Verordnung
über die Ausgabe von Diplomatenpässen und Dienstpässen.

Vom 12. Januar 1950


§ 1

  Diplomatenpässe und Dienstpässe werden vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ausgegeben. Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen. Abänderungen sowie Ergänzungen der Eintragungen können nur durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten vorgenommen werden. Auf Weisung oder nach Bestätigung durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten sind auch die deutschen diplomatischen Missionen berechtigt, Abänderungen oder Ergänzungen der Eintragungen vorzunehmen.

§ 2

  Diplomatenpässe werden an solche Angehörigen des Auswärtigen Dienstes der Deutschen Demokratischen Republik ausgegeben, die die diplomatischen Vorrechte und Immunitäten genießen. Diplomatenpässe können auch an ihre den dienstlichen Wohnsitz teilenden Familienangehörigen ausgegeben werden, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben. Diplomatenpässe können außerdem an die Leiter von Delegationen und deren Stellvertreter ausgegeben werden, die im Regierungsauftrage oder im öffentlichen Interesse ins Ausland reisen.

§ 3

  Dienstpässe können an folgende Personen ausgegeben werden:
a) Regierungsmitglieder oder Verwaltungsangestellte der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik, Mitglieder oder Verwaltungsangestellte der Regierungen der Länder der Deutschen Demokratischen Republik und Angestellte oder Mitarbeiter öffentlicher Dienststellen oder Körperschaften, wenn diese Personen eine Dienstreise ins Ausland durchführen oder dienstlich im Ausland tätig sind.
b) Mitglieder von Delegationen, die im Regierungsauftrage oder im öffentlichen Interesse ins Ausland reisen.
c) Verwaltungsangestellte des Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten.

§ 4

  (1) Die Farbe des Diplomatenpasses ist rot; die Farbe des Dienstpasses ist dunkelgrün.
  (2) Diplomatenpässe werden nach dem in der Anlage abgedruckten Muster A, Dienstpässe nach dem in der Anlage Muster B ausgefertigt.

§ 5

  Inhaber deutscher Diplomatenpässe oder Dienstpässe haben an der deutschen Grenze keinen Anspruch auf bevorzugte Behandlung, wenn sie nicht im Besitze einer Grenzempfehlung sind, die vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern für den betreffenden Grenzübertritt ausgestellt worden ist.

§ 6

  Das Einholen der Sichtvermerke erfolgt durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten.

§ 7

  (1) Diplomatenpässe können bis zur Dauer von zwei Jahren, Dienstpässe bis zur Dauer eines halben Jahres ausgestellt werden.
  (2) Der Geltungsbereich der Diplomatenpässe kann auf bestimmte ausländische Staaten beschränkt werden.
  (3) Der Geltungsbereich der Dienstpässe beschränkt sich auf die im Paß vermerkten Länder.

§ 8

  Die Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern.


  Berlin, den 12. Januar 1950.

Die Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik

Ulbricht

Stellvertreter des Ministerpräsidenten


Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Dertinger

Minister

Anlage Muster A und B

 

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Quelle: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1950, S. 61-63.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung über die Ausgabe von Diplomatenpässen und Dienstpässen (12.01.1950), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ddr/1950/diplomaten-dienst-paesse_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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