
§ 4
(1) Die Farbe des Diplomatenpasses ist rot; die Farbe des
Dienstpasses ist dunkelgrün.
(2) Diplomatenpässe werden nach dem in der Anlage abgedruckten Muster A, Dienstpässe nach
dem in der Anlage Muster B ausgefertigt.
§ 5
Inhaber deutscher Diplomatenpässe oder Dienstpässe haben an der
deutschen Grenze keinen Anspruch auf bevorzugte Behandlung, wenn sie nicht im
Besitze einer Grenzempfehlung sind, die vom Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern für den betreffenden
Grenzübertritt ausgestellt worden ist.
§ 6
Das Einholen der Sichtvermerke erfolgt durch das Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten.
§ 7
(1) Diplomatenpässe können bis zur Dauer von zwei Jahren,
Dienstpässe bis zur Dauer eines halben Jahres ausgestellt werden.
(2) Der Geltungsbereich der Diplomatenpässe kann auf bestimmte ausländische
Staaten beschränkt werden.
(3) Der Geltungsbereich der Dienstpässe beschränkt sich auf die im Paß
vermerkten Länder.
§ 8
Die Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt das Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern.
Berlin, den 12. Januar 1950.
Die Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik
Ulbricht |
Stellvertreter des Ministerpräsidenten |
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Dertinger |
Minister
|
Anlage Muster A und B |